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   BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R   

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https://dejure.org/2019,11556
BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R (https://dejure.org/2019,11556)
BSG, Entscheidung vom 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R (https://dejure.org/2019,11556)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R (https://dejure.org/2019,11556)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulbücher vom Jobcenter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulbücher - und die Kostentragungspflicht des Jobcenters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bundessozialgericht: Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Regelbedarf bei Hartz-IV: Schulbücher bezahlt der Staat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme: Sind Schulbücher kostenlos?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Härtefall-Mehrbedarf: Jobcenter muss Kosten für Schulbücher übernehmen - Mangels Lernmittelfreiheit selbst zu kaufende Bücher sind nicht vom Regelbedarf erfasst

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    L.V.B. ./. Jobcenter Landkreis Celle

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schulbücher vom Jobcenter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 755
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 15.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016, durch den der Anspruch der Klägerin auf weitere zuschussweise Leistungen ua für Schulbücher im Juli 2016 und damit auf höhere Leistungen nach dem SGB II abgelehnt worden ist, als ihr für diesen Monat durch Bescheid vom 26.2.2016 bewilligt worden sind (vgl zur prozessualen Lage BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 10) .

    aa) Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) sind auf der Grundlage der Bedarfsermittlung für Familienhaushalte Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bestimmt worden (§ 6 RBEG 2011, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 23 Nr. 1 SGB II; zum Verfahren der Regelbedarfsermittlung vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 17 ff ) .

    Dies folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlicher Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 16, 36 ) .

    Insoweit unterscheidet sich die Regelbedarfsermittlung für die Anschaffung von Schulbüchern von der für Passbeschaffungskosten, die auch für ausländische Alg II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24) .

    Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Mehrbedarf erstmals gegen Ende des Schulbesuchs einmalig geltend gemacht wird, etwa weil zuvor keine Hilfebedürftigkeit bestand; die konkrete Einzelfallgestaltung nimmt dem Bedarf nicht seine Gestalt, die er prognostisch typischerweise hat, und die für die Einordnung als laufender Bedarf maßgeblich ist (vgl zur Abgrenzung BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 24 RdNr 38 : Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführte zusätzliche Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll ua Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 206 ff, 220; vgl aus der Rechtsprechung des Senats zuletzt BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 ff und BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 14 ff) .

    Der Bedarf für Schulbücher ist bei verfassungskonformer Auslegung ein existenznotwendiger Bedarf und als solcher auch grundsätzlich unabweisbar, weil er seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht (zur Existenznotwendigkeit von Bildungsbedarfen vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 192) .

    Der Bundesgesetzgeber hat durch das SGB II von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG abschließend Gebrauch gemacht und trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums, wozu auch notwendige Aufwendungen für Schulbücher gehören (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 181 f, 192, 197) .

  • BSG, 25.04.2018 - B 4 AS 19/17 R

    Leistungen der Lernförderung wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Den Jobcentern kommt (auch) insoweit die Stellung als "Ausfallbürgen" zu (vgl dazu bereits BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 19/17 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 11 RdNr 22; vgl zuvor schon auf den Bund als Ausfallbürgen für das schulbezogene Existenzminimum hinweisend: Rixen, SGb 2010, 240, 244) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Maßgeblich ist in dieser Perspektive nicht, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (vgl zu Anhaltspunkten hierfür bei Umgangskosten bereits BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21, RdNr 19) .
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2006/2007 -

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung sich ablehnend oder zweifelnd zur Übernahme von Bedarfen für die Schulbildung im Rahmen des SGB II geäußert hat, lag den Entscheidungen zunächst die Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II zugrunde (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 2 RdNr 12 ff; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 17) und sodann allgemein die Sorge vor der Rolle der Jobcenter als Ausfallbürgen für über §§ 20 und 28 SGB II hinausgehende Bildungsbedarfe (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 RdNr 27) .
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 -

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung sich ablehnend oder zweifelnd zur Übernahme von Bedarfen für die Schulbildung im Rahmen des SGB II geäußert hat, lag den Entscheidungen zunächst die Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II zugrunde (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 2 RdNr 12 ff; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 17) und sodann allgemein die Sorge vor der Rolle der Jobcenter als Ausfallbürgen für über §§ 20 und 28 SGB II hinausgehende Bildungsbedarfe (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 RdNr 27) .
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung sich ablehnend oder zweifelnd zur Übernahme von Bedarfen für die Schulbildung im Rahmen des SGB II geäußert hat, lag den Entscheidungen zunächst die Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II zugrunde (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 2 RdNr 12 ff; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 17) und sodann allgemein die Sorge vor der Rolle der Jobcenter als Ausfallbürgen für über §§ 20 und 28 SGB II hinausgehende Bildungsbedarfe (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 RdNr 27) .
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Fehlt es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung existenzsichernder Bedarfe, sind die einschlägigen Regelungen über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen, zu denen § 21 Abs. 6 SGB II gehört, verfassungskonform auszulegen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, RdNr 116, 125) .
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführte zusätzliche Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll ua Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 206 ff, 220; vgl aus der Rechtsprechung des Senats zuletzt BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 ff und BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 14 ff) .
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R
    Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des LSG zum einschlägigen Landesrecht besteht für die von der Klägerin besuchte gymnasiale Oberstufe keine Lernmittelfreiheit; an diese Auslegung ist der Senat gebunden (zur Bindung des Revisionsgerichts an die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Landesrecht, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, vgl letztens BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 36/17 R - SozR 4-4200 § 11b Nr. 11 RdNr 23) .
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

    Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse als Zuschuss

    Der 14. Senat des BSG hat in seiner Schulbuch-Entscheidung (Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rdn. 31) die Figur des Jobcenters als "Ausfallbürgen" nur für die Sondersituation des vom Regelbedarf nicht erfassten und atypischen Bedarfes für Schulbücher bemüht, wenn in einem Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht.
  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Nichts anderes gilt, wenn man in Form einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise darauf abstellt, ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise und unabhängig von Bewilligungszeiträumen nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (so BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, RdNr 29; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 6/18 R - juris RdNr 29) , denn es ist nicht ersichtlich, dass Tablets für den Schulunterricht typischerweise wiederholt angeschafft werden müssen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18

    Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von Berufskleidung; Anderweitig

    Er bezieht sich zur Begründung ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern (Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -) sowie auf das beim Bundessozialgericht (BSG) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung diesbezüglich noch anhängige, zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. Mai 2019 entschiedene Revisionsverfahren B 14 AS 6/18 R.

    Bei einer Subsumtion einer solchen streitbefangenen Erstausstattung unter den Begriff der "laufenden Leistung" würde dieses Tatbestandsmerkmal jegliche Konturierung verlieren (vgl zur Wertung des Bedarfs an Schulbüchern als einmaliger Bedarf: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -, Rn 16; dagegen [ohne Auseinandersetzung mit der anderslautenden Entscheidung vom 19. August 2010, aaO] als laufender Bedarf: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn 29).

    Anders als etwa bei Schulbüchern (vgl zum Verweis auf gebrauchte Schulbücher: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn 33) handelt es sich bei Berufskleidung um einen ausgesprochenen Verschleißartikel, welcher bereits nach erstmaliger Ingebrauchnahme durch die bei der Arbeit entstehenden unvermeidlichen Verschmutzungen stark strapaziert wird.

    Die Rechtsfrage, ob auch für einmalige schulnotwendige besondere Bedarfe, die anderweitig nicht auskömmlich gedeckt sind, Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl dagegen für laufende schulnotwendige besondere Bedarfe: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -).

  • SG München, 17.08.2020 - S 8 AS 1135/20

    Kein Schüler-Computer aus Hartz IV

    Insofern werde auf die Urteile des BSG vom 08.05.2019 verwiesen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

    Dabei seien insbesondere die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) und die dortigen Ausführungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12) zu berücksichtigen.

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Schulbüchern (in Bundesländern, in denen keine Lernmittelfreiheit bestehe), die auch dann im Einzelfall, in dem sie nur einmal anfallen, unter § 21 Abs. 6 SGB II gefasst werden könnten, da Schulbücher typischerweise einen prognostisch laufenden Bedarf darstellten (BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R), sei nicht auf Laptops übertragbar.

    Zur Problem der Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig anzuschaffenden, aber laufend benötigten Bedarfen werde zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R) verwiesen.

    Zwar betreffen die vom Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) gerade nicht eine tatsächlich nur einmalige Anschaffung wie einen Drucker, sondern den Bedarf für Schulbücher, der nach den Ausführungen des BSG bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise als laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu sehen ist.

    Jedoch ist aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) tatsächlich der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass es der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II jedenfalls nicht zwingend entgegensteht, wenn er im Einzelfall durch eine einmalige Finanzierungsleistung angeschafft werden muss, etwa weil die Schulbücher im Einzelfall im letzten Schuljahr angeschafft werden und damit nur einmalig.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2020 - L 11 AS 516/19
    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für Juli 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 135, 65 Euro zu zahlen, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -).

    Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2016, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf höhere als ursprünglich mit dem Bescheid vom 26. Februar 2016 bewilligte Leistungen als Zuschuss abgelehnt worden ist (vgl insoweit auch die Ausführungen zur Prozesssituation in der zugrundeliegenden Revisionsentscheidung: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R - Rn 8).

    An die dort getroffenen Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden (vgl zur Bindungswirkung im Allgemeinen: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 170, Rn 10f. mwN zur Rechtsprechung; vgl zu den Feststellungen im vorliegenden Verfahren den Anspruch dem Grunde nach betreffend: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, - B 14 AS 6/18 - R, Rn 12 ff.).

    Dass der geltend gemachte Mehrbedarf seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht, hat das BSG bereits festgestellt (Urteil vom 8. Mai 2019, - B 14 AS 6/18 -, Rn 28).

    Zuwendungen Dritter, die den Mehrbedarf ganz oder teilweise entfallen ließen, wurden im Fall der Klägerin tatsächlich nicht erbracht (vgl insoweit die zugrundeliegende Revisionsentscheidung: Urteil vom 8. Mai 2019, - B 14 AS 6/18 -, Rn 28 unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44).

    Insoweit hat das BSG in der zugrundeliegenden Revisionsentscheidung mit Bindungswirkung für den erkennenden Senat entschieden, dass die Klägerin nicht auf Ansparbeträge verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, - B 14 AS 6/18 - Rn 23).

  • BSG, 26.01.2022 - B 4 AS 3/21 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Nichts anderes gilt, wenn man in Form einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise darauf abstellt, ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise und unabhängig von Bewilligungszeiträumen nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (so BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 = SozR 4-4200 § 21, Nr. 31, RdNr 29; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 6/18 R - juris RdNr 29) , denn auch bei typisierender Betrachtung tritt der Bedarf bei längerer Inhaftierung wiederholt auf.
  • SG München, 12.08.2020 - S 8 AS 1134/20

    Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home - Schoolings

    Insofern werde auf die Urteile des BSG vom 08.05.2019 verwiesen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

    Dabei seien insbesondere die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) und die dortigen Ausführungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12) zu berücksichtigen.

    Zur Problem der Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig anzuschaffenden, aber laufend benötigten Bedarfen werde zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R) verwiesen.

    Zwar betreffen die vom Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) gerade nicht eine tatsächlich nur einmalige Anschaffung wie einen Drucker, sondern den Bedarf für Schulbücher, der nach den Ausführungen des BSG bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise als laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu sehen ist.

    Jedoch ist aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) tatsächlich der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass es der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II jedenfalls nicht zwingend entgegensteht, wenn er im Einzelfall durch eine einmalige Finanzierungsleistung angeschafft werden muss, etwa weil die Schulbücher im Einzelfall im letzten Schuljahr angeschafft werden und damit nur einmalig.

  • SG Kassel, 27.02.2019 - S 7 AS 29/19

    SGB II, SGB X, SGG

    Wegen der ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dortiges Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R) haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 bereit erklärt hat, den Fall in sachlicher Hinsicht zu prüfen, sobald eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Schulbedarf vorliege.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
    vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, juris, Rn. 22.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2022 - L 3 AS 39/20

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zu Bildung und

    Dass dieser Bedarf im Regelbedarf der Höhe nach strukturell unzutreffend erfasst wäre (so BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rn. 16, juris, für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden mussten) oder durch die einmalige Ausgabe in Höhe von 10 Euro eine evidente Unterdeckung im Bereich dieser Bedarfe eintreten würde (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 -, juris, für schulnotwendige Bekleidung im Wert von ca. 150 Euro), ist nicht erkennbar.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

  • SG Mainz, 07.10.2019 - S 14 AS 582/19

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf -

  • SG München, 10.02.2021 - S 37 AS 98/21

    Corona-Pandemie: Kein Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

  • SG Hamburg, 11.06.2020 - S 41 AS 3277/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 11 AS 562/19
  • SG Hannover, 20.11.2018 - S 5 AS 2031/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden

  • SG Dessau-Roßlau, 20.06.2019 - S 3 AS 1283/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten für Schulbücher - kein persönlicher

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 AS 190/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2020 - L 7 AS 452/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - L 7 AS 1634/18
  • SG München, 10.03.2021 - S 46 AS 369/21

    Kein Anspruch auf mehr als zehn FFP2-Masken im Monat

  • SG Hannover, 06.05.2019 - S 30 AS 314/19 Verkündung wird durch Zustellung
  • SG Lüneburg, 03.03.2021 - S 50 AS 10/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 9 AS 12/20
  • SG Hannover, 23.04.2019 - S 59 AS 158/19
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