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   BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R   

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https://dejure.org/2002,18213
BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R (https://dejure.org/2002,18213)
BSG, Entscheidung vom 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R (https://dejure.org/2002,18213)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 13/01 R (https://dejure.org/2002,18213)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Die Beklagte rügt sinngemäß eine Verletzung von § 307b SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) und eine Abweichung des Urteils des LSG von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und der des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 ff).

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3 2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

    Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

    Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3).

    Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert.

    Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3).

    Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigvtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Die Beklagte rügt sinngemäß eine Verletzung von § 307b SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) und eine Abweichung des Urteils des LSG von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und der des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 ff).

    Es wird noch hinreichend deutlich, dass es die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3 2600 § 307b Nr. 8) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des bestandsgeschützten Zahlbetrages zugelassen hat.

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3 8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3 2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung.
  • BSG, 27.03.1974 - 1 RA 157/73

    Verfahrensgegenstand - Erwerbsunfähigkeit - Bisherige Rente - Umwandlung -

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
    Nach st Rspr des BSG wird eine solche Umwandlung eines Rechts auf Rente wegen EU in ein Recht auf RAR Gegenstand des die Höhe der EU Rente betreffenden Verfahrens (stellv schon BSG Urteil vom 27. März 1974, 1 RA 157/73, SozR 2200 § 1254 Nr. 1).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

    Infolgedessen hat er Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 112/00 R

    Berechnung des besitzgeschützten Betrags bei der Überführung der AVI für einen

    Infolgedessen hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

    Infolgedessen hat der Kläger Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf RAR von den vier nach § 307b SGB VI nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen und demgemäß Rente zu zahlen ist (zum Folgenden näher auch Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R, B 4 RA 2/02 R).
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