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   BSG, 31.01.2012 - B 8 SO 37/11 B   

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https://dejure.org/2012,2246
BSG, 31.01.2012 - B 8 SO 37/11 B (https://dejure.org/2012,2246)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2012 - B 8 SO 37/11 B (https://dejure.org/2012,2246)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - B 8 SO 37/11 B (https://dejure.org/2012,2246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 161 Abs 3 S 1 SGG, GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Rechtsmittelfrist - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Rechtsmittelfrist - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Rechtsmittelfrist - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.06.2009 - B 12 KR 65/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 8 SO 37/11 B
    Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG, Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - mwN) .
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 31.01.2012 - B 8 SO 37/11 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BSG, 03.08.2017 - B 8 SO 23/17 B

    Kostenersatzpflicht eines Betreuers für zu Unrecht erbrachte Leistungen der

    Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG, Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - mwN; Beschluss vom 31.1.2012 - B 8 SO 37/11 B).
  • LSG Bayern, 25.09.2014 - L 15 VK 7/13

    Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei

    Gleichwohl ist der Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das sozialgerichtliche Verfahren mit dem Aktenzeichen S 30 V 9/07 einbezogen worden, da er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids" - vom 30.05.2004 - "ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt" - vom 02.04.2004 und 05.04.2004 - "abändert oder ersetzt." An dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsfolge ändert eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nichts (vgl. BSG, Beschluss vom 22.07.2010, Az.: B 4 AS 77/10 B); eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung macht einen unstatthaften Rechtsbehelf nicht zulässig, sondern kann nur Einfluss auf die Rechtsmittelfrist haben (vgl. BSG, Beschluss vom 31.08.2012, Az.: B 8 SO 37/11 B).
  • BSG, 27.11.2012 - B 4 KG 4/12 B
    Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt jedoch, dass sich die Begründung insofern nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (und des BSG) ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSG vom 31.1.2012 - B 8 SO 37/11 B - RdNr 6; vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B und vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 = BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 19.07.2012 - B 2 U 151/12 B
    Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sowie unter Auswertung der Gesetzesmaterialien ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG, Beschluss vom 31.1.2012 - B 8 SO 37/11 B - BSG, Beschluss vom 30.7.2009 - B 1 KR 22/09 B - BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - mwN; BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 = BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
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