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   BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R   

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BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R (https://dejure.org/2011,21860)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R (https://dejure.org/2011,21860)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2011 - B 11 AL 37/10 R (https://dejure.org/2011,21860)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ausgeführt hat, kann eine Regelungslücke erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die für die sozialrechtliche Lage erheblichen Tatsachen geklärt sind.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ferner ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung des BSG und des BAG jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer AU infolge Schwangerschaft gegenseitig ausschließen.

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Beurteilung des

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R
    Maßgebend ist aber, wie weit das am 18.8.2004 von der behandelnden Ärztin ausgesprochene Beschäftigungsverbot reichte, dh ob es sich nur auf die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Floristin oder auf jegliche andere Art von Tätigkeit, die der Klägerin im Rahmen des § 121 SGB III zumutbar war, erstreckt hat (vgl auch BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 - zu den Zumutbarkeitskriterien in § 121 SGB III) .
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R
    Auch der 7. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2003 (B 7 AL 28/03 R - BSGE 91, 226 = SozR 3-4300 § 147 Nr. 2) , die den Ablauf der vierjährigen Verfallfrist nach § 147 Abs. 2 SGB III während eines nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots nach § 6 Abs. 1 MuSchG zum Gegenstand hatte, diese Frage nicht problematisiert.
  • BSG, 28.10.1965 - 3 RK 73/61

    Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz - Personenkreis des Mutterschutzgesetzes -

    Auszug aus BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R
    Als "Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter" erfasst das MuSchG somit nicht die erwerbslosen Frauen (vgl Abschlussbericht zu BT-Drucks IV/3652 S 2 - zum Gesetz vom 24.8.1965; ebenso Dahlheimer, Kommentar zum MuSchG, § 1 RdNr 1, Stand Juli 2011; Evers-Vosgerau in Roos/Bieresborn, Kommentar zum MuSchG, § 1 RdNr 5, 28, Stand Mai 2006 bzw Dezember 2010 - jeweils unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28.10.1965 - 3 RK 73/61 - SozR Nr. 6 zu § 13 MuSchG = Breithaupt 1966, 192) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 - L 1 AL 38/10

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Diese planwidrige und unbeabsichtigte Regelungslücke sei im Wege einer verfassungskonformen Heranziehung der Rechtgedanken in § 120 Abs. 1 SGB III (Sonderfälle der Verfügbarkeit), § 125 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit) sowie § 126 SGB III (Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) dadurch zu schließen, dass man eine Verfügbarkeit der arbeitslosen Schwangeren "fingiere" und die Agentur für Arbeit daher gehalten sei, einer beschäftigungslosen Schwangeren während des nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestehenden Beschäftigungsverbots vergleichbar dem nach § 11 Abs. 1 MuSchG zur Entgeltfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber - Alg weiterzugewähren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 25.10.2010 L 11 AL 149/07 , juris Rz.: 27 ff, Revision anhängig beim BSG B 11 AL 37/10 R ; LSG Baden-Württemberg v. 22.06.2010 - L 13 AL 4524/09 , juris Rz.: 16, Revision anhängig beim BSG B 11 AL 26/10 R ; Hessisches LSG v. 20.08.2007 L 9 AL 35/04 , ju-ris Rz.: 42 ff, nachgehend BSG v. 05.08.2008 B 11a AL 167/07 B ; Loose, ZFSH SGB 2010, 516 ff. sowie Mutschler, Kommentar zum Sozialrecht von Kreikebohm/Spellbrink/Watermann, 1. Aufl., 2009, § 119 III, Rz. 43; ablehnend Gutzler, Nomos-Kommentar zum SGB III von Mutschler/Bartz/Schmidt De Caluwe, 3. Aufl., 2008, § 119 Rz.: 127).

    Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wie sie auch aus denen beim BSG anhängigen Rechtsstreitigkeiten unter den Aktenzeichen: B 11 AL 37/10 R und B 7 AL 26/10 R, die sich gleichfalls mit der erwähnten Rechtsfrage befassen, erkennbar ist.

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