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   BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95   

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BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95 (https://dejure.org/1997,12842)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1997 - 4 RA 106/95 (https://dejure.org/1997,12842)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1997 - 4 RA 106/95 (https://dejure.org/1997,12842)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Der Auslegung des § 307a Abs. 10 SGB VI in dem angefochtenen Urteil (und im Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 8. November 1995 - 13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) könne nicht gefolgt werden.

    Nach der Entscheidung des 13. Senats vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) hatten nämlich alle Bestandsrentner mit "Westzeiten", die hieraus keine "originäre" beitragsbezogene Leistung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bezogen, entgegen der Auffassung des "Gesetzgebers" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45) Anspruch auf individuelle Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung ihrer mit Entgeltpunkten West zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob in der "übergeleiteten Beitrittsgebietsrente" die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als Arbeitsjahre mit Entgeltpunkten Ost berücksichtigt waren.

    Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2), der den Inhalt des § 307a Abs. 10 SGB VI aF zutreffend interpretiert hat.

    In diesen Fällen ist anstelle der pauschalierten "Umwertung" nach § 307a Abs. 1 ff SGB VI entsprechend §§ 254b und 254d SGB VI zu verfahren und der Wert der Rente entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf sowohl mit Entgeltpunkten West als auch mit Entgeltpunkten Ost individuell zu berechnen (vgl hierzu entsprechend BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2).

    Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch soweit sie gegen die Auslegung der Vorschrift durch den 13. Senat (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) einwendet, der Gesetzgeber habe nicht davon ausgehen können, daß im Rahmen einer Beitrittsgebietsrente "Westzeiten" zu berücksichtigen seien, da Rentenansprüche nach der Übersiedlung des Berechtigten in die ehemalige DDR gemäß § 96 AVG "untergegangen" seien.

    Grundanliegen dieser Änderung war die Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Entscheidung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) zu § 307a Abs. 10 SGB VI aF durch eine "Klarstellung" zu korrigieren, weil andernfalls die Rentenversicherungsträger "Hunderttausende von Bestandsrenten" neu zu berechnen hätten und eine Beschränkung der neuen Berechnung auf den Personenkreis des § 307a Abs. 10 SGB VI "kaum noch zu rechtfertigen wäre" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte verpflichtet, die monatliche Einzelrentenleistung zu erbringen, sie konnte im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zum 31. Dezember 1991 die dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehende Einrede des gewöhnlichen Aufenthaltes in der ehemaligen DDR (§ 96 AVG) nicht mehr erfolgreich geltend machen (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Etwas anderes gilt auch nicht für in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Rechte der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die vor dem 1. Januar 1992 sich in der DDR oder im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufhielten (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Gemäß dem ab 1. Januar 1992 im ganzen Bundesgebiet gültigen einheitlichen Rentenversicherungsrecht des SGB VI (Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990, BGBl II S 889, i.V.m. Art. 30 Abs. 5 EV und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) ist diese Rente, die seit dem 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 aufgrund des zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Sozialversicherungsrechts des Beitrittsgebiets zu gewähren war (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F und H), durch ein Recht auf eine Regelaltersrente ersetzt (noviert) worden (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Letztlich erstreckt sich die Auffangregelung auch auf Bestandsrentner, die sowohl ein Recht auf eine in das SGB VI "übergeleitete Beitrittsgebietsrente" als auch auf eine SGB VI-Rente aus "originären" rentenrechtlichen Zeiten des Bundesgebiets (ohne das Beitrittsgebiet) haben, die jedoch eine Leistung "aus diesen Zeiten" deshalb nicht erhalten, weil der Wert der Rente aus "Westzeiten" geringer ist als derjenige der in das SGB VI "übergeleiteten" Beitrittsgebietsrente und weil im Hinblick hierauf die "originäre" (West)Rente gemäß § 89 SGB VI ruht (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn § 96 AVG gewährte dem Rentenversicherungsträger bis 31. Dezember 1991 gegenüber diesen Versicherten - wie ausgeführt - lediglich eine rechtshindernde, die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche betreffende, also die Auszahlung hindernde Einrede (vgl Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 103/95

    Zusatzrentenversicherung - Zugehörigkeit - Zusätzliche Versicherungszeit

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    § 307a SGB VI (ebenso wie § 307b SGB VI) regelt in Ausführung von Art. 30 Abs. 5 EV, wie der monatliche Wert der aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) "übergeleiteten" Rente nach dem SGB VI zu bestimmen ist (vgl hierzu Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 103/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Infolgedessen stellt sich - hier - das Problem einer sog echten Rückwirkung "Rückbewirkung von Rechtsfolgen") oder einer unechten Rückwirkung "tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht (vgl hierzu BVerfGE 72, 200, 242 f).
  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 53/88

    Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Die "Interpretation" eines Gesetzes durch den Gesetzgeber, der eine Vorschrift in dem von ihm (jetzt) gewünschten Sinn angewandt wissen will, und zwar entgegen einer Auslegung durch das zuständige Gericht, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er einen - wie hier (siehe unten) - schon bekannten streitigen Sachverhalt neu bewertet und dementsprechend gegenüber dem alten Recht eine abweichende Grenze zieht (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-4100 § 56 Nr. 4).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Gemäß dem ab 1. Januar 1992 im ganzen Bundesgebiet gültigen einheitlichen Rentenversicherungsrecht des SGB VI (Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990, BGBl II S 889, i.V.m. Art. 30 Abs. 5 EV und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) ist diese Rente, die seit dem 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 aufgrund des zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Sozialversicherungsrechts des Beitrittsgebiets zu gewähren war (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F und H), durch ein Recht auf eine Regelaltersrente ersetzt (noviert) worden (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 10/90

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Die "Interpretation" eines Gesetzes durch den Gesetzgeber, der eine Vorschrift in dem von ihm (jetzt) gewünschten Sinn angewandt wissen will, und zwar entgegen einer Auslegung durch das zuständige Gericht, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er einen - wie hier (siehe unten) - schon bekannten streitigen Sachverhalt neu bewertet und dementsprechend gegenüber dem alten Recht eine abweichende Grenze zieht (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-4100 § 56 Nr. 4).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95
    Zwar hat das BSG im Revisionsverfahren neues Recht zu beachten, das - wie hier - nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, sofern es das Streitverhältnis erfaßt (BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 162 RdNr 8).
  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Ab 1. Juli 2003 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sodass die Beklagte im Bescheid vom 27. April 2004 zu Recht ab diesem Zeitpunkt den Wert des Rechts auf Altersrente nach dieser Rechtsgrundlage festgestellt hat; denn gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI bestimmt sich bei einer Rechtsgrundlagenkonkurrenz der Wert des Rentenrechts immer nach der "höchsten Rente", also nach der Rechtsgrundlage, die den höchsten Rentenwert vermittelt (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002, SozR 3-2600 § 101 Nr. 2; Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-2600 § 89 Nr. 2; Urteil vom 30. September 1997, 4 RA 106/95).
  • LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RJ 329/00

    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente;

    Die zu § 307a Abs. 10 SGB VI a.F. ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.9.1997 -4 RA 106/95 bzw. 4 RA 115/95 -) könne daher nicht herangezogen werden.

    Damit erübrigt sich die Frage, in welcher Fassung der § 307a Abs. 10 SGB VI anzuwenden ist, da nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlass des früheren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, U. v. 18.1.1995 - 5 RJ 78/93): Nach dem 31.12.1995 ist § 307a Abs. 10 SGB VI nur in der Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) anzuwenden (BSG, Urteile vom 30.9.1997 - 4 RA 106/95 und 4 RA 115/95).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2002 - L 6 KN 32/99

    Anspruch auf Berechnung einer Altersrente allein unter Berücksichtigung der sog.

    Ab diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte verpflichtet, die monatliche Einzelrentenleistung zu erbringen (vergl. hierzu Urteile des BSG v. 30.9.1997, Az. 4 RA 106/95 und vom 29.7.1997, Az. 4 RA 41/96, SozR3-2600 § 307a Nr. 8, Seiten 34 - 36).
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