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   BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R   

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https://dejure.org/2009,5239
BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R (https://dejure.org/2009,5239)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R (https://dejure.org/2009,5239)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2009 - B 9 V 1/08 R (https://dejure.org/2009,5239)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS - NS-Täter - Menschlichkeit - Massenerschießung - Juden - Stichtag - Antragstellung - Lückenfüllung - Auslegung

  • openjur.de

    Kriegsopferversorgung; Witwenbeihilfe; Leistungsversagung gemäß § 1a BVG; Verstoß eines Kriegsbeschädigten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Antrag des Kriegsbeschädigt ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in der NS-Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 1a; BVG § 38; BVG § 48
    Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in der NS-Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R
    Er hat dabei klargestellt, dass es insoweit zwar keines Verschuldens im strafrechtlichen Sinne bedarf, es gleichwohl aber möglich sein muss, dem Betroffenen - wie sich aus dem Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 2 BVG ergibt - die Tat individuell zur Last zu legen (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 63 f).

    Dazu hat das BSG bereits grundlegend geklärt, dass das Bemühen um einen Ausweg bei der Begehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit unabhängig von Alter, Bildung und Herkunft zu fordern ist (BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 74).

    Der erkennende Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.11.2005 im Einzelnen dargelegt, dass die Unwürdigkeitsklausel des § 1a BVG keine strafrechtliche Norm ist, sondern einen ethischen Schuldvorwurf des Staates beinhaltet (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 63 ff).

    Ihr ist (schon aus Gründen nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotener Gleichbehandlung) in gleicher Weise zu begegnen wie dem Argument einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) im Falle einer zuvor erfolgten strafrechtlichen Verurteilung: Aufgrund der Verschiedenheit der Sanktionssysteme kommt weder zugunsten noch zulasten des Antragstellers ein Verbot der Doppelverwertung strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse in Betracht (vgl zu Art. 103 Abs. 3 GG zB Frank, br 2003, 1, 2; für § 1a BVG hat mit entsprechender Argumentation das BSG auch schon einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen, vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 44).

    Der erkennende Senat hat die Maßstäbe, die an einen solchen tatbestandsbegrenzenden Systembezug zu stellen sind, bereits grundlegend in seiner Entscheidung vom 24.11.2005 herausgearbeitet (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 75 ff).

    Sinn und Zweck des § 1a BVG ist nach den Gesetzesmaterialien einerseits die Beseitigung eines Wertungswiderspruchs zwischen der entschädigungsrechtlichen Behandlung von Opfern des Nationalsozialismus und derjenigen von Tätern dieses Systems und andererseits die Beseitigung einer als sachwidrig empfundenen Gleichbehandlung unterschiedlich belasteter Kriegsopfer (vgl BT-Drucks 13/8705 S 1, 3; BT-Drucks 13/8980 S 8; vgl auch BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 86).

    Die Interessen des Anspruchsinhabers werden wesentlich durch das Ausmaß schutzwürdigen Vertrauens bestimmt; einzubeziehen sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, jeweils RdNr 97).

  • BSG, 18.03.1965 - 10 RV 171/63

    Gewährung von Witwenbeihilfe - Teilberichtigungsbescheid; Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R
    Dies gilt unabhängig davon, ob man für die Ermittlung des gesetzlich Gewollten der subjektiven oder der - in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wohl vorherrschenden (vgl etwa BSGE 23, 7, 9, unter Verweis auf BSGE 5, 127, 135; 6, 252, 255; ebenso iE Urteil des erkennenden Senats vom 12.6. 2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr. 2, RdNr 13) - objektiven Auslegungstheorie folgt (vgl mit Nachweisen für beide Theorien Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl 2005, S 21 ff, 50).

    Je stärker sich also der Gesetzgeber von normierten Prinzipien weg bewegen will, umso eher ist damit zu rechnen, dass ein solcher gewollter Bruch auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist (vgl mit diesem Gedanken schon BSGE 23, 7, 11 = SozR Nr. 3 zu § 48 BVG).

    Im Hinblick darauf hat das BSG mehrfach entschieden, dass der zugunsten des Kriegsopfers ergangene Beschädigtenleistungsbescheid auch nach dessen Tod noch berichtigt werden kann (vgl BSGE 7, 103, 105; BSGE 20, 209, 213 = SozR Nr. 2 zu § 48 BVG; BSGE 23, 7, 9 = SozR Nr. 3 zu § 48 BVG).

    Gerade der Umstand, dass ein Beschädigtenrentenbescheid unmittelbare Rechtswirkungen für die Hinterbliebenen äußere, gebiete es, die Rücknahme auch gegenüber solchen Personen zuzulassen, die aus dem Beschädigtenrentenbescheid Rechte ableiteten (vgl BSGE 23, 7, 9 f = SozR Nr. 3 zu § 48 BVG; diese Rechtsprechung ist zwar noch zu Zeiten der Geltung des § 41 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ergangen, beansprucht jedoch aufgrund der im Prinzip unveränderten §§ 38, 48 BVG auch seit Inkrafttreten der §§ 44 ff SGB X weiterhin Gültigkeit; vgl hierzu Förster, aaO, BVG § 38 RdNr 24).

    Hier weist schon der Gesetzeszweck, den eingetretenen Wegfall derjenigen Versorgung auszugleichen, mit welcher in der Regel wegen der Erwerbsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit oder der anderweitig fehlenden beruflichen Restleistungskraft des Ernährers der Unterhalt der Familie bis zu seinem Ableben bestritten wurde (vgl dazu BSGE 23, 7, 11 f = SozR Nr. 3 zu § 48 BVG), selbst auf das "dringende Bedürfnis" (so der Gesetzgeber, BT-Drucks 1/1333 S 61 zum früheren § 47 BVG), an die bislang bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse anzuknüpfen.

  • BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen

    Auszug aus BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R
    Schließlich habe das BSG bereits entschieden (vgl Urteil vom 6.7. 2006, B 9a V 5/05 R), dass sich aus einer undifferenzierten Erstreckung des Wortlauts des § 1a BVG auf alle denkbaren Fallgestaltungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergeben könne, die durch eine verfassungskonforme Auslegung zu vermeiden sei.

    Voraussetzung dafür ist ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSG, Urteil vom 6.7. 2006 - B 9a V 5/05 R - BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 16; so im Übrigen auch schon das BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1, jeweils RdNr 28, zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).

    Dass gegen die Grundsätze der Menschlichkeit auch verstößt, wer in diesem Sinne arbeitsteilig an der Tötung von Menschen (hier: durch Massenerschießungen) mitwirkt, hat das BSG bereits grundlegend entschieden (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 19 ff).

    Die Vornahme von Massenerschießungen und damit auch die Unterstützung einer solchen Gräueltat als Absperrposten war nämlich offensichtlich schwerstes Unrecht (vgl mit diesem Maßstab BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 23 ff).

    Wesentlich ist daher, dass die Ausweglosigkeit der Situation der Grund für die Begehung der Unrechtstat ist (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 28; vgl auch Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung, 1. Aufl 2003, S 214).

    Wie der erkennende Senat bereits angesprochen hat (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 38), kann insoweit auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entscheidend sein, wie der individuelle Tatbeitrag des Beschädigten in Abstufung gegenüber den Beiträgen anderer zu qualifizieren und entsprechend zu gewichten ist.

  • SG Osnabrück, 16.04.2019 - S 16 AS 245/18

    Nachweispflicht oder Auskunftspflicht eines Leistungsberechtigten durch Vorlage

    Zwar gilt nach der wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung des BSG die sog. objektiv-historische Auslegung, nach der nicht allein der subjektive Wille des Gesetzgebers, sondern der in der Vorschrift objektivierte Wille entscheidend ist (siehe dazu die Ausführungen in: BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 V 1/08 R, Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; so im Ergebnis auch: BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R, Rn. 23).

    Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen stellen daher in jedem Falle eine maßgebliche Richtschnur für die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift dar" (BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 V 1/08 R, Rn. 49).

  • LSG Hessen, 26.09.2016 - L 9 AS 643/16

    Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den

    In der Rechtsprechung des BSG sei vielmehr wohl die objektiv-historische Auslegung vorherrschend (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 V 1/08 R -), die nach dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers frage.
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