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   BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R   

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BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R (https://dejure.org/2016,11858)
BSG, Entscheidung vom 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R (https://dejure.org/2016,11858)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 17/15 R (https://dejure.org/2016,11858)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 S 1 SGB 1, § 28a Abs 1 S 3 SGB 4, § 207 Abs 3 SGB 5, § 207 Abs 4 SGB 5, § 207 Abs 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung; Anspruch der Krankenkasse auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung; Anspruch der Krankenkasse auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung; Anspruch der Krankenkasse auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 185
  • NZA 2016, 1518
  • NZS 2017, 224
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
    Dieser vom LFZG gebilligten "Kontokorrent-Situation" (vgl BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 12) entsprach es, die Rückforderung geleisteter Erstattung zuzulassen, ohne auf die Notwendigkeit der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung einzugehen (vgl zu § 11 Abs. 2 LFZG BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 12; s ferner Fischwasser, BArbBl 1969, 540, 543, der vom "Rückforderungsrecht" spricht).

    Gleiches hat der erkennende Senat bereits zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 11 Abs. 2 LFZG entschieden (vgl BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 10 f).

    § 4 Abs. 2 AAG setzt diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage voraus (vgl entsprechend zu § 11 Abs. 2 LFZG BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 10 f) und ergänzt ihn um folgende Regelungen: "Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber 1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder 2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

    Diese eigene, abschließende Regelung des AAG geht den allgemeinen Vorschriften des § 50 SGB X vor (§ 37 S 1 SGB I) und schließt deren Anwendung aus (vgl zu § 11 Abs. 2 LFZG BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 11 ff).

    Der Arbeitgeber, der Leistungen des Aufwendungsausgleichs empfangen hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz wegen bloß einfacher Fahrlässigkeit oder Gutgläubigkeit berufen (vgl zu § 11 Abs. 2 LFZG BSG SozR 3-7860 § 11 Nr. 1 S 11 ff; im Ergebnis ebenso bereits Kaiser, LFZG, 1970, Art. 1 § 11 RdNr 10).

  • BSG, 20.12.2005 - B 1 KR 5/05 B

    Arbeitgeber als Leistungsempfänger iS von § 183 SGG

    Auszug aus BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
    Dementsprechend sind auch in Rechtsstreiten über den Aufwendungsausgleich im U1- und im U2-Verfahren die Arbeitgeber als Leistungsempfänger zum Kreis der nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten zu zählen (vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr 8 f; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 9 RdNr 22-23) .

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (zur Nichtanwendbarkeit des § 197a SGG vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr 8 f; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 9 RdNr 22-23).

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
    Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 11 mwN).
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 36/14 R

    Krankenversicherung - rechtlich unselbstständige Eigeneinrichtung einer

    Auszug aus BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
    Zudem besteht zwischen Beklagtem und Klägerin ein sozialversicherungsrechtsähnliches Subordinationsverhältnis (zum Erfordernis mangels ausdrücklicher Regelung vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 36/14 R - Juris RdNr 9 mwN, vorgesehen für SozR 4-2500 § 140 Nr. 1).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
    a) Die rechtliche Bedeutung der "Leistungsablehnung" nach antragsgemäßer Leistungsgewährung als Feststellung im dargelegten Sinne erschließt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungskontextes (zur Befugnis des Revisionsgerichts, den Verfügungssatz auszulegen, vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr. 6 RdNr 36; BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 3 RdNr 8 mwN).
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Dies ist im Verhältnis der Beklagten zum Kläger der Fall (vgl entsprechend BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - RdNr 20, vorgesehen für BSGE und SozR) .

    Es beinhaltet ein auf die Arbeitgeberangaben gestütztes und auf bloße Plausibilitätsprüfung ausgerichtetes Verfahren, das nicht in eine der Bestandskraft fähige verbindliche Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers mündet (vgl BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - RdNr 12, vorgesehen für BSGE und SozR) .

    Das gesetzliche Regelungskonzept des AAG lässt Entscheidungen der KK durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung wie die Aufrechnung zu (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - RdNr 14, für BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts wie der Kläger sind lediglich vom Verfahren der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren) ausgeschlossen (vgl § 11 Abs. 1 AAG und hierzu BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr. 1, RdNr 21 ff) , nicht aber von U2-Verfahren.

    Der Kläger zählt im Streit über die Umlagepflicht nach dem AAG zu den kostenprivilegierten Beteiligten (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 9 RdNr 22-23; BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr. 1, RdNr 20; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr 8 f) .

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20

    Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im

    Im Übrigen regele § 4 Abs. 2 Satz 1 AAG die Rückforderungstatbestände nicht abschließend (Hinweis auf BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R).

    Das BSG habe insoweit bereits entschieden, dass der Arbeitgeber, der Leistungen des Aufwendungsausgleichs empfangen habe, sich nicht auf Vertrauensschutz wegen bloß einfacher Fahrlässigkeit oder Gutgläubigkeit berufen könne (BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R), zumal die Formulierung "insbesondere" in § 4 Abs. 2 Satz 1 AAG deutlich mache, dass eine Rückforderung nicht nur unter den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen in Betracht komme.

    Der im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (dazu und zum Folgenden BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, BSGE 121, 185; ferner Feichtinger in Feichtinger/Malkmus, EFZG, 2. Aufl 2010, § 4 Rn 7, 14; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung , § 4 Rn 4; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl 2018, § 4 Rn 8 ff).

    Zunächst stehen der Rückforderung durch die Beklagte keine bestandskräftigen Bewilligungsverwaltungsakte betreffend die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an ihren Geschäftsführer entgegen, da die Erstattung durch die Beklagte jeweils ohne gesonderte Bewilligungsentscheidung erfolgt ist (vgl dazu BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, BSGE 121, 185).

    Weiterhin war die Beklagte berechtigt, über die Rückforderung sowie deren Höhe mittels Verwaltungsakt (vgl § 31 SGB X) zu entscheiden (BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, BSGE 121, 185).

    Entgegen der Auffassung des SG findet die Regelung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG keine Anwendung, weil die Klägerin als Arbeitgeberin und Leistungsempfängerin iSd § 1 AAG zum Kreis der nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten zählt (BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, BSGE 121, 185, juris Rn 20 mwN).

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 31/16 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Gegen diese Regelungen (zur Kompetenz einer Behörde, statt durch Willenserklärung durch Verwaltungsakt aufzurechnen vgl BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr. 1, RdNr 11; BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr. 1, RdNr 12 f) wendet sich der Kläger (in objektiver Klagehäufung) zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG ).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl nur BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, SozR 4-7862 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 15/16 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - Juris RdNr 28, vorgesehen für BSGE und SozR 4-7862 § 11 Nr. 1; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 11 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl nur BSG 31.05.2016, B 1 KR 17/15 R, BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr. 1).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - L 2 AS 496/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des

    Zudem geht auch das BSG im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 31. August 2011 in den Entscheidungen vom 6. März 2012 ( B 1 KR 15/11 R ) sowie vom 31. Mai 2016 ( B 1 KR 38/15 R und B 1 KR 17/15 R ) weiterhin davon aus, dass die Vorschriften des Zivilrechts, hier speziell der Aufrechnung, auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden dürfen.
  • BSG, 09.12.2019 - B 1 KR 91/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Auflistungen der Erstattungsbeträge gegenüber der Klägerin stellten keine Verwaltungsakte dar, die der geltend gemachten Rückforderung entgegenstehen könnten (Hinweis auf BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - juris; LSG-Beschluss vom 15.11.2018).

    Die Klägerin zählt im Streit über die Umlagepflicht nach dem AAG zu den kostenprivilegierten Beteiligten (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 9 RdNr 22-23; BSGE 121, 185 = SozR 4- 7862 § 11 Nr. 1, RdNr 20; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr 8 f).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - L 2 AS 390/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Zudem geht auch nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts dieses in den Entscheidungen vom 06. März 2012, Az. B 1 KR 15/11 R sowie vom 31. Mai 2016, Az. B 1 KR 38/15 R und B 1 KR 17/15 R weiterhin davon, dass die Vorschriften des Zivilrechts, speziell hier der Aufrechnung, auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden dürfen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 9/14

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ambulanter Pflegedienst -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2018 - L 6 SV 1/18

    Rückforderung von nach dem AufAG erstatteten Arbeitgeberaufwendungen - maschinell

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2017 - L 6 KR 2/16

    Keine Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

  • SG Mannheim, 27.01.2020 - S 13 KR 2141/19
  • SG Halle, 18.05.2017 - S 24 AS 1354/15
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