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   BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95   

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BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95 (https://dejure.org/1997,3196)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1997 - 4 RA 122/95 (https://dejure.org/1997,3196)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1997 - 4 RA 122/95 (https://dejure.org/1997,3196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 182
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Mit Urteil vom 26. Mai 1993 (BFHE 171, 476) hat der BFH diese Rechtsprechung wieder aufgegeben und entschieden, daß insoweit lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen ist; dies sei insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist (vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind), oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte; soweit nach der früheren Rechtsprechung im zuletzt genannten Fall eine wirtschaftliche Bedeutung nur dann angenommen worden sei, wenn am Grundstücksmarkt nicht jederzeit ein gleichwertiges Grundstück gemietet oder gekauft werden könne (vgl BFH, Urteile vom 29. Oktober 1991, BFHE 166, 82, 84 und vom 26. Juni 1992 - III R 91/88, BFH/NV 1993, 167; weitere Nachweise bei BFHE 171, 476, 478), sei dieser Ansicht nicht mehr zu folgen, weil sie ohne sachlichen Grund zu einer hypothetischen Betrachtung zwinge, die nichts über die allein beachtliche wirtschaftliche Bedeutung des konkret genutzten Grundstücks für das Betriebsunternehmen aussage; die Entbehrlichkeit eines Betriebsgrundstücks lasse sich nicht nach den Verhältnissen am Grundstücksmarkt beurteilen; vielmehr sei auf die (konkrete) innerbetriebliche Struktur des Betriebsunternehmens abzustellen.

    Insoweit konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der BFH mit Urteil vom 26. Mai 1993 (BFHE 171, 476) den Rechtssatz aufgestellt hat, daß eine sachliche Verflechtung nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte.

    Selbst wenn das Vorbringen des Klägers (das verpachtete Betriebsgrundstück sei für die B. ... GmbH jederzeit austauschbar) also in der Sache zutreffend gewesen wäre, hätte dies nach den in BFHE 171, 476 aufgestellten und letztlich maßgeblichen Kriterien nicht zwingend zum Ausschluß einer sachlichen Verflechtung geführt; sonstige, gegen eine sachliche Verflechtung sprechende Umstände hat das SG nicht festgestellt.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 77/87

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Mit Urteil vom 29. Oktober 1991 (BFHE 166, 82) konkretisierte der BFH dies für Grundstücke dahingehend, daß diese dann keine wesentliche Betriebsgrundlage sind, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne.

    Mit Urteil vom 26. Mai 1993 (BFHE 171, 476) hat der BFH diese Rechtsprechung wieder aufgegeben und entschieden, daß insoweit lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen ist; dies sei insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist (vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind), oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte; soweit nach der früheren Rechtsprechung im zuletzt genannten Fall eine wirtschaftliche Bedeutung nur dann angenommen worden sei, wenn am Grundstücksmarkt nicht jederzeit ein gleichwertiges Grundstück gemietet oder gekauft werden könne (vgl BFH, Urteile vom 29. Oktober 1991, BFHE 166, 82, 84 und vom 26. Juni 1992 - III R 91/88, BFH/NV 1993, 167; weitere Nachweise bei BFHE 171, 476, 478), sei dieser Ansicht nicht mehr zu folgen, weil sie ohne sachlichen Grund zu einer hypothetischen Betrachtung zwinge, die nichts über die allein beachtliche wirtschaftliche Bedeutung des konkret genutzten Grundstücks für das Betriebsunternehmen aussage; die Entbehrlichkeit eines Betriebsgrundstücks lasse sich nicht nach den Verhältnissen am Grundstücksmarkt beurteilen; vielmehr sei auf die (konkrete) innerbetriebliche Struktur des Betriebsunternehmens abzustellen.

  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 38/77

    Arbeitseinkommen - Einmann-GmbH - Einkünfte des Alleingesellschafters - Zu

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Wenn er demgegenüber das Unternehmen gleichsam zum Teil als alleiniger Gesellschafter einer GmbH und zum Teil als Verpächter betreibe, rechtfertige dies keine andere Betrachtungsweise (BSGE 45, 244, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19).

    Dabei besteht allerdings mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung keine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit iS einer Feststellungswirkung (vgl BSGE 45, 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19; SozR 2200 § 180 Nr. 30), denn es kann nicht außer acht bleiben, daß sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muß, weil die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht nichts ändert und deshalb von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abgesehen wird.

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 72/81

    Altersruhegeld; Vorzeitiges flexibles Altersruhegeld; Arbeitseinkommen;

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV ist insoweit nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), vielmehr umfaßt er (nur) alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind iS des Steuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft (BSGE 57, 235, 238 = SozR 2200 § 180 Nr. 19), nicht dagegen - von Ausnahmen abgesehen (dazu sogleich) - Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (vgl BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; BSGE 57, 235, 239 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 zum Kapitalverzehr).
  • BSG, 09.09.1993 - 5 RJ 60/92

    Gewerbebetrieb - Einkünfte - Verlustabzug

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Daraus folgt, daß im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im einzelnen zu prüfen ist, dh die Sozialversicherungsträger und SGe eine eigene Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen haben, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 27/90

    Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 1 AVG

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Insoweit "ruht" die Witwerrente (zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz vgl BSG SozR 2200 § 1281 Nr. 1 mit Anm Plagemann, EWiR 1990, 501 f; SozR 3-2200 § 1281 Nr. 1).
  • BSG, 26.11.1984 - 12 RK 32/82
    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV ist insoweit nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), vielmehr umfaßt er (nur) alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind iS des Steuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft (BSGE 57, 235, 238 = SozR 2200 § 180 Nr. 19), nicht dagegen - von Ausnahmen abgesehen (dazu sogleich) - Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (vgl BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; BSGE 57, 235, 239 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 zum Kapitalverzehr).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 41/84

    Höhe des Arbeitseinkommens - Flexibles Altersruhegeld - Selbständige Tätigkeiten

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 EStG entschieden, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 21, 21a EStG) und sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein können, soweit sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 91/88

    Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    Mit Urteil vom 26. Mai 1993 (BFHE 171, 476) hat der BFH diese Rechtsprechung wieder aufgegeben und entschieden, daß insoweit lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen ist; dies sei insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist (vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind), oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte; soweit nach der früheren Rechtsprechung im zuletzt genannten Fall eine wirtschaftliche Bedeutung nur dann angenommen worden sei, wenn am Grundstücksmarkt nicht jederzeit ein gleichwertiges Grundstück gemietet oder gekauft werden könne (vgl BFH, Urteile vom 29. Oktober 1991, BFHE 166, 82, 84 und vom 26. Juni 1992 - III R 91/88, BFH/NV 1993, 167; weitere Nachweise bei BFHE 171, 476, 478), sei dieser Ansicht nicht mehr zu folgen, weil sie ohne sachlichen Grund zu einer hypothetischen Betrachtung zwinge, die nichts über die allein beachtliche wirtschaftliche Bedeutung des konkret genutzten Grundstücks für das Betriebsunternehmen aussage; die Entbehrlichkeit eines Betriebsgrundstücks lasse sich nicht nach den Verhältnissen am Grundstücksmarkt beurteilen; vielmehr sei auf die (konkrete) innerbetriebliche Struktur des Betriebsunternehmens abzustellen.
  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 21/88

    Nebenerwerbslandwirt - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Arbeitseinkommen

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95
    § 15 SGB IV aF enthält eine zwar weitgehende, aber keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht (vgl BSG SozR 2100 § 15 Nr. 10 mwN): Sozialversicherungsrechtlich beachtliche Einnahmearten sind im Zusammenhang mit der Anrechnung eigenen Einkommens auf Renten nur solche aus selbständiger Tätigkeit.
  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 60/88

    Verfassungsmäßigkeit von § 1281 RVO und Art. 2 § 23b ArVNG

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Das Steuerrecht ist im Elterngeldverfahren nicht mehr eigenständig anzuwenden, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist (anders für den Fall einer fehlenden verbindlichen Regelung BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 RdNr 16) .
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Eine eigene Beurteilung der Einkünfte müssen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte bei möglicher falscher Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht nur dann vornehmen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (zu dieser Fallkonstellation vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6; BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 mwN) .

    Eine solche Zuordnung ist vorzunehmen, wenn die Vermietung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit anzusehen und davon nicht zu trennen ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 13) .

    Die wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht von dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") umfassten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 7) können im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8).

    Dies hat das BSG bei Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung einem Versicherten gehörender Grundstücke an eine GmbH angenommen, deren Betriebsleiter, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte war (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6) .

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (vgl etwa BSG Urteil vom 30. September 1997, 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 7 mwN und Bundesfinanzhof Urteil vom 17. März 1987, VIII R 36/84, BFHE 150, 356, 357).
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