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   BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R   

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BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R (https://dejure.org/2008,2980)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R (https://dejure.org/2008,2980)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - B 13 R 27/07 R (https://dejure.org/2008,2980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung des Nachversicherungsfalls - Vormerkung der Nachversicherungszeit - tatsächliche Beitragszahlung

  • openjur.de

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis; Feststellung des Nachversicherungsfalls; Vormerkung der Nachversicherungszeit; tatsächliche Beitragszahlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung von Feststellungen über rentenversicherungsrechtlich relevante Vorleistungen durch eine Vormerkung im Hinblick gegenüber einem späteren Rentenbescheid und der Rentenhöhe; Aufhebung einer Vormerkung von Pflichtbetragszeiten durch einen ...

  • Judicialis

    AVG § 6 Abs 1 Nr 2; ; AVG § 6 Abs 1 Nr 3; ; AVG § 9 Abs 1; ; AVG § 27 Abs 1 Buchst a; ; AVG § 124 Abs 1 S 1; ; AVG § 124 Abs 4 S 1; ; AVG § 125; ; SGB VI § ... 5 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 145 Abs 5; ; SGB VI § 181 Abs 1; ; SGB VI § 233 Abs 1 S 1; ; SGB VI F: 21.07.2004 § 281 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vormerkung einer Nachversicherungszeit, anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach tatsächlicher Beitragszahlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit kraft Nachversicherung vor tatsächlicher Beitragsentrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 19
  • NZS 2009, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 118/94

    Nachversicherung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R
    Auch die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen zur Nachversicherung seit 1995 stehe der bisherigen Rechtsauffassung nicht entgegen, weil es in diesen entweder auf die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung nicht angekommen sei (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5) oder es sich um obiter dicta gehandelt habe (BSG SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 und 6; BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1); in keinem dieser Verfahren habe es sich um die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung gehandelt (Hinweis auf Liebich, RVaktuell 3/2006, 108 ff).

    Im Urteil vom 14.9.1995 (4 RA 118/94 - BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5) geht der 4. Senat zwar auch von einer Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers aus, eine Pflichtbeitragszeit als Nachversicherungszeit "vorzumerken" (§ 149 Abs. 5 SGB VI), führt dann aber aus, dass damit der grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit eintretende "Nachversicherungsfall" gemeint sei; dementsprechend hätten SG und LSG die Beklagte für "verpflichtet" gehalten, den Kläger nachzuversichern und die erforderlichen Beiträge einzuziehen.

    Darüber hinaus halte der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachversicherungsfall, zur Rechtsnatur des Nachversicherungsverhältnisses und zu den in dieser zusammengefassten - dreiseitigen - Rechtsbeziehungen fest (Hinweis auf BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3; BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11; Urteile vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 -, vom 30.9.1993 - 4 RA 41/92 -, vom 15.12.1994 - 4 RA 66/93 - und vom 30.1.1997 - 4 RA 110/95 - jeweils mwN; Urteil des 5. Senats vom 18.9.1996 - 5/4 RA 77/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6; ferner Urteil des 13. Senats vom 16.12.1993 - 13/5 RJ 7/90 -).

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 50/98 R

    Nachversicherung - Maschinenaspirant - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R
    Auch die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen zur Nachversicherung seit 1995 stehe der bisherigen Rechtsauffassung nicht entgegen, weil es in diesen entweder auf die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung nicht angekommen sei (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5) oder es sich um obiter dicta gehandelt habe (BSG SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 und 6; BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1); in keinem dieser Verfahren habe es sich um die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung gehandelt (Hinweis auf Liebich, RVaktuell 3/2006, 108 ff).

    Weder im Urteil vom 29.7.1997 noch in allen dort zitierten Entscheidungen noch in den späteren Urteilen vom 23.3.1999 (B 4 RA 50/98 R - SozR 3-2940 § 9 Nr. 1), vom 9.11.1999 (B 4 RA 58/98 R - SozR 3-2600 § 8 Nr. 6) und vom 20.12.2001 (B 4 RA 38/01 R - SozR 3-2600 § 181 Nr. 1) ist das BSG jedoch entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die nachzuversichernden Zeiten auch ohne Beitragszahlung (bzw ohne Verurteilung des Trägers zur Einziehung der Nachversicherungsbeiträge) wie Pflichtbeitragszeiten zu bewerten oder vorzumerken seien.

    Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 23.3.1999 (B 4 RA 50/98 R - SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 S 4) ausführt, der Rentenversicherungsträger müsse bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nachversicherung auf Antrag das Nachversicherungsverhältnis feststellen und den Tatbestand einer "nachversicherten" Beitragszeit vormerken, falls Aufschubgründe nicht entgegenstünden, gehören diese Ausführungen bereits deshalb nicht zu den tragenden Gründen, weil der Senat davon ausgegangen ist, dass es sich bei der dort zu beurteilenden Zeit schon dem Grunde nach nicht um ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 9 Abs. 1 AVG gehandelt habe.

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R
    Auch die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen zur Nachversicherung seit 1995 stehe der bisherigen Rechtsauffassung nicht entgegen, weil es in diesen entweder auf die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung nicht angekommen sei (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5) oder es sich um obiter dicta gehandelt habe (BSG SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 und 6; BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1); in keinem dieser Verfahren habe es sich um die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung gehandelt (Hinweis auf Liebich, RVaktuell 3/2006, 108 ff).

    In seiner Entscheidung vom 29.7.1997 (4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4) hat der 4. Senat des BSG ausgeführt (aaO S 8 f), der unversorgt Ausgeschiedene sei "(im Regelfall) 'kraft Gesetzes' nachversichert, ohne dass es hierfür rechtlich von Bedeutung (sei), ob der Arbeitgeber ... die Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger" zahle.

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    bis 31.12.2006 beschränkt; aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl zB BSGE 6, 97, 98; BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, RdNr 16), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es nur über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 entschieden und damit den Tenor nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diesen Zeitraum neu gefasst hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 8 R 181/09

    Rentenversicherung

    Mit Bezug auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 26.1.2008 (L 13 R 117/05) und das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.1.2008 (B 13 R 27/07 R) vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die Erhebung der Verjährungseinrede in Bezug auf die Nachversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, ferner unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und daher nicht erhoben werden dürfe oder jedenfalls unbeachtlich sei.

    Ob die Beitragsforderung der Beklagten gegen die Klägerin noch durchsetzbar ist, richtet sich dabei allein nach dem Innenverhältnis zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Dienstherrin des inzwischen verstorbenen Versicherten (Beitragsschuldnerin) einerseits und der Beklagten als Rentenversicherungsträger (Beitragsgläubiger) andererseits (BSG, Urteil v. 31.1.2008, B 13 R 27/07 R, SozR 4-2600 § 281 Nr. 1; BSG, Urteil v. 13.8.1996, 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr. 6; juris-Rdnr. 26).

    Gegenüber eventuellen mittelbaren Wirkungen des Einwands ist der Versicherte bzw. ist die Beigeladene als dessen Rechstnachfolgerin zudem nicht schutzlos, weil er bzw. sie zumindest innerhalb der Verjährungsfristen den ehemaligen Arbeitgeber auf Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil v. 31.1.2008, a.a.O., juris-Rdnr. 30; BayVGH, Beschluss v. 13.2.2007, 14 ZB 06.3282, juris).

    Insoweit stellt der 13. Senat des LSG NRW unzulässiger Weise auf das Verhältnis des ehemaligen Beamten zum Dienstherren ab und nicht auf das Verhältnis von Beitragsschuldner zum Beitragsgläubiger (BSG, Urteil v. 31.1.2008, a.a.O.; BSG, Urteil v. 13.8.1996, a.a.O.).

    Vielmehr hat der 13. Senat des BSG zutreffend in seinem Urteil vom 31.1.2008 (a.a.O.) das Vorliegen einer solchen, rechtlich bindenden ständigen Rechtsprechung verneint.

    Das BSG weist in seinem Urteil vom 31.1.2008 (a.a.O.) insoweit zutreffend darauf hin, dass die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Forderung noch im Verhältnis zwischen Versichertem einerseits und ehemaligen Dienstherrn andererseits zu klären ist.

  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, RdNr 23; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5) .
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