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   BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R   

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BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R (https://dejure.org/2015,5934)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R (https://dejure.org/2015,5934)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R (https://dejure.org/2015,5934)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Aufhebung eines zu Unrecht die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides hat ex-tunc-Wirkung

  • openjur.de

    Sozialversicherung; Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge; Einrede der Verjährung; Aufhebung eines zu Unrecht die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides hat ex-tunc-Wirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 vom 20.12.1988, § 26 Abs 3 S 1 SGB 4 vom 20.12.1988, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Aufhebung eines zu Unrecht die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides hat ex-tunc-Wirkung - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 2 S 1 SGB 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge; Ex-tunc-Wirkung der Aufhebung eines die Versicherungspflicht zu Unrecht feststellenden Bescheides

  • rewis.io

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Aufhebung eines zu Unrecht die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides hat ex-tunc-Wirkung - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 2 S 1 SGB 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1
    Beginn der Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge; Ex-tunc-Wirkung der Aufhebung eines die Versicherungspflicht zu Unrecht feststellenden Bescheides

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beitragserstattung in der Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 118, 213
  • NZA 2015, 986
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).

    Der Sachverhalt unterscheide sich von einem vom BSG entschiedenen Fall ( SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 ) , da der Erstattungsanspruch dort noch nicht verjährt gewesen sei, als ein - später aufgehobener - Bescheid rückwirkend fehlerhaft die Beitragszahlungspflicht festgestellt habe (Urteil vom 26.9.2013).

    Der Senat hält in diesem Zusammenhang nicht mehr an seiner Rechtsprechung (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 Leitsatz und RdNr 13 ff) fest, wonach die Verjährungsfrist frühestens im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs beginnen kann und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nicht entsteht, solange ein Verwaltungsakt dem Berechtigten gegenüber verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht feststellt (dazu c) .

    c) Aus den unter 2. b) dargestellten Gründen hält der Senat an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R (SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) , gegen die bereits der 10. Senat des BSG (Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4, RdNr 13 f) inhaltliche Bedenken geäußert hat, nicht mehr fest.

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Dies hat der Senat bereits für Beitragsbescheide entschieden (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11 S 43 f; BSG SozR 2100 § 27 Nr. 3 S 8) .

    Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass in der bloßen Entgegennahme der Beitragszahlung durch die Einzugsstelle kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt, sondern dass vielmehr dem Arbeitgeber die eigenständige Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht obliegt (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11; BSGE 58, 154, 159 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 S 16).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    § 27 Abs. 2 S 1 SGB IV genügt insbesondere den Anforderungen an eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs. 1 S 2 GG, weil der Gläubiger eine faire Chance hat, seinen Erstattungsanspruch geltend zu machen (vgl zu dieser Anforderung BGH Urteil vom 17.6.2005 - V ZR 202/04 - Juris RdNr 19 mwN) .

    Die Gläubigerinteressen sind damit hinreichend gewahrt (kritisch im Zivilrecht demgegenüber BGH Urteil vom 17.6.2005 - V ZR 202/04 - Juris RdNr 19; für Verfassungswidrigkeit: Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, RdNr 9 Vor § 194).

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Insbesondere ist dem Bescheid vom 30.3.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2010) zu entnehmen, dass die Beklagte erkannte, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen, und dass sie eine solche Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 1 S 3 SGB X auch tatsächlich traf ( vgl dazu allgemein auch BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5, RdNr 21 ff; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 15 mwN) .

    Für das Ermessen relevante Gesichtspunkte im Sinne des Vorliegens einer besonderen Härte, die ausnahmsweise dazu hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen (vgl BSGE 115, 1 = SozR 2400 § 27 Nr. 5, RdNr 21 ff) und von der Verjährungseinrede abzusehen, liegen nicht vor.

  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 19/83

    Beitragserstattungsanspruch - Verzinsung eines Anspruchs - Verzugszinsen -

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Der Betroffene hat es selbst in der Hand, ihm nachteilige Bescheide zeitnah anzugreifen bzw vor Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 S 1 SGB IV nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen oder Beiträge nur unter Vorbehalt zu entrichten ( zur Auslegung eines Widerspruchs bzw einer nur unter Vorbehalt beglichenen Beitragsforderung als Erstattungsantrag iS von § 27 Abs. 3 S 2 SGB IV vgl BSG SozR 2100 § 27 Nr. 3 S 9) .

    Dies hat der Senat bereits für Beitragsbescheide entschieden (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11 S 43 f; BSG SozR 2100 § 27 Nr. 3 S 8) .

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 LW 4/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    aa) Die Verjährungsfrist beginnt schon deshalb mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, weil es nach § 27 Abs. 2 S 1 SGB IV für ihren Beginn nicht darauf ankommt, wann der Erstattungsanspruch entsteht (im Ergebnis ebenso: BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 2/86, Juris RdNr 11 f; Waßer in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 27 RdNr 34 - 36; offengelassen, aber im beschriebenen Sinne bereits angedeutet: BSG , BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4, RdNr 13 f) .

    c) Aus den unter 2. b) dargestellten Gründen hält der Senat an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R (SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) , gegen die bereits der 10. Senat des BSG (Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4, RdNr 13 f) inhaltliche Bedenken geäußert hat, nicht mehr fest.

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Diese Erwägungen gelten hier in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Haushalte der Sozialversicherungsträger, die bei ihrer Aufgabenerfüllung nur zeitlich begrenzt auf vier Jahre - und nicht noch nach Ablauf langer Zeiträume - Ausgaben durch zu befriedigende Ansprüche ausgesetzt sein sollen (umfassend zu Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften gerade in Bezug auf das Arbeitsförderungsrecht: BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 10 f) .

    Insbesondere ist dem Bescheid vom 30.3.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2010) zu entnehmen, dass die Beklagte erkannte, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen, und dass sie eine solche Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 1 S 3 SGB X auch tatsächlich traf ( vgl dazu allgemein auch BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5, RdNr 21 ff; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass in der bloßen Entgegennahme der Beitragszahlung durch die Einzugsstelle kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt, sondern dass vielmehr dem Arbeitgeber die eigenständige Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht obliegt (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11; BSGE 58, 154, 159 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 S 16).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    In aktuellen Regelungen des Zivilrechts zur Verjährung verhält es sich ebenso, zB in § 199 Abs. 3 S 1 Nr. 2 BGB (idF des Gesetzes vom 24.9.2009, BGBl I 3142; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses) , § 200 BGB (idF des Gesetzes vom 2.1.2002, BGBl I 42; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) und § 548 Abs. 1 S 2 BGB (idF desselben Gesetzes; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache, vgl dazu auch BGHZ 162, 30: maßgebender Verjährungsbeginn trotz Anspruchsentstehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) .
  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 51/93

    Rentenversicherung - Versicherungs- und Beitragsrecht - Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
    bis 30.11.2000 getragenen Beiträge (Arbeitnehmeranteile) wurden - wie inzwischen feststeht - ursprünglich iS von § 26 Abs. 2 Halbs 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet, weil sie im Zeitpunkt der Entrichtung - der maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist (BSGE 75, 298, 302 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 6 S 27; Waßer in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 26 RdNr 62) - ohne Rechtsgrund (= fehlende Versicherungs- und Beitragspflicht) gezahlt wurden.
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RLw 2/86

    Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs (§ 27 Abs. 2 SGB IV)

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    a) Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6, RdNr 13) .
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorherige Entstehung des Anspruchs nicht unabdingbare Voraussetzung für den Lauf einer jeden Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 17 m.w.N.; BSGE 118, 213 Rn. 23).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6).

    Die Klägerin hat für die Jahre 1996 bis 2001 Beiträge nach der Gefahrtarifstelle 8 ohne Rechtsgrund (vgl hierzu BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 RdNr 13 mwN) gezahlt.

    Dieser hat zuletzt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 31.3.2015 (B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 6) entschieden, dass die in § 27 Abs. 2 SGB IV für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge normierte Verjährungsfrist auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte.

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 LW 1/16 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ehegattin eines Landwirts - rückwirkende

    Sie sind nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten (BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 10/4 LW 11/96 R - SozR 3-5868 § 76 Nr. 1 S 2 f; vgl auch BSG Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6, RdNr 29; Zieglmeier in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, 95. EL Juli 2017, SGB IV, § 26 RdNr 32).

    Dementsprechend ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6, RdNr 28 f) davon ausgegangen, wegen der ex-tunc-Wirkung eines Urteils, das einen Beitragsbescheid aufhebt, entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit der Aufhebung, sondern rückwirkend bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge.

    Dies, obwohl ein Beitragsbescheid, solange er wirksam ist, das Entstehen eines Erstattungsanspruchs selbst bei materieller Rechtswidrigkeit verhindern kann, weil er eine formelle Rechtsgrundlage der Beitragszahlung bildet (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6, RdNr 30; vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 7/15, § 26 SGB IV RdNr 4b; allg Ossenbühl, NVwZ 1991, S 513, 518) .

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2020 - 10 LC 402/18

    Annexantrag; Erstattungsanspruch; Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher;

    43 Eine Verjährung des Anspruchs scheidet schon deshalb aus, weil der Erstattungsanspruch erst mit der teilweisen Rücknahme der bestandskräftigen Kostenbeitragsbescheide durch den Beklagten entsteht (Hessischer VGH, Urteil vom 3.11.2010 - 7 B 1704/10 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2.11.1999 - 7 L 3645/97 -, juris Rn. 185; Ossenbühl, Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991, 513, 518; a.A. indes im Hinblick auf den Beginn der spezialgesetzlich geregelten Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der hier nicht einschlägig ist (s.o.): BSG, Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R -, juris Rn. 16 ff., und vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R -, juris Rn. 14 ff.).
  • LSG Bayern, 10.09.2015 - L 1 LW 11/14

    Beginn der Verzinsung eines Erstattungsanspruchs

    Hätte der Gesetzgeber "dieselbe" Regelung gewollt, so hätte eine Verweisung auf die Vorschrift genügt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R, juris, Rn. 20 zur Frage der Verjährung).

    Die Auslegung des Senats, wonach es für die Verzinsung nicht auf das Entstehen des Anspruchs ankommt, entspricht auch der (neuesten) Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R) zur Verjährung nach § 27 SGB IV. Darin wird ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist (mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung) nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB IV, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm nicht darauf ankommt, wann der Erstattungsanspruch entsteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - L 5 KR 90/22
    Zu Unrecht im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge dann entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden (BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R Rn. 17 , sowie Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R Rn. 13).
  • LSG Sachsen, 30.06.2016 - L 3 AL 156/15

    Arbeitsförderungsrecht; Einrede der Verjährung; Ermessen; Erstattung von

    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2015 (Az. B 12 AL 4/13).

    Mit der Statusfeststellung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers für die Zeit ab dem 30. September 1996 hat die AOK PLUS durch ihr Anerkenntnis vom 7. Januar 2009 nicht nur den entgegenstehenden Bescheid vom 26. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2007 aufhoben, sondern zugleich auch konkludent mit Wirkung ex-tunc den entgegenstehenden Bescheid vom 12. März 1997 (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 ff. = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 13).

    Der 12. Senat hat nunmehr im Urteil vom 31. März 2015 seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 - juris Rndr 31).

    Aus dem spezifischen Regelungsinhalts des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt sich, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankommen kann, wann der Erstattungsanspruch entsteht (BSG, Urteil vom 31. März 2015, a. a. O; vgl. hierzu auch Koch, jurisPR-SozR 24/2015 Anm. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15

    Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Der für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 erfolgten Beitragsentrichtung lag ausweislich der durch den Senat erfolgten Befragung der IKK als Einzugsstelle auch kein Beitragsbescheid zugrunde, so dass einer Erstattung jedenfalls auch nicht die Existenz eines Beitragsbescheid entgegensteht (vgl. dazu noch die frühere Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris, nach der der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge solange nicht entsteht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist, und die der 12. Senat durch Urteil vom 31.03.2015, B 12 AL 4/13 R, in Juris, aufgegeben hat).

    Das BSG hat hierzu seine frühere Auffassung (im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris) aufgegeben und mit Urteil vom 31.03.2015 (B 12 AL 4/13 R in Juris, dort Rdn. 14 ff.) entschieden, dass die für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge normierte Verjährungsfrist auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte.

  • BSG, 03.08.2016 - B 12 P 4/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei

    Der Kläger macht geltend, allein die Entscheidung des Senats vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R (BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6) könne nicht maßgeblich sein für die Rechtsanwendung für 80 Millionen Bürger.

    Wie der Kläger auch selbst vorträgt, hat der Senat bereits entschieden, dass die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (vgl BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 6).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 6 VK 4404/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unverschuldete Rechtsunkenntnis eines

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 P 906/15
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

  • LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23

    Voraussetzungen der Beitragspflicht vom Arbeitgeber gezahlter Abfindungen -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - L 2 R 246/20

    Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage - Erstattungsanspruch gegen die

  • LSG Bayern, 10.11.2022 - L 14 R 622/21

    Erstattungsanspruch des Trägers der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der

  • LSG Bayern, 27.04.2016 - L 10 AL 201/15

    Verjährung von Erstattung von Ansprüchen auf Beitragserstattung

  • SG Koblenz, 06.09.2018 - S 1 KR 451/18

    Erstattung zu Unrecht erhobener Beiträge - zur Ermessensreduzierung auf Null bei

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - L 11 KR 231/20
  • LSG Hessen, 05.11.2019 - L 2 R 250/18

    1. Die bestandskräftige Aufhebung einer Arbeitslosenhilfebewilligung beseitigt

  • BSG, 13.11.2018 - B 12 KR 31/18 B

    Erstattung von überzahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 6 VK 4011/17
  • SG Nürnberg, 27.04.2021 - S 3 BA 118/20

    Arbeitslosengeld, Altersrente, Rentenversicherung, Rente, Bewilligung,

  • BSG, 14.06.2018 - B 12 AL 1/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Hamburg, 06.06.2023 - L 1 KR 97/21

    Voraussetzung der Erstattung von Versicherungsbeiträgen - Verjährung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 1 R 153/13
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