Rechtsprechung
   BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,5122
BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72 (https://dejure.org/1973,5122)
BSG, Entscheidung vom 31.01.1973 - 9 RV 286/72 (https://dejure.org/1973,5122)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 1973 - 9 RV 286/72 (https://dejure.org/1973,5122)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,5122) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dreifacher Betrag der Versorgungsbezüge für den Sterbemonat - Regeln für die Gesetzesauslegung und -anwendung - Verweis nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach - Beachtung des monatlichen Abzugs des der Kapitalabfindung zugrunde gelegten monatlichen Rentenanteils ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 173
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.11.1969 - 4 RJ 15/69

    Wiwenrente - Zusammentreffen mit Verletztenrente - Ruhen der Witwenrente -

    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Der sondann eingeführte Begriff "zustehen" bezeichnet - ebenso wie in den Regelungen der "Sterbevierteljahres" -Bezüge des Beamten- und des Rentenversicherungsrechts (§ 122 iVm § 108 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz, ebenso § 41 Soldatenversorgungsgesetz; § 1268 Abs. 5 RVO § 45 Abs. 5 Angestelltenversicherungsgesetz, § 69 Abs. 5 Reichsknappschaftsgesetz) - einen Rechtsanspruch (BSG 30, 129, 130; vgl. auch BSG 29, 116, 117), wie er z. B. in § 194 BGB allgemein für das bürgerliche Recht gesetzlich beschrieben wird als ein "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)" (vgl. zur Übernahme der Definition ins Sozialrecht: BSG 14, 238, 240), Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte mit Recht.

    Selbst ein Buhen des Rentenanspruches bleibt im Rentenversicherungsrecht in bestimmten Fällen bei der Berechnung der "Sterbevierteljahres" -Rente ohne Wirkung (vgl. § 1279 Abs. 3 RVO für das Buhen nach den §§ 1278 und 1279 Abs. 1 RVO; BSG 30, 129), im Beamtenrecht sogar eine im Disziplinarverfahren angeordnete Kürzung oder Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 76 Abs. 3, §§ 92, 96 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 4 Bundesdisziplinarordnung).

  • BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 112/67

    Rentenanspruch im Todeszeitpunkt - Rentenantrag

    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Der sondann eingeführte Begriff "zustehen" bezeichnet - ebenso wie in den Regelungen der "Sterbevierteljahres" -Bezüge des Beamten- und des Rentenversicherungsrechts (§ 122 iVm § 108 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz, ebenso § 41 Soldatenversorgungsgesetz; § 1268 Abs. 5 RVO § 45 Abs. 5 Angestelltenversicherungsgesetz, § 69 Abs. 5 Reichsknappschaftsgesetz) - einen Rechtsanspruch (BSG 30, 129, 130; vgl. auch BSG 29, 116, 117), wie er z. B. in § 194 BGB allgemein für das bürgerliche Recht gesetzlich beschrieben wird als ein "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)" (vgl. zur Übernahme der Definition ins Sozialrecht: BSG 14, 238, 240), Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte mit Recht.

    Was unter "Zustehen" einer Leistung im Einzelfall zu verstehen ist, muß aus dem "Zusammenhang mit dem jeweiligen Inhalt und Zweck der Vorschriften" erschlossen werden (BSG 29, 116, 117 f).

  • BSG, 14.03.1968 - 5 RKn 128/65

    Witwenrente - Sterbevierteljahr - Rentenhöhe - Höhe der Knappschaftsrente

    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Die Verweisung in § 37 BVG auf die dem Beschädigten u. a. nach den §§ 30 und 31 BVG zustehende Grundrente meint nicht allein diese Art. von Versorgungsleistung (§ 9 Nr. 3 BVG), sondern auch deren Höhe, wie sie dem Beschädigten nach dem Gesetz für den Sterbemonat zustand (vgl. zur ähnlichen Vorschrift des § 1268 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung -KVO-: BSG 28, 36, 37).

    Dem gleichen Zweck wie das Sterbegold des § 37 BVG dienen die ähnlichen Bezüge auf anderen Rechtsgebieten (für das Beamtenrecht: Bundesverwaltungsgericht 23, 52, 53; für das Rentenversicherungsrecht: BSG 28, 36, 37; 29, 116, 119; SozR Nr. 4 zu § 1268 RVO; vgl. auch zu § 1279 RVO: BSG 27, 230).

  • BSG, 14.05.1958 - 9 RV 1042/55
    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Obwohl sie ein anderes Rechtsinstitut als das Ruhen (§ 65 BVG) ist (RVGE 10, 109, 110), läßt sie sich in gewisser Hinsicht mit diesem vergleichen; auch das Ruhen läßt den Anspruch als solchen, das "Stammrecht" , nicht untergehen (BSG 7, 187, 191; 20, 161, 163; für die Krankenversicherung; BSG 2, 142, 147).
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 47/55
    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Obwohl sie ein anderes Rechtsinstitut als das Ruhen (§ 65 BVG) ist (RVGE 10, 109, 110), läßt sie sich in gewisser Hinsicht mit diesem vergleichen; auch das Ruhen läßt den Anspruch als solchen, das "Stammrecht" , nicht untergehen (BSG 7, 187, 191; 20, 161, 163; für die Krankenversicherung; BSG 2, 142, 147).
  • BSG, 24.11.1972 - 9 RV 70/72

    Zur Geltung von DV § 30 Abs. 3 und 4 BVG § 9 Abs. 3 bei Kapitalentschädigung ohne

    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Nach dieser Vorschrift, die mit dem zugrunde liegenden Gesetz vereinbar ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1972 - 9 RV 70/72 -), gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen, nach dem der Berufsschadensausgleich u. a. zu berechnen ist (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG), auch der Rentenbetrag, der einer dem Beschädigten gewährten Kapitalabfindung zugrunde gelegt wurde.
  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Dem gleichen Zweck wie das Sterbegold des § 37 BVG dienen die ähnlichen Bezüge auf anderen Rechtsgebieten (für das Beamtenrecht: Bundesverwaltungsgericht 23, 52, 53; für das Rentenversicherungsrecht: BSG 28, 36, 37; 29, 116, 119; SozR Nr. 4 zu § 1268 RVO; vgl. auch zu § 1279 RVO: BSG 27, 230).
  • Drs-Bund, 07.06.1963 - BT-Drs IV/1305
    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Die Neufassung, die durch das 2. NOG (vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 -) eingeführt worden ist, sollte nach den Motiven gerade Berechnungsschwierigkeiten, die sich aus der früheren Fassung ergaben, beseitigen (BT-Drucks. IV/1305 und 1831; BR-Drucks. 189/63) Das ist eindeutig geschehen.
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
    Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72
    Der sondann eingeführte Begriff "zustehen" bezeichnet - ebenso wie in den Regelungen der "Sterbevierteljahres" -Bezüge des Beamten- und des Rentenversicherungsrechts (§ 122 iVm § 108 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz, ebenso § 41 Soldatenversorgungsgesetz; § 1268 Abs. 5 RVO § 45 Abs. 5 Angestelltenversicherungsgesetz, § 69 Abs. 5 Reichsknappschaftsgesetz) - einen Rechtsanspruch (BSG 30, 129, 130; vgl. auch BSG 29, 116, 117), wie er z. B. in § 194 BGB allgemein für das bürgerliche Recht gesetzlich beschrieben wird als ein "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)" (vgl. zur Übernahme der Definition ins Sozialrecht: BSG 14, 238, 240), Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte mit Recht.
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 2/12 R

    Kriegsopferversorgung - Sterbegeldanspruch einer pflegenden Person - kein

    Während es bis zum 2. NOG - wegen der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten - weitgehend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt haben dürfte (vgl Fehl, VersorgB 1971, 79) , hat es seitdem eher den Charakter einer Überbrückungshilfe zum Ausgleich von finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten eingetreten sind (vgl dazu BSGE 35, 173, 176 = SozR Nr. 1 zu § 37 BVG Bl Ca 3 f; BVerwG Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 93; allgemein auch Becker, VersorgB 1986, 3; Fehl aaO; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 RdNr 2; Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Beschädigtenversorgung, Stand 1982, § 37 Anm I) .

    Wird die Verwaltung hingegen als berechtigt angesehen, auch die Höhe des Sterbegeldes nach diesem Kriterium festzusetzen, findet VV Nr. 3 zu § 37 BVG im Gesetz keine hinreichende Stütze und ist damit unbeachtlich ( vgl BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr. 1 zu § 37 BVG Bl Ca 1 Rückseite; BSG Urteil vom 5.5.1982 - 9a/9 RV 46/81 - Praxis 1983, 142; allgemein dazu auch Behn, VersorgB 1982, 64 ff) .

  • BSG, 06.10.1981 - 9 RV 9/81

    Aufwendungsersatz - Pflegezulage - Pauschsatz - Kriegsbeschädigung

    achten, soweit sie mit dem Gesetz übereinstimmt (BSG SozR Nr. 18 zu 5 35 BVG; 3100 5 35 Nr. 8 S 27f; für andere Vorschriften zB: BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr. 1 zu 5 37 BVG).
  • BSG, 04.10.1984 - 9a RV 42/83

    Hinterbliebenenversorgung - Witwenbeihilfe

    -beachten, soweit sie mit dem Gesetz übereinstimmten (BSG SozR, Nr. 18 zu 5 35 BVG; SozR 3100 5 35 Nr. 8; BSGE 35, 173, 17u : SozR Nr. 1 zu 5 37 BVG).
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 125/84
    Dies hat zur Folge, daß der Auszahlungsanspruch für den vorstehend genannten Zeitraum weggefallen ist, da sich infolge der Kapitalisierung der Anspruch auf die laufende Rentenzahlung in einen solchen auf einmalige Zahlung der Kapitalsumme umgewandelt hat und durch die Kapitalabfindung im voraus befriedigt worden ist (BSGE 35, 173, 175).
  • BSG, 05.05.1982 - 9a/9 RV 46/81

    Anrechnung gewährter beamtenrechtlicher Pauschal-Bestattungsbeihilfe auf das

    Die Verwaltungsvorschrift ist bloß zu beachten, soweit sie mit dem Gesetz übereinstimmt (BSG SozR Nr. 18 zu § 35 BVG; 3100 § 35 Nr. 8; für andere Vorschriften zB BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr. 1 zu § 37 BVG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht