Rechtsprechung
   BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25987
BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R. (https://dejure.org/2018,25987)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R. (https://dejure.org/2018,25987)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 R. (https://dejure.org/2018,25987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Berechnung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung - Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Berechnung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung - Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - versicherungspflichtige Beschäftigung - Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers - Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach Freistellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwiderrufliche Freistellung - und die Höhe des Arbeitslosengelds

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unwiderrufliche Freistellung und die Höhe des Arbeitslosengelds

  • archive.org (Pressemeldung, 30.08.2018)

    Lohn während Freistellung zählt beim Arbeitslosengeld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lohn während Freistellung ist für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Freistellung schadet bei Arbeitslosengeld nicht

  • wiwo.de (Pressemeldung, 30.08.2018)

    Freistellung ist für Höhe des Arbeitslosengelds relevant

  • afp.com (Pressemeldung, 30.08.2018)

    Mehr Arbeitslosengeld nach bezahlter Freistellung

  • die-fuehrungskraefte.de (Kurzinformation)

    Sind Zeiten der unwiderruflichen Freistellung beim Arbeitslosengeldbezug einzurechnen?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gehalt in der Freistellungsphase zählt mit beim ALG

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 31.08.2018)

    Aufhebungsvertrag: Stärkung von Arbeitnehmern

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung entscheidend für Höhe des Arbeitslosengeldes!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ALG I auf Grundlage tatsächlich gezahlter Vergütung trotz unwiderruflicher Freistellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag und Freistellung: Arbeitsagentur darf Arbeitslosengeld nicht mehr kürzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein niedrigeres Arbeitslosengeld bei Freistellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Freistellung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung für Höhe des Arbeitslosengelds relevant - In der Freistellungsphase gezahlte Vergütung darf bei Arbeitslosengeld-Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    W. K. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant?

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Bezug von Arbeitslosengeld: Freigestellt und trotzdem beschäftigt

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Freistellung und Arbeitslosengeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 217
  • NZS 2019, 396
  • NZA-RR 2019, 217
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stellt daher auf einen qualitativen Umstand ab, der nach der Rechtsprechung trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , während § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich ein zeitliches Moment betont.

    Denn der Inhalt der konkreten Rechtsnorm - ob §§ 24, 25 SGB III , § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III - ist "funktionsdifferent", dh sachbezogen nach Stellung und Aufgabe der Regelung in der Rechtsordnung, zu bestimmen ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14) .

    Anders als im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung ( vgl § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) - dient der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungsrecht nicht dazu, den Eintritt des Versicherungsschutzes ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , sondern die Höhe des versicherten Risikos zu bestimmen.

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr. 6).

    Soweit in früheren Entscheidungen des Senats ohne nähere Begründung der Standpunkt eingenommen worden war, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des Alg unberücksichtigt ( vgl Senat vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 22; Senat vom 30.4.2010 - B 11 AL 160/09 B - RdNr 3) , hält der Senat hieran nicht fest.

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stellt daher auf einen qualitativen Umstand ab, der nach der Rechtsprechung trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , während § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich ein zeitliches Moment betont.

    Anders als im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung ( vgl § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) - dient der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungsrecht nicht dazu, den Eintritt des Versicherungsschutzes ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , sondern die Höhe des versicherten Risikos zu bestimmen.

  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Soweit in früheren Entscheidungen des Senats ohne nähere Begründung der Standpunkt eingenommen worden war, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des Alg unberücksichtigt ( vgl Senat vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 22; Senat vom 30.4.2010 - B 11 AL 160/09 B - RdNr 3) , hält der Senat hieran nicht fest.
  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 67/17

    Bemessungszeitraum, unwiderrufliche Freistellung

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Sofern Zweifel dahingehend geäußert werden, dass das Alg ohne spiegelbildliche Entsprechung von Arbeitsentgelt und parallel tatsächlich geleisteter Arbeit seiner Lohnersatzfunktion nicht mehr gerecht werde, weil ohne eine tatsächliche Arbeitsleistung das gezahlte Arbeitsentgelt keinen "Marktwert" repräsentiere, sodass ein darauf gestütztes Alg nicht mehr das Leistungsniveau eines mutmaßlich auch während der Arbeitslosigkeit aktuell erzielbaren Arbeitsentgelts widerspiegele ( vgl LSG Hamburg vom 21.3.2018 - L 2 AL 45/17 - juris RdNr 18; ebenso Bayerisches LSG vom 19.9.2017 - L 10 AL 67/17 - juris RdNr 18) , überzeugt dies nicht.
  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 45/17

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Sofern Zweifel dahingehend geäußert werden, dass das Alg ohne spiegelbildliche Entsprechung von Arbeitsentgelt und parallel tatsächlich geleisteter Arbeit seiner Lohnersatzfunktion nicht mehr gerecht werde, weil ohne eine tatsächliche Arbeitsleistung das gezahlte Arbeitsentgelt keinen "Marktwert" repräsentiere, sodass ein darauf gestütztes Alg nicht mehr das Leistungsniveau eines mutmaßlich auch während der Arbeitslosigkeit aktuell erzielbaren Arbeitsentgelts widerspiegele ( vgl LSG Hamburg vom 21.3.2018 - L 2 AL 45/17 - juris RdNr 18; ebenso Bayerisches LSG vom 19.9.2017 - L 10 AL 67/17 - juris RdNr 18) , überzeugt dies nicht.
  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Arbeitsrechtlich ist die Entstehung des Anspruchs nicht von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig, er entsteht aufgrund des Arbeitsvertrags ( vgl BAG vom 19.3.2002 - 9 AZR 16/01 - juris RdNr 25) .
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Wie das BSG bereits für den Fall eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs entschieden hat, besteht das Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung iS des § 24 Abs. 1 Alt 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist ( vgl Senat vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20 mwN ; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 13 ff , 20) .
  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Wie das BSG bereits für den Fall eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs entschieden hat, besteht das Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung iS des § 24 Abs. 1 Alt 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hat und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist ( vgl Senat vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20 mwN ; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 13 ff , 20) .
  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
    Ihm unterliegen gleichfalls solche Verhaltenspflichten, die darauf zielen, den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen ( vgl BAG vom 19.1.2016 - 2 AZR 449/15 - juris RdNr 41; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl 2017, § 45 RdNr 13 f) .
  • BSG, 24.08.2017 - B 11 AL 16/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Danach ist bemessungsrechtlich relevant, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später zugeflossen ist (dort auch "kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie" genannt, vgl BSG Urteil vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 150 Nr. 5 vorgesehen - Juris RdNr 27; Brand in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 151 RdNr 10; Brackelmann in jurisPK-SGB III, Stand: 29.1.2019, § 151 RdNr 11 f) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

    Das BSG habe seine von dem Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsprechung mit Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 R - ausdrücklich aufgegeben und für den Fall einer widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers entschieden, dass maßgebend für die Konkretisierung des Bemessungszeitraumes im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne sei.

    Die Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 (aaO) sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar.

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG in der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 30. August 2018 (- B 11 AL 15/17 R -, Rn. 23 ff, juris) nicht mehr festgehalten und mit ausführlicher Begründung entschieden, dass das während der Phase einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelt als für die Bemessung des ALG maßgebendes Entgelt einzubeziehen sei.

    Bemessungsrechtlich relevant ist vielmehr, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später tatsächlich zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 R -, Rn. 27, juris).

    Der Gesetzgeber bindet auf diese Weise das erzielte Arbeitsentgelt an die versicherungs- und beitragsrechtlichen Maßstäbe des SGB IV sowie an das Arbeitsrecht und gerade nicht an ein ausschließlich leistungsrechtliches Verständnis von Beschäftigung und des daraus erzielten Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 30. August 2018, a.a.O., Rn. 27, juris).

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 20/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    aa) Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung betont hat, kontextabhängig und funktionsdifferent auszulegen (vgl nur BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - juris RdNr 27; BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; vgl zuletzt BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 26 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Konkretisierung des Bemessungszeitraums iS des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) .
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung von

    Entgeltzahlungen während einer Zeit, in der erkrankungsbedingt keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, stellen ebenso wie solche während der Phase einer unwiderruflichen Freistellung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R) Arbeitsentgelt dar und sind als für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebendes Entgelt einzubeziehen.

    An dieser Rechtsprechung hat aber das BSG in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris Rn. 23-30) nicht mehr festgehalten.

    Das versicherte Risiko ist der Ausfall des Arbeitsentgelts, das Arbeitslosengeld soll den Lebensunterhalt und den Lebensstandard absichern (BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris Rn. 26).

    Ob der Kläger freigestellt wurde, musste der Senat nicht ermitteln, da - wie oben dargelegt - auch der in der Zeit einer unwiderruflichen Freistellung bezahlte Lohn Arbeitsentgelt darstellt (BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 18 AL 85/22

    Überprüfungsbescheid - Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Den Überprüfungsantrag vom Juni 2020 hinsichtlich des Alg-Anspruchs ab 6. Februar 2017, für dessen Begründung die Klägerin auf das - am selben Tag verkündete - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2018 (- B 11 AL 15/17 R -) Bezug nahm, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2020).

    Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Gewährung von höherem Alg gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Mai 2022), weil eine Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG gemäß § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) erst nach Verkündung der Entscheidung vom 30. August 2018 (- B 11 AL 15/17 R -) erfolgen könne.

    Das BSG hat diese Rechtsprechung mit dem am 30. August 2018 verkündeten Urteil (- B 11 AL 15/17 R = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5), dh nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017, ausdrücklich aufgegeben (aaO Rn 30).

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

    Nach der Senatsrechtsprechung ist auch bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung bei Zahlung von Arbeitsentgelt von einem Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen, das maßgebend ist für die Bemessung (BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5 RdNr 22 ff) .
  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses daher auch dann (noch) vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt - ggf bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung - fortzahlt (BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 16) oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, etwa aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, besteht (vgl BSG vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 - BSGE 59, 183, 188 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 47, juris RdNr 20; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 14) .
  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

    Dem steht nicht entgegen, dass § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF für das Bemessungsentgelt auf den Bemessungszeitraum abstellt, daher aufgrund nachträglicher Vertragserfüllung zugeflossene Arbeitsentgelte als im Bemessungszeitraum erzielt gelten (BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 27) und dass die Nachzahlung der Arbeitsentgelte materiell-rechtlich wegen der durch sie erforderlich gewordenen Neuberechnung des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts auf die Zeit ab Anspruchsbeginn zurückwirkt (zur nachträglichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X BSG vom 21.3.1996 - 11 RAr 101/94 - BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48, juris RdNr 18 ff; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 151 RdNr 79, Stand 1.4.2014) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2020 - L 9 AL 22/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an die Ermittlung des

    Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.11.2019 hat die Beklagte - auch nach einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R - dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 i.H.v. 42, 36 EUR täglich bewilligt und hierbei nunmehr auch die abgerechneten Arbeitsentgelte während der Zeit der unwiderruflichen Freistellung des Klägers vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 berücksichtigt.

    Darüber hinaus seien auch die Entgeltabrechnungszeiträume mit einzubeziehen, die in die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung fielen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R -).

  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 45/17
    Die Klägerin hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam und verweist darauf, dass es zwischenzeitlich ein ihre Rechtsauffassung stützendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 23. Februar 2017 - L 9 AL 150/15 - gebe, das unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R - und 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R) festgestellt habe, dass es auch für das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne unschädlich sei, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt sei und der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise auf die Ausübung seines Direktionsrechts verzichte (Revision anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).

    Zum anderen und vor allem widerspricht diese Entscheidung nach den obigen Ausführungen der einschlägigen Rechtsprechung des BSG, das die gegen das Urteil des LSG NRW eingelegte und noch anhängige Revision auf die Beschwerde der Beklagten hin zugelassen hat (B 11 AL 15/17 R), und zitiert selbst Entscheidungen des BSG, die überhaupt nicht zum Begriff des im Rahmen des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ("versicherungspflichtige Beschäftigungen" im Gegensatz zu § 150 Abs. 1 Satz 2: "letztes Versicherungspflichtverhältnis") maßgeblichen leistungsrechtlichen, sondern zu demjenigen des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 24, 25 SGB III ergangen sind.

  • BSG, 21.12.2021 - B 11 AL 61/21 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - L 11 KR 539/21
  • LSG Sachsen, 08.07.2021 - L 3 AL 67/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 2/17

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit - unständige

  • SG Dortmund, 27.01.2020 - S 28 AL 650/16
  • LSG Hamburg, 23.11.2022 - L 2 AL 64/21

    Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2019 - L 7 AL 2/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht