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   BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77   

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https://dejure.org/1978,2481
BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77 (https://dejure.org/1978,2481)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1978 - 1 RA 61/77 (https://dejure.org/1978,2481)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - 1 RA 61/77 (https://dejure.org/1978,2481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergangsgeld - Höchstbetrag - Entgangenes Nettoarbeitsentgelt - Erzielen von Arbeitsentgelt - Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers - Nettoarbeitsentgelt - Neuberechnung - Berücksichtigung von Freibeträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 203
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.05.1977 - 11 RA 110/76

    Nettoarbeitsentgelt - Ermittlung - Freibetrag - Lohnsteuerausgleich

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Haben sich während des letzten Lohnabrechnungszeitraum die Grundlagen für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zugunsten des Arbeitnehmers geändert, kann dies jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums berücksichtigt werden, so ist die damit verbundene rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht während des Lohnabrechnungszeitraums "erzielt" worden (Anschluß an BSG 23.03.1977 4 RJ 177/75 = SozR 2200 § 1241 Nr. 3, BSG 10.05.1977 11 RA 110/76 = SozR 2200 § 1241 Nr. 4).

    Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes unter Berücksichtigung seiner am 15. Juni 1974 erfolgten Eheschließung und der Geburt seines Sohnes am 13. November 1974 weiter und trägt zur Begründung vor: Anders als in den durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1977 - 4 RJ 177/75 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3) und vom 10. Mai 1977 - 11 RA 110/76 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 4) und 11 RA 80/76 entschiedenen Fällen handele es sich vorliegend nicht darum, daß eine einmalige Leistung rückwirkend berücksichtigt werden solle.

    Als von der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts abhängiges Einkommen ist es ebenfalls in Höhe des für die letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten vier Wochen bzw. für den letzten abgerechneten Kalendermonat erzielten Betrages zu berücksichtigen (vgl. auch BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 4).

  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 177/75

    Berechnung des Übergangsgeldes

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Haben sich während des letzten Lohnabrechnungszeitraum die Grundlagen für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zugunsten des Arbeitnehmers geändert, kann dies jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums berücksichtigt werden, so ist die damit verbundene rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht während des Lohnabrechnungszeitraums "erzielt" worden (Anschluß an BSG 23.03.1977 4 RJ 177/75 = SozR 2200 § 1241 Nr. 3, BSG 10.05.1977 11 RA 110/76 = SozR 2200 § 1241 Nr. 4).

    Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes unter Berücksichtigung seiner am 15. Juni 1974 erfolgten Eheschließung und der Geburt seines Sohnes am 13. November 1974 weiter und trägt zur Begründung vor: Anders als in den durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1977 - 4 RJ 177/75 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3) und vom 10. Mai 1977 - 11 RA 110/76 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 4) und 11 RA 80/76 entschiedenen Fällen handele es sich vorliegend nicht darum, daß eine einmalige Leistung rückwirkend berücksichtigt werden solle.

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Dabei steht dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ein noch größerer Gestaltungsspielraum zu als auf dem Gebiete der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210, 216; 36, 230, 235; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Er besitzt jedoch eine weitgehende Freiheit bei der Bestimmung der Merkmale derjenigen Vergleichspaare, die für Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung maßgeblich sein sollen (BVerfGE 35, 263, 272).
  • BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Dabei steht dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ein noch größerer Gestaltungsspielraum zu als auf dem Gebiete der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210, 216; 36, 230, 235; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 10.05.1977 - 11 RA 80/76

    Übergangsgeldhöhe

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes unter Berücksichtigung seiner am 15. Juni 1974 erfolgten Eheschließung und der Geburt seines Sohnes am 13. November 1974 weiter und trägt zur Begründung vor: Anders als in den durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1977 - 4 RJ 177/75 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3) und vom 10. Mai 1977 - 11 RA 110/76 - (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 4) und 11 RA 80/76 entschiedenen Fällen handele es sich vorliegend nicht darum, daß eine einmalige Leistung rückwirkend berücksichtigt werden solle.
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 82/75

    Krankengeld - Berechnung - Arbeitsentgelt für Eintritt der Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77
    Damit ist ein Arbeitsentgelt nicht im letzten Lohnabrechnungszeitraum "erzielt" worden, wenn es nicht bis zum Ende dieses Zeitraumes in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt ist (vgl. zur Berücksichtigung rückwirkender tariflicher Einkommensverbesserungen bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes nach § 44 in Verbindung mit § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - BSG SozR 4100 § 112 Nrn. 3 und 5; bei der Berechnung des Krankengeldes in der Zeit vor Inkrafttreten des RehaAnglG Urteil des BSG vom 10. November 1977 - 3 RK 82/75 -).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Als entscheidend wurde dabei angesehen, dass das Arbeitsentgelt so in die Verfügungsgewalt des Versicherten gelangt sein musste, dass er darüber bestimmen konnte (vgl zum Übg: BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f: Berücksichtigung jährlich wiederkehrender Zuwendungen nur, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind; ähnlich zu einer Urlaubsabgeltung BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 74 f, wo erwogen wird, ob das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ausreichen könnte; ferner BSGE 46, 203, 206 ff = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f: keine Berücksichtigung einer rückwirkend tatsächlich zugeflossenen Lohnerhöhung; die Frage, ob im Bemessungszeitraum unrichtig ermitteltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung zu berücksichtigen ist, für den Bereich der Krankenversicherung ausdrücklich offen lassend BSGE 53, 58, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 79: nicht ausgezahlte Nachtschicht- und Erschwerniszulagen).

    Diese Rechtsprechung beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass nur die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt den Lebensstandard des Versicherten faktisch bestimmen konnte, der mit der Entgeltersatzleistung Krg bzw Übg aufrechterhalten werden soll (vgl BSGE 46, 203, 206 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f; BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f; siehe auch Senat SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 12).

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes - Berücksichtigung von zunächst

    Als entscheidend wurde angesehen, dass der Versicherte in die Verfügungsgewalt des Arbeitsentgelts gelangt sein musste, so dass er darüber bestimmen konnte (vgl zum Übg: BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f: Berücksichtigung jährlich wiederkehrender Zuwendungen nur, wenn sie im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind; ähnlich zu einer Urlaubsabgeltung BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 74 f, wo erwogen wird, ob das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ausreichen könnte; ferner BSGE 46, 203, 206 ff = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f: keine Berücksichtigung einer rückwirkenden, tatsächlich zugeflossenen Lohnerhöhung).

    Diese Rechtsprechung beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass nur die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt den Lebensstandard des Versicherten faktisch bestimmen konnte, der mit der Entgeltersatzleistung Krg bzw Übg aufrechterhalten werden soll (vgl BSGE 46, 203, 206 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f; BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Hier ist allerdings - insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - sowohl auf einen im Bemessungszeitraum erarbeiteten als auch tatsächlich zugeflossenen Regellohn abgestellt worden (vgl zum Krg: BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 16; BSGE 52, 102, 105 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; zum Übg: BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 3, 4, 15, 18, 22 und 30; ferner BSGE 46, 203, 206 ff = SozR 2200 § 1241 Nr. 9; zum Verletztengeld: BSGE 42, 163, 168 = SozR 2200 § 561 Nr. 3).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit - keine

    Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krg der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (vgl dazu BSGE 46, 203, 206 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f; BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f; s auch Senat, SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 12).
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    Denn der Begriff "erzielt" könnte im vorliegenden Zusammenhang auch rein zeitlich zu verstehen sein, sodass aus ihm lediglich die Forderung nach der zeitlichen Übereinstimmung von (Einzelzahlbetrag der) Rente und Hinzuverdienst abzuleiten wäre (vgl zB BSG vom 30.5. 1978, BSGE 46, 203 LS 2 = SozR 2200 § 1241 Nr. 9; BSG vom 24.7. 1985, SozR 2200 § 182 Nr. 99 S 210 f).
  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    "rein zeitlich zu verstehen sein, sodass aus ihm lediglich die Forderung nach der zeitlichen Übereinstimmung von (Einzelzahlbetrag der) Rente und Hinzuverdienst abzuleiten wäre (vgl zB BSG vom 30.5. 1978, BSGE 46, 203 LS 2 = SozR 2200 § 1241 Nr. 9; BSG vom 24.7. 1985, SozR 2200 § 182 Nr. 99 S 210 f)".

    aa) Der 13. Senat verweist erstens auf den zweiten Leitsatz in BSGE 46, 203 zum Urteil des 1. Senats vom 30.5.1978, 1 RA 61/77.

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, daß Arbeitsentgelt iS des § 182 Abs. 5 RVO nur dann "erzielt" ist, wenn es dem Versicherten im maßgeblichen Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen, dh in seine Verfügungsgewalt gelangt ist (BSGE 46, 203 = SozR 2200 § 1241 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 15, 18, 22; BSGE 52, 102 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; weniger deutlich BSG SozR 2200 § 182 Nr. 99).
  • BSG, 30.06.1981 - 5b/5 RJ 156/80

    Berechnung des Übergangsgeldes - Gleichheitsgrundsatz

    Dieser wird bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens geprägt (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S. 26).

    Die Anknüpfung an das während des Bemessungszeitraums tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Übergangsgeldes überschreitet nicht den Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Sie ist insbesondere angesichts der Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes sachgerecht und bietet die Gewähr für, ein praktikables und im Interesse der Versicherten beschleunigtes Verwaltungsverfahren (BSG a.a.O.).

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 35/83

    Erhalt einer Geldleistung

    Es tritt für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme an die Stelle des vorher vom Rehabilitanden selbst erzielten Erwerbseinkommens und soll ihm die Beibehaltung seines unmittelbar vor Beginn der Maßnahme innegehabten Lebensstandards ermöglichen Dieser wird bei dem versicherungspflichtig Beschäftigten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommens geprägt (vgl. BSGE 46, 203, 206 f. = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S. 26; BSG SozR a. a. O. Nr. 18 S. 63).

    Spätere rückwirkende Veränderungen des Nettoarbeitsentgelts als Folge z. B. einer nachträglichen Steuererstattung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer nachträglichen Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts durch Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte können bei der Berechnung des ÜG nicht berücksichtigt werden (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3 S. 2 ff.; Nr. 4 S. 6 ff.; BSGE 46, 203, 206 f. = SozR a. a. O. Nr. 9 S. 25 f.; BSG SozR a. a. O. Nr. 15 S. 51).

  • LSG Brandenburg, 18.09.2002 - L 4 B 67/02
    Hierzu gehören Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (BSG, Urteil vom 23. Januar 1973, Az. 3 RK 22/70, BSGE 35, 126 bis 128; Urteil vom 30. Mai 1978, Az. 1 RA 61/77, BSGE 46, 203 bis 214 - beide zu der Regelung des § 182 Abs. 5 RVO - ; Urteil vom 27. Mai 1997, Az. 2 RU 28/96, SozR 3-2200 § 561 Nr. 1 zu § 47 SGB V).

    Zur Berücksichtigung der dabei maßgeblichen Steuerklassen ist von der entsprechenden Eintragung in der Lohnsteuerkarte auszugehen (BSG, Urteil vom 30. Mai 1978, Az. 1 RA 61/77, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2012 - L 1 KR 233/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - L 4 R 1119/09

    Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller Erwerbsminderung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 390/08

    Berücksichtigung von nachträglich gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des

  • LSG Hessen, 23.07.1993 - L 13 An 746/91

    Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe

  • BSG, 23.02.1989 - 11 RAr 46/87

    Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnende Verluste der

  • BSG, 28.11.1978 - 5 RJ 78/76

    Keine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes von Übergangsgeld über einen Monat

  • LSG Bayern, 17.06.1998 - L 4 KR 16/95

    Grundlage zur Berechnung von Krankengeld; Maßgeblicher Berechnungszeitraum zur

  • LSG Bayern, 05.02.2004 - L 4 KR 211/01

    Rechtmäßige Höhe eines ausgezahlten Krankengeldes; Zahlung und Berechnung des

  • BSG, 17.03.1983 - 11 RA 8/82

    Übergangsgeld ist unter Berücksichtigung der für den Bemessungszeitraum geltenden

  • BSG, 25.07.1979 - 3 RK 74/78

    Arbeitsunfähigkeit - Entgangenes Nettoarbeitsentgelt - Berechnung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2013 - L 4 KR 129/09
  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 60/79

    Zur Frage, ob Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld etc. bei der Berechnung des

  • LSG Hessen, 25.09.1980 - L 6 J 849/80

    Übergangsgeld; unbillige Höhe

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