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   BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65   

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https://dejure.org/1966,9584
BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65 (https://dejure.org/1966,9584)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1966 - 9 RV 338/65 (https://dejure.org/1966,9584)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1966 - 9 RV 338/65 (https://dejure.org/1966,9584)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    den noch zu Lebzeiten des K" geltend gemachten Rückforderungsanspruch sei im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden° Durch den Tod des K° seien der Anspruch und sein öffentlich-rechtlicher Charakter nicht untergegangen° In einem sachlich wesentlich anders gelagerten Falle habe das Bundessozialgericht -BSG-(BSG 15, 14) die Auffassung vertreten, die Erbschaft sei dann mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet, wenn der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Todes bereits bindend gewesen sei, Wenn dort die weitere Folgerung gezogen werden sei, daß im übrigen der öffentlich-rechtliche Anspruch mit dem Tode des Zahlungspflichtigen untergehe und sich gegenüber den Erben in einen privatrechtlichen Anspruch verwandele, nur vor den ordentlichen.

    Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27° September 1960 habe K. nur geltend gemacht9 ein Rückforderungsanspruch sei nicht gegeben, da er bei Empfang der gewährten Leistungen gutgläubig gewesen seio Somit liege kein Anhalt dafür vor, daß die Nachzahlung z.Z° des Widerspruchsbescheides nicht mehr zur Verfügung stand° @ 47 Abs° 2 b VeerG sei in der Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) anzuwenden, weil K° die Nachzahlung nach dem Inkrafttreten des 1. NOG (2° Juli 1960) empfangen habe und die Frage der zu Unrecht empfangenen Leistung sich jeweils nach dem Tage des Empfangs der Leistung richte" Die Klägerin rügt mit der Revision Verletzung des 5 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGS)° Das LSG habe verkannt, daß zwischen dem Beklagten und der Klägerin kein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestanden habe° Die Klägerin sei nicht Leistungsempfängerin gewesen und könne deshalb auch nicht gemäß 5 47 VeerG auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden° Mit der in BSG 15, 14 vertretenen Auffassung ..5-.

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
    Auszug aus BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    Mit Recht weist schließlich der 8° Senat des BSG in dem genannten Urteil darauf hin, daß der Erbe unbestritten eine im Erbwege übergegangene Rentenforderung im Vermaltungsrechtswege ohne Rücksicht darauf geltend machen kann, ob die Rente dem Erblasser bereits durch einen bindend gewordenen Bescheid zuerkannt war und daß nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 7, 103; 23, 9) sowohl nach früherem Recht (5 30 Abs" 4 KBLG) als auch nach 5 41 VeerG die Verwaltungsbehörde als berechtigt angesehen wurde, einen Berichtigungsbescheid auch noch nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu erlassen° Dasselbe muß auch für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach 5 47 Abs° 2 VeerG geltenc.
  • BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Auszug aus BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    Ier erkennende Senat wäre im übrigen auch nicht im Sinne des % 42 SGGan die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11° Senats gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist° Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8° Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung an, der er bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - und 25° August 1966 - 9 RV 544/65 beigetreten ist, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann, und zwar gleichgültig, ob der Rückforderungsbescheid nach @ 47 VeerG noch bei Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dessen Tod erlassen wurde.
  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    Ier erkennende Senat wäre im übrigen auch nicht im Sinne des % 42 SGGan die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11° Senats gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist° Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8° Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung an, der er bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - und 25° August 1966 - 9 RV 544/65 beigetreten ist, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann, und zwar gleichgültig, ob der Rückforderungsbescheid nach @ 47 VeerG noch bei Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dessen Tod erlassen wurde.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 544/65
    Auszug aus BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    Ier erkennende Senat wäre im übrigen auch nicht im Sinne des % 42 SGGan die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11° Senats gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist° Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8° Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung an, der er bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - und 25° August 1966 - 9 RV 544/65 beigetreten ist, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann, und zwar gleichgültig, ob der Rückforderungsbescheid nach @ 47 VeerG noch bei Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dessen Tod erlassen wurde.
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R

    Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von

    Es handelt sich weiter um die Abwicklung der zwischen der Beklagten und der Versicherten zu Lebzeiten bestandenen öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung, die nun in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang mit den Erben fortgesetzt wird (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 2 RdNr 14; auch BSG Urteil vom 15.9.1988 - 9/9a RV 32/86 - SozR 1300 § 45 Nr. 40 S 127 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 30.9.1966 - 9 RV 338/65 - juris RdNr 8 ff) .
  • BSG, 15.09.1988 - 9a RV 32/86

    Anspruch wegen überzahlter Elternrente - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid

    § 780 ZPO gilt in diesem Falle entsprechend (BSG vom 3. September 1966 - 9 RV 338/65 -).
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