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   BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R   

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BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R (https://dejure.org/2008,12146)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R (https://dejure.org/2008,12146)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - B 13 RJ 44/05 R (https://dejure.org/2008,12146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis zum 31. 12. 2000 - Hinzuverdienst - Bemessungsgrundlage - Zahlbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst, Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer monatliche BU-Rente aufgrund der Qualifizierung des Arbeitslosengeldes als "Hinzuverdienst"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R
    Der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Senats (Bezug auf Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) sei nicht zu folgen.

    Er sieht sich hieran jedoch nach wie vor durch das Urteil des 4. Senats vom 17.12.2002 (B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) gehindert; würde er die mit Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 bestätigte Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zugrunde legen, wären auf die Revision des Klägers die angefochtenen Entscheidungen sowie der angegriffene Gerichtsbescheid aufzuheben und der Klage stattzugeben.

    Auch wäre vor dem Hintergrund eines Vorrangs des § 43 Abs. 5 SGB VI als "Ermächtigungsgrundlage" (trotz des Erläuterungsversuchs im Ursprungsurteil, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 6 oben) schwer verständlich, wie es zu einer Kürzung der "monatlichen (Einzel-) Zahlungsansprüche des Versicherten (auch) auf Null" (Antwortbeschluss RdNr 19, 26) kommen konnte, wenn § 43 Abs. 5 SGB VI nur eine Kürzung der BU-Rente um ein oder zwei Drittel erlaubte.

    c) Dem 4. Senat ist darin zuzustimmen, dass die Geltung beider genannter Vorschriften in den Jahren 1999/2000 nicht allein auf dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (so freilich auch noch das Ursprungsurteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 7 f) beruhte, sondern auch auf dem SVKorrG vom 19.12.1998.

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R
    § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei daher nach der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) "im Lichte" der (Grund-) Regel des Abs. 1 Satz 2 so zu lesen, dass lediglich das Bemessungsentgelt Anwendung finde.

    Ansonsten würden die "passiven" Erwerbsminderungsrentner gegenüber den "aktiven" Erwerbsminderungsrentnern ungerechtfertigt bevorzugt (Bezug auf BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 3).

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R
    Der anfragende Senat hat die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Anfrage mit Beschluss vom 27.3.2007 an den 4. Senat gerichtet; dieser hat mit Beschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S; beim anfragenden Senat eingegangen am 14.12.2007) geantwortet und im Ergebnis an seiner Rechtsauffassung festgehalten.

    Der Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S) bedarf jedoch gesonderter Ausführungen.

  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R
    Anders jedoch dann, wenn der Gesetzgeber lediglich die formelle Weitergeltung früherer Normen noch hinnimmt, damit eine Neuregelung einheitlich in Kraft treten kann (BVerfG vom 16.11.1971, BVerfGE 32, 256, 260 zur Prüfung der "Nachkonstitutionalität" im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG; zur Übertragung der dortigen Maßstäbe auf den "lex posterior" -Satz: Laubinger, VerwArch 76 [1985], 201, 210 f).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R

    Erklärung der Verrechnung - Verwaltungakt

    Denn der 4. Senat kann iS dieser Vorschrift nach wie vor mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Rechtsfrage zur Auslegung des § 52 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) befasst werden (anders als mit Rechtsfragen aus dem Gebiet der allgemeinen Rentenversicherung, hierzu zB Senatsbeschluss vom 31.1. 2008 - B 13 RJ 44/05 R RdNr 9; vgl allg Bundesfinanzhof [BFH] vom 24.9. 1998, BFHE 187, 334, 337 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2009 - L 4 RA 85/04

    Gesetzliche Rentenversicherung - Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug

    Die in § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI genannten Sozialleistungen stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, mithin im Falle von Arbeitslosengeldbezug in Höhe des Bemessungsentgelts (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R -) .

    25 Dieser Sichtweise haben sich der 13. und 5a. Senat des Bundessozialgericht als Nachfolgesenate in den erkennenden Senat überzeugender Weise ausdrücklich nicht angeschlossen (Anfragebeschluss des 13. Senats vom 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R; Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.04.2008 - B 5a R 8/08 S; Urteil vom 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R -).

    Die dadurch ausgelöste Widersprüchlichkeit ist durch die Anwendung der sog. lex-posterior-derogat-legi-priori-Regel zu lösen (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R - juris).

    26 Die Berücksichtigung des Bemessungsentgelts der Lohnersatzleistung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers des RRG 1999 (vgl. BSG, Beschluss vom 27.03.2004 - B 13 RJ 44/05 R - rv 2007, 177).

    Die Regelung des § 96a SGB VI ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R - Urteil vom 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R - juris).

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Nachdem der 4. Senat für Rechtsstreitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist, wäre der 13. Senat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehalten gewesen, die Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz an den 5a. Senat als Nachfolgesenat des 4. Senats zu richten (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R; ebenso BSG vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 21 R 1785/08
    Auch in den Ent-scheidungen des BSG vom 31. Januar 2008 (Az: B 13 RJ 44/05 R und B 13 R 23/07 R) gelan-ge das Bundessozialgericht nur zu dem Ergebnis, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Bemessungsentgelt als dem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Größe zugrunde gelegt werde.
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