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   BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90   

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BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90 (https://dejure.org/1992,3177)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 9b RAr 19/90 (https://dejure.org/1992,3177)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 9b RAr 19/90 (https://dejure.org/1992,3177)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 15/90

    Berufliche Ausbildung iS von Paragraph 40 Abs 1 AFG

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Verfahrensrechtlich ist von der rechtsverbindlichen Förderung der Teilnahme des Klägers an der Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker im Rahmen einer Rehabilitation auszugehen; die Beklagte gewährte ihm für diese Maßnahme Abg, weil sie eine Ausbildung annahm, die zum ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß führt (BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12; 4100 § 41 Nr. 34; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 15/90 - zum Abg: (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFG idF des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497 - / 20. Dezember 1982 - BGBl I 1906 - / 30. Dezember 1985 - BGBl 1986 I 32 - § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 Anordnung über die Arbeits-und Berufsförderung Behinderter idF vom 28. Januar 1986 - ANBA Nr. 4/1986 - S 528).

    Diese Einordnung hat sich an zwei Gesichtspunkten auszurichten: Einmal ist die gesamte Stufenausbildung berufsbildungs-, arbeitsförderungs-, rehabilitations- und arbeitsrechtlich als Einheit zu behandeln (vgl zum Zusammenhang dieser Rechtsgebiete: Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 15/90 - Gagel, aaO Rz 5 vor § 40 AFG; Hoppe/Berlinger, Schuster, Förderung der beruflichen Bildung, Stand: 1990, Vorbem 5 vor § 56 AFG; im Ansatz auch BSGE 37, 163, 166).

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Wie die einzelnen Abschnitte der Stufenausbildung im Arbeitsförderungsrecht einzuordnen sind, hat das BSG bisher noch nicht abschließend entschieden (BSG 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; SozR 4100 § 40 Nr. 12; dazu Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1990, Rz 3 ff vor § 40 AFG; § 40 Rz 3; § 41 Rz 6; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 40 Rz 6).

    Diese Einordnung hat sich an zwei Gesichtspunkten auszurichten: Einmal ist die gesamte Stufenausbildung berufsbildungs-, arbeitsförderungs-, rehabilitations- und arbeitsrechtlich als Einheit zu behandeln (vgl zum Zusammenhang dieser Rechtsgebiete: Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 15/90 - Gagel, aaO Rz 5 vor § 40 AFG; Hoppe/Berlinger, Schuster, Förderung der beruflichen Bildung, Stand: 1990, Vorbem 5 vor § 56 AFG; im Ansatz auch BSGE 37, 163, 166).

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Da auch der zweite Abschnitt der Stufenausbildung des Klägers als Ausbildung einzuordnen ist, hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls für diese Zeit zutreffend Abg als typische Leistung für den Lebensunterhalt während einer Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitation gewährt (BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8).

    Sie wird nicht durch das Übg als übliche Lohnersatzleistung während einer Rehabilitation ersetzt (§ 59 AFG, § 24 Abs. 3 Satz 1 A-Reha; BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 2/91 -).

  • BSG, 27.01.1977 - 7/12/7 RAr 42/74

    Ausbildung iS von AFG § 40 - Fortbildung (AFG § 41) - Umschulung (AFG § 47)

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Verfahrensrechtlich ist von der rechtsverbindlichen Förderung der Teilnahme des Klägers an der Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker im Rahmen einer Rehabilitation auszugehen; die Beklagte gewährte ihm für diese Maßnahme Abg, weil sie eine Ausbildung annahm, die zum ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß führt (BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12; 4100 § 41 Nr. 34; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 15/90 - zum Abg: (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFG idF des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497 - / 20. Dezember 1982 - BGBl I 1906 - / 30. Dezember 1985 - BGBl 1986 I 32 - § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 Anordnung über die Arbeits-und Berufsförderung Behinderter idF vom 28. Januar 1986 - ANBA Nr. 4/1986 - S 528).

    Wie die einzelnen Abschnitte der Stufenausbildung im Arbeitsförderungsrecht einzuordnen sind, hat das BSG bisher noch nicht abschließend entschieden (BSG 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; SozR 4100 § 40 Nr. 12; dazu Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1990, Rz 3 ff vor § 40 AFG; § 40 Rz 3; § 41 Rz 6; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 40 Rz 6).

  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 2/91

    Anwartschaft auf Übergangsgeld für eine nachfolgende Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Sie wird nicht durch das Übg als übliche Lohnersatzleistung während einer Rehabilitation ersetzt (§ 59 AFG, § 24 Abs. 3 Satz 1 A-Reha; BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 2/91 -).
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 145/88

    Förderung eines abgekürzten beruflichen Bildungsgangs

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Zum anderen macht das Gesetz die Institution der Fortbildung, die berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern soll (§ 41 Abs. 1 AFG; § 1 Abs. 3 BBiG; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; 4100 § 47 Nr. 2), davon abhängig, daß zwischen der Erstausbildung und der geplanten weiteren Berufsausbildung "Fortbildung") einige Jahre beruflicher Tätigkeit liegen (§ 42 AFG).
  • BSG, 24.09.1974 - 7 RAr 113/73

    Kein grundsätzlicher Förderungsauschluß bei Wiederholung eines

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90
    Die Verwaltung hatte den Kläger ursprünglich als nur für den ersten Abschnitt der Ausbildung geeignet angesehen (§ 36 Satz 1 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 AFG; § 9 Abs. 1 Nrn 2 und 3 A-Reha; BSGE 38, 146, 148f = SozR 4100 § 42 Nr. 2).
  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

    Dies gilt schon deshalb, weil es sich im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt um eine einheitliche, aus mehreren Teilen bestehende Bildungsmaßnahme handelt (vgl nur: BSGE 37, 163, 166 ff = SozR 4100 § 41 Nr. 1; SozR 3-4100 § 40 Nr. 6).

    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem früher für die berufliche Bildung zuständigen 9b-Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 1992 (SozR 3-4100 § 40 Nr. 6) gefolgt werden kann.

  • LSG Hessen, 16.10.1996 - L 6 Ar 561/95

    Berufliche Rehabilitation - Übergangsgeld - einheitliches

    § 59 Abs. 5 AFG greife deshalb auch nicht ein (BSG 31.03.1992 - 9 b RAr 19/90).

    Das Bundessozialgericht habe zwar die Begründung eines Anspruches auf Übergangsgeld durch Zeiten einer Ausbildung, die Bestandteil eines Gesamtplanes sei und auf der sich der nächste Ausbildungsschritt aufbaue, ausgeschlossen (BSG 31.03.1992 - 9 b RAr 19/90 - Breithaupt 1992, S. 858), ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

  • LSG Hessen, 16.10.1996 - L-6/Ar - 561/95

    Antrag auf Gewährung vonÜbergangsgeld anstelle von bereits gewährtem

    § 59 Abs. 5 AFG greife deshalb auch nicht ein (BSG 31.03.1992 - 9b RAr 19/90).

    Das Bundessozialgericht habe zwar die Begründung eines Anspruches auf Übergangsgeld durch Zeiten einer Ausbildung, die Bestandteil eines Gesamtplanes sei und auf der sich der nächste Ausbildungsschritt aufbaue, ausgeschlossen (BSG 31.03.1992 - 9b RAr 19/90 - Breithaupt 1992, S. 858), ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2002 - L 1 RA 134/01

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Berufsausbildung - Erstausbildung

    So hat das BSG in einem Fall, in dem es um die Förderung einer Rehabilitation durch Übergangs- statt Unterhaltsgeld ging, eine Spezialausbildung zum Funkelektroniker als Fortsetzung der Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker angesehen (BSG-Urteil vom 31. März 1992, Az: 9 b Rar 19/90, ">40%20AFG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 40 AFG Nr. 6).
  • BSG, 16.01.2014 - B 4 AS 289/13 B
    Demgegenüber hätte auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von unterschiedlichen Fördermaßnahmen (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 6 zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen) eingegangen und untersucht werden müssen, ob hierdurch die aufgeworfenen Fragen beantwortet werden.
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