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   BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R   

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BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R (https://dejure.org/2018,40567)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R (https://dejure.org/2018,40567)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2018 - B 11 AL 2/18 R (https://dejure.org/2018,40567)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann beginnt die ALG-Sperrfrist wegen verspäteter Meldung der Arbeitssuche?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    ALG: Wann beginnt eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit - Keine Anknüpfung an Zeitpunkt der verspäteten Arbeitsuchendmeldung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    J. M. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Zusage einer nahtlosen Anschlussbeschäftigung keine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 623
  • NZS 2019, 117
  • NZA-RR 2019, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Die beiden Bescheide vom 19.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014 (§ 95 SGG ) stellen eine einheitliche Regelung dar ( BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 RdNr 14; vgl zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .

    Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass der Anlass einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung weiterhin die Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit ist ( vgl hierzu ausführlich BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 12 ff , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .

    Der Senat hat betont, dass - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (siehe dazu BVerfG vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203, 216 f) - dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur entgegengehalten werden kann, wenn er gegen diese subjektiv vorwerfbar verstößt ( vgl im Einzelnen BSG vom 13.3.2018, aaO ) .

    Ein Verschulden ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat ( vgl zur "doppelten Verschuldensprüfung": BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 13; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 13 mwN , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann ( stRspr ; vgl etwa BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16) , ohne dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitsuchenden ankommt ( vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .

    Dies ergibt sich - wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat ( vgl BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 15 ff mwN , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) - aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III iVm § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III , der Systematik der Sperrzeitregelungen insgesamt, einer gesetzeshistorischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    In dem Urteil vom 28.8.2007 (B 7/7a AL 56/06 R) habe das BSG die Frage aufgeworfen, ob das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ( BGBl I 2848) als staatliche Maßnahme, mit der die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung eingeführt worden sei, Versicherte in ihrem Eigentumsrecht verletze.

    Ein Verschulden ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat ( vgl zur "doppelten Verschuldensprüfung": BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 13; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 13 mwN , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .

    Der Kläger rügt zu Unrecht eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG mit Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 28.8.2007 (B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5) .

    Insofern besteht - bezogen auf einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG - eine andere Ausgangslage als in dem vom Kläger zitierten Urteil des Senats vom 28.8.2007 (B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5) , weil vorliegend auch ein etwaiger Restanspruch aus der Zeit vor Aufnahme der letzten Beschäftigung des Klägers (Mai 2011 bis Juni 2014) von vornherein mit einer Minderungsmöglichkeit wegen dieser Sperrzeit belastet gewesen wäre.

    Im Vergleich zu der früheren Regelung der §§ 37b, 140 SGB III ist mit der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung zudem eine geringere Belastung des Arbeitslosen verbunden ( vgl hierzu BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 21) .

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Der Senat hat betont, dass - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (siehe dazu BVerfG vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203, 216 f) - dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur entgegengehalten werden kann, wenn er gegen diese subjektiv vorwerfbar verstößt ( vgl im Einzelnen BSG vom 13.3.2018, aaO ) .

    Zwar ist ein Anspruch auf Alg grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie geschützt ( vgl nur BVerfG vom 12.2.1986 - 1 BvL 39/83 - SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 12; BVerfG vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - SozR 4100 § 120 Nr. 2 RdNr 36 mwN ) .

  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - versehentliche Meldung erst am

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt aber nur dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden staatlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird ( vgl BVerfG vom 26.9.2005 - 1 BvR 1773/03 - SozR 4-4300 § 434c Nr. 6 RdNr 14; BSG vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 RdNr 23) .

    Schließlich setzt die Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus und schafft damit ein Korrektiv ( vgl zB BSG vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 RdNr 25 mwN ) .

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Die beiden Bescheide vom 19.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014 (§ 95 SGG ) stellen eine einheitliche Regelung dar ( BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 RdNr 14; vgl zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .
  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

    Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt aber nur dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden staatlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird ( vgl BVerfG vom 26.9.2005 - 1 BvR 1773/03 - SozR 4-4300 § 434c Nr. 6 RdNr 14; BSG vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 RdNr 23) .
  • BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R

    Arbeitslosigkeit - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 SGB

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Ausgehend von diesem nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 2 RdNr 20 mwN ) hat das LSG unter Berücksichtigung seiner nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG ) , auch zu einer bei dem Kläger vorhandenen persönlichen Einsichtsfähigkeit, eine fahrlässige Unkenntnis der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bejaht.
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Zwar ist ein Anspruch auf Alg grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie geschützt ( vgl nur BVerfG vom 12.2.1986 - 1 BvL 39/83 - SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 12; BVerfG vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - SozR 4100 § 120 Nr. 2 RdNr 36 mwN ) .
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 34/94

    Sperrzeit - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Auch unter Berücksichtigung des bei jedem möglichen Grundrechtseingriff zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich als übergreifender Grundsatz allen staatlichen Handels aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) ableiten lässt und Verfassungsrang hat ( vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 34/94 - BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2 mwN ) , ergibt sich kein anderes Ergebnis.
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R
    Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann ( stRspr ; vgl etwa BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 RdNr 16) , ohne dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitsuchenden ankommt ( vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris, RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 159 Nr. 5 vorgesehen) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 18/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Bewilligung von

    Ein solches Stammrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es zwar noch nicht dazu berechtigt, eine bestimmte Leistung - ggf vollstreckbar - beanspruchen zu können, es begründet aber bereits einen zu einem subjektiven Recht verfestigten Besitzstand, wenn alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorliegen (ausführlich dazu Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 10 RdNr 1 ff; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 147 RdNr 26 f, Stand Dezember 2014; Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 136 RdNr 4; aus der Rechtsprechung zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 23/16 R - SozR 4-4300 § 162 Nr. 1 RdNr 15; BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 8/17 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 4 RdNr 26; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 2/18 R - RdNr 10) .
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