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   BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R   

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BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R (https://dejure.org/2000,1711)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R (https://dejure.org/2000,1711)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2000 - B 5 RJ 4/00 R (https://dejure.org/2000,1711)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 88
  • NZS 2001, 426
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 90/97 R

    Aufteilung der Witwenrente bei mehreren Berechtigten - höhere Witwenrente nach

    Auszug aus BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R
    Denn nach der ab 1992 geltenden Rechtslage ist bei Aufteilung einer Hinterbliebenenrente das allgemeine Verfahrensrecht des SGB X anzuwenden (vgl BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R - SozR 3-2600 § 91 Nr. 2; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI, RdNrn 24 f, Stand August 2000), so daß es - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in der Summe der Leistungspflichten zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann; damit wird das Bestehen eines weiteren Hinterbliebenenrentenanspruchs zur bloßen Vorfrage (dennoch für eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG: Gürtner, aaO, RdNr 26).

    Zwar lagen damals auch für die zweite Witwe die materiellen Voraussetzungen für eine kleine Witwenrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI vor; im Rahmen des § 91 SGB VI kommt es jedoch darauf an, ob der weitere Berechtigte sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt; das Bestehen eines "Stammrechts" oder "Anspruchs dem Grunde nach" reicht insoweit nicht (vgl BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R - SozR 3-2600 § 91 Nr. 2).

    § 48 Abs. 1 SGB X ist im Fall der Klägerin maßgebend, da das ab 1. Januar 1992 geltende und nach § 300 Abs. 1 SGB VI für eine Rentenaufteilung nach diesem Zeitpunkt anzuwendende Rentenrecht anders als das frühere Recht (§ 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO) keine die allgemeinen Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme von Verwaltungsakten verdrängende spezialgesetzliche Regelung mehr enthält (vgl BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R - SozR 3-2600 § 91 Nr. 2 mwN).

  • BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R

    Beratung durch Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen

    Auszug aus BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R
    Denn auch insoweit gilt, daß der Antrag allein Leistungsvoraussetzung ist; hierdurch wird lediglich "das Verfahren" in Gang gesetzt, das ermöglicht, die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum der vergangenen 12 Monate festzustellen (vgl auch BSG Urteil vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R - SozR 3-2200 § 115 Nr. 3).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R
    Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt (BVerfG Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    Hingegen wird die im Ausland - wie hier in Syrien - rechtmäßig geschlossene Mehrehe auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt - einschließlich ihrer vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R - NZS 2001, 426; BFH, Urteil vom 06.12.1985 - VI R 56/82 - NJW 1986, 2209; OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1986 - 15 W 16/86 - StAZ 1986, 352; OLG München, Beschluss vom 03.07.2015 - 34 Wx 311/14 - NJW-RR 2015, 1349; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.07.1974 - 2 K 763/72 - FamRZ 1975, 338 m. Anm. Jayme; vgl. zur Eintragung der zweiten Ehe in ein deutsches Personenstandsregister BGH, Beschluss vom 04.10.1990 - XII ZB 200/87 - NJW 1991, 3088 [3090]; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7).
  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 209/12

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen

    cc) Revisionsrechtlich ist schließlich auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erinnern, die Satzung der Beklagten hätte sich an den Regelungen für die gesetzliche Rente in den §§ 34 SGB 1, 91 SGB VI und insbesondere auch an Art. 25 Nr. 6 Abk Marokko SozSich orientiert, mithin eine Rententeilung nach Kopfteilen - und nicht proportional zur jeweiligen Ehedauer - vorgesehen (vgl. dazu BSG 87, 88 ff.).

    Während das deutsche Recht insoweit keine eigenen Regeln für die Gewichtung der rentenrechtlichen Schutzwürdigkeit mehrerer Witwen entwickelt hat, werden mit dem genannten Abkommen stattdessen die Rechtsanschauungen des Kulturkreises übernommen, dem auch die Mehrehe der Beteiligten entspringt (vgl. dazu BSGE 87, 88).

    b) Grundrechte der Klägerin sind durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht verletzt (vgl. BSGE 87, 88).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Der 5. Senat (vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200 § 34 Nr. 1 S 3) hat eine Beiladung der zweiten, in Marokko lebenden Witwe eines muslimischen Versicherten zum Verfahren gegen den gemäß § 48 Abs. 1 SGB X an die erste Witwe ergangenen endgültigen Aufteilungsbescheid nach § 34 Abs. 2 SGB I nicht für notwendig gehalten, weil nach der ab 1992 geltenden Rechtslage durch die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts des SGB X es "in der Summe ... zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann." Der dort entschiedene Fall war bereits deshalb anders gelagert, weil die zweite Witwe nach bindender Bewilligung und Auszahlung einer Witwenrentenabfindung nicht mehr leistungsberechtigt war, dies jedoch auf die Aufteilung zu Lasten der ersten Witwe keinen Einfluss hatte.
  • BSG, 31.07.2009 - B 13 R 173/09 B
    Die im angefochtenen Urteil des LSG zitierte Entscheidung des BSG vom 30.8.2000 - B 5 RJ 4/00 R (BSGE 87, 88 = SozR 3-1200 § 34 Nr. 1) beschäftige sich "nach diesseitiger Ansicht mit der hier streitgegenständlichen Entscheidung im Kern nicht." 12 Damit aber setzt sich die Klägerin jedoch weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung des BSG hinreichend auseinander.

    Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG vom 30.8.2000 - B 5 RJ 4/00 R (BSGE 87, 88 = SozR 3-1200 § 34 Nr. 1) enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2005 - L 2 RI 248/00
    Das Bestehen eines weiteren Hinterbliebenenrentenanspruchs wird somit zur bloßen Vorfrage (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2000, Az: B 5 RJ 4/00 R, in BSGE 87, 88, 90 m. w. N. = SozR 3 - 1200 § 34 Nr. 1).

    Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Jahre 1992 bestand eine volle Rentenberechtigung der Klägerin, sodass als Rechtsgrundlage für die Aufhebung (Änderung) des Rentenbewilligungsbescheides vom 25. Mai 1994 nur § 48 Abs. 1 SGB X wegen einer Änderung der Verhältnisse nach Antragstellung durch die Beigeladene zu 1 und nicht nach § 45 SGB X in Betracht kommt (vgl. zu dieser Problematik insgesamt: BSGE 87, 88, 91).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 RJ 21/03

    Rentenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 97, 271, 283 ff. zum Anspruch des Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen; BSGE 87, 88/94 zum Anspruch einer Wiwe des Versicherten; Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Artikel 14 Randnummer 12; von Münch/ Kunig/Bryde, Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage 2000, Artikel 14, Randnummer 66, Seiten 926 mit Nachweis auch der kritischen Stimmen) besteht bei Hinterbliebenenrenten kein Eigentumsschutz, weil sie nicht auf eigener Leistung beruhen.
  • LG Karlsruhe, 04.06.2012 - 6 S 3/11

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen

    c) Gemäß Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens, das im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung findet, haben die beiden anspruchsberechtigten Witwen unabhängig von ihrer Ehedauer in gleicher - hälftiger - Höhe einen Anspruch auf Witwenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2000, B 5 RJ 4/00 R).
  • LSG Niedersachsen, 22.11.2001 - L 1 RA 210/98

    Aufgeteilte Witwenrente; Unterhaltsansprüche; Leistungsfähigkeit des

    Demgegenüber ist der die Witwenrente der Beigeladenen betreffende Bescheid (ebenfalls vom 5. März 1993) nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden (Rechtsprechung des BSG; vgl. nur: BSG, Urteil v. 30. August 2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200, § 34 SGB I, S. 1, 3; Kasseler-Kommentar-Gürtner, § 91 SGB VI, Randnoten 24 ff m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2005 - L 14 RA 38/04

    Rentenversicherung

    Die teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 23.01.2002 rechtfertigt sich nach § 45 SGB X (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2000, 5 RJ 4/00 R, SozR 3 - 1200 § 34 Nr. 1).
  • SG München, 14.03.2012 - S 2 KR 722/09

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Pflegekindschaftsverhältnis durch

    Nachdem beispielsweise die familienrechtlichen Bestimmungen über die Ehe zwischen Deutschland und Marokko anerkannt werden (so BSG Urteil vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R), obwohl in Deutschland die Mehrehe verboten ist, aber nach islamischen Recht zulässig ist, kann nichts anderes für die Kafala gelten, die nach Auffassung des Gerichts dem deutschrechtlichen Pflegekindstatus entspricht.
  • LG Karlsruhe, 21.07.2006 - 6 O 446/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Bestandgeschützte Abfindung für

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