Rechtsprechung
   BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1274
BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R (https://dejure.org/2012,1274)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R (https://dejure.org/2012,1274)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - B 2 U 12/11 R (https://dejure.org/2012,1274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,1274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsträger - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers - Aufwendungsersatz - Ermächtigungsgrundlage - Feststellungsbefugnis - feststellender Verwaltungsakt über die ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 SGB 7, § 105 SGB 7, § 106 Abs 3 SGB 7, § 108 Abs 1 SGB 7, § 108 Abs 2 SGB 7
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen - fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage

  • entscheidungssammlung.jimdo.com (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Unfallkasse: Feststellender Bescheid gegen Schädiger

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallversicherungsrechtliches Feststellungsverfahren gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 548
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    Allerdings kann dem Hinzuzuziehenden eine Teilnahme am Verwaltungsverfahren nicht aufgedrängt werden, wenn er - wie hier - durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er kein Interesse an der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hat (BSG aaO S 163; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 12a) .

    Dies wird gelegentlich für die Fälle vertreten, dass der Hinzuzuziehende, aber nicht Hinzugezogene keinen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X oder § 109 Satz 1 SGB VII stellt (so aber Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 167; Konradi, BG 2008, 245, 247, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG aaO, das allerdings keine Aussage über eine Bindungswirkung trifft; offener formuliert zur früheren Rechtslage bei BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195, 202; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257).

    Die Entscheidung des LG entspricht den Anforderungen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257) , sofern man trotz § 112 SGB VII von der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 109 SGB VII auch bei Streitigkeiten nach den §§ 110, 111 SGB VII ausgeht.

    Dort kann ihr die fehlende Befugnis, eine dem in Anspruch Genommenen gegenüber unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen, nicht entgegengehalten werden (so auch BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar, § 108 SGB VII Anm 9) .

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    § 109 Satz 1 SGB VII räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf Prozessstandschaft "statt" des berechtigten Versicherten im eigenen Namen dessen in § 108 Abs. 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Rechtsposition beim Träger geltend zu machen und ggf ein Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren darüber zu betreiben (vgl auch BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .

    Der nach § 109 Satz 1 SGB VII Feststellungsberechtigte macht mit der Antragstellung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .

    a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162; BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .

    Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195 Leitsatz 2; Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 108 RdNr 4 mwN).

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162; BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .

    Sie kann zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X; dazu BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162) .

    Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt (vgl BSG vom 22.6.1983 aaO S 163; Konradi, BG 2008, 245, 247; von Wulffen, SGB X-Kommentar, § 12 RdNr 14) .

    Nutzt ein Berechtigter seine (hier fragliche) Feststellungsbefugnis aber nicht, indem er die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen und stellen zu wollen, darf der Unfallversicherungsträger das gegenüber dem Versicherten durchgeführte und durch Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht von Amts wegen wieder aufnehmen, um gewissermaßen die Hinzuziehung des Klägers "nachzuholen" (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 163).

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören (vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6).

    Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32).

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195 Leitsatz 2; Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 108 RdNr 4 mwN).

    Dies wird gelegentlich für die Fälle vertreten, dass der Hinzuzuziehende, aber nicht Hinzugezogene keinen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X oder § 109 Satz 1 SGB VII stellt (so aber Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 167; Konradi, BG 2008, 245, 247, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG aaO, das allerdings keine Aussage über eine Bindungswirkung trifft; offener formuliert zur früheren Rechtslage bei BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195, 202; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257).

  • BSG, 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B

    Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Beitragsstreitigkeit

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R
    Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören (vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Der verletzte Beigeladene war im Unfallzeitpunkt möglicherweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a Alt 2 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert und macht zivilrechtlich titulierte Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend, die subsidiär an seiner Stelle (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr. 1 RdNr 23 und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - SozR 4-2700 § 112 Nr. 1 RdNr 33) das Revisionsverfahren betreibt und feststellen lassen möchte, ob ein Arbeitsunfall (Versicherungsfall iS des § 7 Abs. 1 SGB VII) vorliegt.
  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen (vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr. 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    § 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) , ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 72/16

    Krankenversicherung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge für Arzneimittel ohne

    Eine solche Regelung ist gegeben, wenn die Erklärung der Behörde darauf gerichtet ist, unmittelbar durch ihren Inhalt Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen (BSG, Urteile vom 31. Januar 2012, B 2 U 12/11 R, und vom 25. Januar 2011, B 5 R 14/10 R; jeweils juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht