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   BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R   

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BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R (https://dejure.org/2016,43277)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R (https://dejure.org/2016,43277)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2016 - B 12 KR 3/15 R (https://dejure.org/2016,43277)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und des Rechts der Arbeitsförderung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Auslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 14 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6c mwN) .

    Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient ..., auf diese festgelegt ist ... und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist ..." (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15).

    Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG-CH (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 27) .

    Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs. 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13) .

    Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13) .

    Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 14 mwN) .

    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12, 24 mwN).

    Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 24) , sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des LSG von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVG-CH) .

    Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs. 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11) .

  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 39/87

    Bezüge - Civil Service Retirement System - USA - Grundlohn

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen gehörten hierzu nicht (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr. 41) .

    (2) Fehlte mithin bis 30.6.2011 eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGB V - BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 S 53 und - zu § 180 Abs. 8 RVO - BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr. 41 S 170).

    Für die unter Geltung der RVO bestehende Rechtslage hat der Senat in seinem Urteil vom 10.6.1988 (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr. 41) zu der mit § 229 Abs. 1 S 2 SGB V inhaltsgleichen früheren Regelung des § 180 Abs. 8 S 3 RVO ausgeführt, dass eine eigenständige Abgrenzung zwischen (damals beitragsfreien) Renten und (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen für die Rechtsanwendung zu erheblichen praktischen, bei vorhandenem über- oder zwischenstaatlichen Recht vermeidbaren Schwierigkeiten führen würde.

    Vor allem Letzteres gilt - so der Senat - auch für Bezüge aus Staaten, gegenüber denen über- oder zwischenstaatliches Recht auch die Krankenversicherung erfasst (vgl BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr. 41 S 170) .

  • BSG, 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug anderer Sozialleistungen - Altersrente -

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient ..., auf diese festgelegt ist ... und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist ..." (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15).

    Auch dieser Aspekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG, wonach (gerade) auch die deutsche GRV mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en (vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15) .

    Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs. 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13) .

    Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13) .

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug einer Altersrente aus der Zweiten

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Im Hinblick auf Ausführungen im Urteil desselben Senats des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 - L 4 KR 1984/13 - entsprächen die dem Kläger von der N. nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen nämlich einer deutschen Altersrente (Urteil vom 27.2.2015) .

    Auch wenn das LSG Baden-Württemberg in den Entscheidungsgründen seines vorliegend angegriffenen Urteils keine bestimmte Gesetzesfassung des BVG-CH benennt, lässt sich dessen Ausführungen wegen des Hinweises auf sein eigenes Urteil vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) zweifelsfrei entnehmen, dass die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher Aufsicht organisiert ist.

    Zweck des BVG-CH ist es nach den auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) Bezug nehmenden Ausführungen des LSG im vorliegend zu entscheidenden Fall nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG-CH) .

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13) .

    Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs. 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11) .

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    (2) Fehlte mithin bis 30.6.2011 eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGB V - BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 S 53 und - zu § 180 Abs. 8 RVO - BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr. 41 S 170).

    Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art. 4 Abs. 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) .

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Soweit es um die Anwendung von Normen des deutschen Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit Auslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches Gemeinschafts-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 5 RdNr 22 f; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2600 § 106 Nr. 3 RdNr 17 ff) .
  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Eine Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. Senats des BSG zur Anrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr. 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 12, 24 mwN).
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R
    Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen Abgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen iS von § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge (andererseits) handelt (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7; bestätigend: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) .
  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 16/89

    Rechtsnatur der Schweizer einfachen Altersrente und ihrer Vergleichbarkeit iS von

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

  • SG Freiburg, 11.04.2013 - S 5 KR 6028/12

    Krankenversicherung der Rentner - Bezug einer schweizerischen Pensionskassenrente

  • BSG, 05.11.2014 - B 5 RE 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Zulässigkeit der

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 32/14 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 17/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 15/88

    Beitragspflichtiger Rentenzahlbetrag bei Versicherungspflichtigen der

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung -

    So benennt die Beklagte schon nicht den zwischen den Beteiligten konkret betroffenen Zeitraum der Beitragszahlungen zur GKV, dies, obwohl es darauf wegen der sowohl im Inland als auch im zwischen- und überstaatlichen Recht im Zeitablauf geänderten Rechtslage für die Entscheidungsfindung offenkundig für die Frage ankommt, ob bzw in welcher Höhe aus den Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse Beiträge zur deutschen GKV zu entrichten sind (vgl dazu näher die zum Gesamtkomplex ergangenen weiteren Urteile des Senats vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/15 R) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 AL 242/16

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R, juris ).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 220/21

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 12 KR 3/15 R juris; Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 156 SGB III, Rdnr. 42f. ).
  • SG Aachen, 17.11.2020 - S 14 KR 237/20
    Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 22/14 R -, SozR 4-2500 § 228 Nr. 1, Rn. 33 f.; BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 3/15 R -, Rn. 46-48, juris - Die Ausführung des BSG (Rn. 36- 43) zur institutionellen Abgrenzung beziehen sich auf eine Zeit vor dem 30.06.2011, in der es eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechtes, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, nicht existierte.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 P 906/15
    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die von der Personalvorsorgestiftung gezahlte Leistung als eine ausländische Rente, die in den Jahren 1987 bis 1999 nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung sowie in den Jahren 1995 bis 1999 nicht der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung unterlag (hierzu Urteile des Senats vom 20. September 2013 - L 4 KR 1984/13 - [rechtskräftig] und 27. Februar 2015 - L 4 KR 4805/14 - [nicht rechtskräftig; Revision beim BSG anhängig, B 12 KR 3/15 R]), wertet, war die Zahlung jedenfalls als sonstige Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte, zu werten und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 8 AL 1281/19
    Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R - juris ).
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