Rechtsprechung
   BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1831
BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R (https://dejure.org/1999,1831)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R (https://dejure.org/1999,1831)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1999 - B 8 KN 1/98 P R (https://dejure.org/1999,1831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtversicherung - Bundesknappschaft - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Abschaffung eines Feiertages - Feiertag - Verfassungsmäßigkeit - Kompetenz - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse

  • Judicialis

    SGB XI § 58 Abs 2 und 3; ; GG Art 20 Abs 3; ; GG Art 70 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage des Arbeitnehmers über Aufteilung der Beitragslast gegen den Arbeitgeber unzulässig, Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern bei Feiertagsregelungen, höhere Beitragsanteile zur sozialen Pflegeversicherung in Sachsen nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 10
  • NZS 2000, 302
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Tatsächlich übernimmt das neu geschaffene System weitgehend die Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung (Errichtung von Pflegekassen als selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts unter dem Dach der Krankenkassen; Versicherungspflicht derjenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also eines Großteils der Bevölkerung; Umschreibung der Versicherungsfälle und der Leistungen; Verwaltungsverfahren nach dem SGB X; Finanzierung im Umlageverfahren durch im Prinzip von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringende Beiträge mit Elementen des Solidarausgleichs ; öffentlich-rechtliche Regelung der Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern) und entspricht deshalb dem Bild, das durch die "klassische" Sozialversicherung gezeichnet ist (BVerfGE 75, 108, 146f ; zu der Kompetenzabgrenzung in Grenzbereichen mwN BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1).

    Es handelt es sich deshalb nicht um "verkappte Steuern", die der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates dienen, und es besteht deshalb auch nicht die Gefahr, daß die detaillierten Regelungen des GG zur Besteuerungskompetenz und zur bundesstaatlichen Finanzverfassung ausgehöhlt werden (dazu BVerfGE 14, 312, 318f; 75, 108, 147f).

    Ein Kennzeichen der Organisation der Sozialversicherung ist es, daß die Beiträge durch "die Beteiligten" aufgebracht werden (BVerfGE 75, 108, 146).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Je nach Regelungsgegenstand ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87, 96f).

    Ungleichbehandlung und Rechtfertigung hierfür stehen "in einem angemessenen Verhältnis" (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97 jeweils mwN).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Er verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln und ist verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 55, 72, 88; 85, 238, 244f).

    Die Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt allerdings einer strengen Bindung (BVerfGE 55, 72, 88).

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Tatsächlich übernimmt das neu geschaffene System weitgehend die Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung (Errichtung von Pflegekassen als selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts unter dem Dach der Krankenkassen; Versicherungspflicht derjenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also eines Großteils der Bevölkerung; Umschreibung der Versicherungsfälle und der Leistungen; Verwaltungsverfahren nach dem SGB X; Finanzierung im Umlageverfahren durch im Prinzip von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringende Beiträge mit Elementen des Solidarausgleichs ; öffentlich-rechtliche Regelung der Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern) und entspricht deshalb dem Bild, das durch die "klassische" Sozialversicherung gezeichnet ist (BVerfGE 75, 108, 146f ; zu der Kompetenzabgrenzung in Grenzbereichen mwN BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1).

    Das Beitragsaufkommen in diesem Bereich dient ausschließlich zur Abdeckung klar definierter versicherter Risiken; "versicherungsfremde Leistungen" werden innerhalb des neuen Systems nicht erbracht (dazu BSGE 81, 276, 279), wohl aber lösen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in erheblichem Umfange die bisher aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanzierten Leistungen der Sozialhilfe ab (derzeit wenigstens zehn Milliarden Mark jährlich , das entspricht mehr als einem Drittel des Beitragsaufkommens).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 1 BvR 610/60

    Verfassungswidrigkeit des § 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsverordnung über

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Bei der zusätzlichen Belastung der versicherungspflichtig Beschäftigten im Freistaat Sachsen liegt eine Verletzung des Grundsatzes der "Belastungsgleichheit" bereits deshalb nicht vor, weil diese Beschäftigten - entgegen der im Gutachten vertretenen Meinung - kompensierende Vorteile genießen, die nur ihnen zukommen und woran der Bundesgesetzgeber (mittelbar) im Tatbestand des § 58 Abs. 3 SGB XI anknüpfen konnte (BVerfGE 15, 328, 333; 23, 327, 343; 28, 324, 358f).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Dennoch ist auch hier verfassungsrechtlich ein enger Maßstab anzulegen, da die (zwangsweise, öffentlich-rechtliche) Beitragsbelastung selbst bei geringen Beitragssatzunterschieden - wie zB bei unterschiedlich hohen Krankenkassenbeiträgen - Auswirkungen auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hat und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 89, 365, 375f mwN, ständige Rspr).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Bei der zusätzlichen Belastung der versicherungspflichtig Beschäftigten im Freistaat Sachsen liegt eine Verletzung des Grundsatzes der "Belastungsgleichheit" bereits deshalb nicht vor, weil diese Beschäftigten - entgegen der im Gutachten vertretenen Meinung - kompensierende Vorteile genießen, die nur ihnen zukommen und woran der Bundesgesetzgeber (mittelbar) im Tatbestand des § 58 Abs. 3 SGB XI anknüpfen konnte (BVerfGE 15, 328, 333; 23, 327, 343; 28, 324, 358f).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kontrolle ist der Gesamtkomplex, das Zusammenspiel der einzelnen Normen, das "Normengeflecht" (BVerfGE 82, 60, 84; 89, 329, 337), auch bei der (hier zulässigen) Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Bei der zusätzlichen Belastung der versicherungspflichtig Beschäftigten im Freistaat Sachsen liegt eine Verletzung des Grundsatzes der "Belastungsgleichheit" bereits deshalb nicht vor, weil diese Beschäftigten - entgegen der im Gutachten vertretenen Meinung - kompensierende Vorteile genießen, die nur ihnen zukommen und woran der Bundesgesetzgeber (mittelbar) im Tatbestand des § 58 Abs. 3 SGB XI anknüpfen konnte (BVerfGE 15, 328, 333; 23, 327, 343; 28, 324, 358f).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R
    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kontrolle ist der Gesamtkomplex, das Zusammenspiel der einzelnen Normen, das "Normengeflecht" (BVerfGE 82, 60, 84; 89, 329, 337), auch bei der (hier zulässigen) Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht.
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 27/89

    Verjährung der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/97 R

    Aufsichtsbehörde - Befugnis - Aufsichtsanordnung - Beitragsbemessung -

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
  • BSG, 20.12.1957 - 7 RKg 4/56
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber -

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Daher ist für eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle oder an den Rentenversicherungsträger schlechthin kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 7 S 24; zur Maßgeblichkeit des Einzugsstellenverfahrens sogar beim Abzugsrecht s BSG SozR 3-3300 § 58 Nr. 1 S 2 ff).

    Eine ("vorverfassungsrechtliche" oder) durch das GG vorgeschriebene besondere Verantwortungs- oder Fürsorgepflicht des Unternehmers für "seine(n)" Arbeitnehmer, deren "Auswirkung" diese dritt-/fremdnützige gesetzliche Regelung sein könnte, ist nicht ersichtlich (so aber bedenklich - noch - BVerfG Urteil des 1. Senats vom 10. Mai 1960, BVerfGE 11, 105, 113, 116 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG; Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 317 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG; Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 12. Juni 1987, SozR 2200 § 1385 Nr. 17 S 34; BSG SozR 3-3300 § 58 Nr. 1 S 7; SozR 3-3300 § 58 Nr. 2 S 19; und die hM im Schrifttum: zB Isensee, SDSRV 1992, S 7, 29; ders, DRV 1980, S 146, 150; ders in: Zacher , Die Rolle des Beitrags in der sozialen Sicherung, 1980, S 461, 487; Wan Sik Hong, aaO, S 73 mwN in Fn 257).

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft war Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle) eine Ausnahme zugelassen hat (vgl BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1), ist dieses nicht verallgemeinerungsfähig.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 7/01 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft war Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle) eine Ausnahme zugelassen hat (vgl BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1), ist dieses nicht verallgemeinerungsfähig.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 5/02 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft war Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle) eine Ausnahme zugelassen hat (vgl BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1), ist dieses nicht verallgemeinerungsfähig.
  • BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer

    Teil der Entscheidung der Einzugsstelle ist auch die Aufteilung der aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden Beitragslast (BSG vom 30.9.1999, B 8 KN 1/98 P R, BSGE 85, 10, 11 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2006 - L 2 KN 108/06

    Krankenversicherung

    Soweit die Beklagte nicht nur als Trägerin der Kranken-, sondern auch als Trägerin der Pflegeversicherung vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, ist sie jedenfalls kein beteiligter "Dritter" iS von § 75 Abs. 2 SGG, da ihre unterschiedlichen Funktionsbereiche keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 9.6.1999, Aktenzeichen (Az) B 8 KN 1/98 P R).
  • SG Stuttgart, 21.06.2005 - S 12 KR 7228/03

    Rentenversicherung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Mitgliedschaft und

    Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft sei Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle gewesen) eine Ausnahme zugelassen habe (vgl. BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1), sei dieses nicht verallgemeinerungsfähig.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2006 - L 7 R 3772/05

    Pflegeversicherung - Rentner - Versicherungspflicht - Beitragszuschlag für

    Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 3-2400 Nrn. 4 bis 7; BSGE 83, 126 ff. = SozR 3-2400 § 28h Nr. 8; BSGE 85, 10 ff. = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle (§§ 28h Abs. 2, 28i SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV); demgemäß ist vor der Entscheidung der Einzugsstelle beispielsweise die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger über die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Beitragshöhe in allen oder auch nur in einem Zweig der Sozialversicherung regelmäßig unzulässig.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2007 - L 19 B 122/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Änderungsbescheid vom 18.05.2007 erscheint nämlich allein deshalb rechtswidrig, weil er die Änderung der Leistungsbewilligung pauschal und nicht bezogen auf die einzelnen Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1992 - 5 C 25/87; OVG NRW, ZFSH/SGB 2001, 161; LSG Berlin, Beschl. v. 20.08.2006 - L 5 B 549/06 AS ER; LSG NRW, Beschl. v. 13.09.2007 - L 20 B 15/07 AS ER - Schwabe, ZfF 2006, 145, 149; 2007, 11 - 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 KR 3138/11
    Erst wenn der Kläger auf diesem (einfacheren) Weg sein Rechtsschutzziel nicht erreichen kann, darf er sich an das Gericht wenden (vgl. Meyer/Ladewig, SGG § 55 Rndr. 3b; NK-SGG/Castendieck § 55 Rdnr. 18, 27 ff.; BSG, Beschl. v. 17.6.2006, - B 2 U 77/06 B - Urt. v. 30.9.1999, - B 8 KN 1/98 P R -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht