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   BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R   

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BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R (https://dejure.org/2016,16661)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R (https://dejure.org/2016,16661)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R (https://dejure.org/2016,16661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 SGB 12, §§ 61 ff SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe im Sinne von § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe im Sinne von § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 293
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
    Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.

    Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet (etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, RdNr 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.

    Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich.

    Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats (BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt (BSG, aaO) .

    Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
    Verfahrensrechtlich bedurfte es keiner Nachholung der Beiladung von H (§ 75 Abs. 2 SGG) ; auch unter Berücksichtigung des § 107 SGB X wird die Position der H weder verfahrens- noch materiellrechtlich beeinträchtigt (vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN) .

    Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats (BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt (BSG, aaO) .

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Zwar können auch Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines ambulant betreuten Wohnens erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293), jedoch grundsätzlich nur wenn die pflegerischen Leistungen als häusliche Pflege durch einen Dienst (vgl. § 64b SGB XII) oder jedenfalls durch fachlich geschultes Personal erbracht werden (so ausdrücklich Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 98 Rdnr. 36; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris, wonach es sich beim begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie um eine andere Leistungsart als das ambulant betreute Wohnen handelt).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - L 15 SO 274/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage - Klage

    Daraus war abzuleiten, dass der Gesetzgeber zwar einerseits nur bestimmte Leistungsfälle als (ambulant) betreutes Wohnen ansehen wollte - solche nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII -, in diesem Rahmen aber auch solche, in denen kein Teilhabeziel im Sinn der Eingliederungshilfe beachtlich ist (wie bei den Hilfen zur Pflege, s. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 4).
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 9/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

    Demgegenüber orientiert sich der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten, den das Gesetz in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht näher definiert, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX aF (vgl BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1514 S 67 zu § 93) .

    Zwar liefe es dem normativen Bestreben von § 98 Abs. 5 SGB XII zuwider, wollte man die Abgrenzung allein nach der Art der Leistung vornehmen; maßgeblich für die Entscheidung, ob ein ambulant betreutes Wohnen vorliegt, sind letztlich die aus der Bedarfslage (Art und Schwere der Behinderung und hieraus resultierende, durch geeignete Leistungen zu kompensierende Einschränkungen) folgenden Ziele und Zwecke der (erforderlichen) Leistungen (vgl BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, RdNr 14) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    aa) Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX steht nicht entgegen, dass der Kläger das Vorliegen von (in seine Zuständigkeit fallenden) Leistungen der Eingliederungshilfe verneint hat und die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nur für Leistungen zur Teilhabe gilt, die zwar die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in seiner hier maßgeblichen bis einschließlich Dezember 2019 gültigen Fassung umschließen, nicht aber die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn. 11, juris).

    Diese Rechtsprechung hat das BSG indes mit Urteil vom 30.06.2016 (B 8 SO 6/15 R, Rn. 12ff., juris) "modifiziert" bzw. zu Gunsten eines weiteren, funktionsdifferenten Verständnisses des Begriffes der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl. dazu 4.) revidiert.

    Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen (so noch: BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R, juris), weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist, wie dargelegt, immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn. 13 f., juris; Urteil des Senates vom 21.02.2018, L 12 SO 222/14, Rn. 25, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es sich um einen so genannten Altfall handeln könne, der dann nach § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 97 BSHG zu beurteilen sei (BSG, Urteile vom 30. Juni 2015 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 16 und 15. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16).

    Der Schutz der Leistungsorte wird allerdings nur in bestimmten Konstellationen, insbesondere nicht in den von § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII erfassten Fällen, realisiert (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 14).

    Bei den erbrachten Leistungen muss es sich nicht zwingend um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII handeln (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 12, 13).

    Insoweit ist es unerheblich, ob eine ambulante oder eine stationäre Betreuung stattgefunden hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung allgemein: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16 und vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob durchgehend entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind, solange ein einheitlicher Bedarfsfall vorliegt (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 16).

    Eine Sonderregelung über die Zuständigkeit bei Wohnformen des ambulant betreuten Wohnens enthielt das BSHG nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14

    Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Voraussetzungen für das ambulant betreute Wohnen aufgestellt habe, so überzeugten diese nicht.

    Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, der der Senat folgt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform geklärt.

    Im Übrigen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, ausgeführt, dass möglicherweise nicht jede Leistung nach dem Siebten Kapitel dazu führt, dass von einer Leistung in Form des ambulant betreuten Wohnens auszugehen ist.

    Nach der Entscheidung des BSG vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, ist die Rechtslage geklärt.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 1541/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem

    Mit der zum 7. Dezember 2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich gleichgestellt sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 13).

    Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kap des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 13).

    Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 14).

    Insoweit stand zweifelsfrei die pflegerische Versorgung im Vordergrund, die wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI); die Stärkung der häuslichen Pflege vor der stationären ist auch hier wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. § 3 Satz 1 SGB XI; vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - SozR 4-3500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 14).

  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

    Es ist daher nach dem BSG systematisch ausgeschlossen, § 98 Abs. 5 SGB XII nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, RdNr. 13).

    Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, die Sinnhaftigkeit des § 98 Abs. 5 SGB XII infrage zu stellen, wie auch schon vom BSG angemerkt wurde (BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, RdNr. 14).

  • LSG Sachsen, 16.01.2023 - L 8 SO 46/22
    30. Juni 2016 (Az. B 8 SO 6/15 R) begründet.

    Die pflegerische Versorgung wird oftmals bei chronischen Erkrankungen in den Vordergrund rücken, hat aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 13, 14).

    Nach diesem Verständnis ist auch die außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V) normativ als ambulante Betreuung anzusehen; zumal der Gesetzgeber anstrebt, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen zu unterstützen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 14).

  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 8 SO 113/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14

    Ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - L 8 SO 15/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers als erstangegangener

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 233/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 74/16
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