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   BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R   

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https://dejure.org/2023,2838
BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R (https://dejure.org/2023,2838)
BSG, Entscheidung vom 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R (https://dejure.org/2023,2838)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 13/21 R (https://dejure.org/2023,2838)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme; Übernahme des Sicherstellungszuschlags durch den GKV-Spitzenverband; Haftpflichtversicherung für Beleghebamme; Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    A. S. ./. GKV-Spitzenverband

    Krankenversicherung - Hebamme - Haftpflichtversicherungskosten - Sicherstellungszuschlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 861
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    a) Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Versorgung Versicherter mit Hebammenhilfe entsprechend der Ausgestaltung in anderen Bereichen der nichtärztlichen Leistungserbringung nach dem SGB V (vgl stv zur häuslichen Krankenpflege BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 15) in die Hände der Vertragspartner gelegt (so etwa ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zum Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6.5.2019, BGBl I 646, BT-Drucks 19/8351 S 206) .

    Denn dann hat der Gesetzgeber gerade in jenem Fall, dass die Vertragspartner über den konkreten Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielen können, die primäre Leistungsbestimmung dem Dritten als Schlichter überlassen, der die notwendige punktuelle rechtsgestaltende Ergänzung des Vertrags durch Schiedsspruch vornehmen muss (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 35 mwN) .

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 31/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) .
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 8/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechenbarkeit von Zuschlägen für

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) .
  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97

    Rücküberweisung einer wegen Todes des Versicherten überzahlten Rente

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Die Befugnis, Rechtsbeziehungen hoheitlich durch Verwaltungsakt zu gestalten, muss sich aus dem materiellen Recht ergeben, das den betreffenden Rechtsbeziehungen zugrunde liegt (vgl bereits BSG vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4, juris RdNr 23).
  • SG Berlin, 22.02.2016 - S 211 KR 4186/15

    Krankenversicherung - Hebamme - Modell - eigenständiger Ausgleichsmechanismus für

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Die Klage gegen den Schiedsspruch ruht zurzeit (SG Berlin S 211 KR 4186/15) .
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Auch wenn es an solchen Schiedsregelungen fehlt, kann von äußersten Grenzen abgesehen nach der Rechtsprechung des Senats zu Vergütungsregelungen für nichtärztliche Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Seite eine gerichtliche Entscheidung über die angemessene Vergütung beanspruchen (vgl letztens nur BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7) .
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Für eine solche Ermächtigung bietet weder der Wortlaut des § 134a Abs. 1b SGB V genügende Anhaltspunkte (anders dagegen beispielhaft § 124 Abs. 2 Satz 2 SGB V) noch lässt sie sich sonst aus der Vorschrift ableiten, etwa aus Vorgaben zu einem Vorverfahren (vgl demgegenüber zu Versorgungsverträgen mit Pflegeeinrichtungen § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI iVm § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB XI; vgl dazu BSG vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 12) .
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) .
  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 14/22 R

    Krankenversicherung - Zytostatikaversorgung - ungeschriebene vertragliche

    Dieser ergänzenden Vertragsauslegung stehen vorliegend nicht ansonsten detailliert ausgestaltete vereinbarte Regelungen zu wechselseitigen Neben- und insbesondere Informationspflichten entgegen, weil die vertraglichen Regelungen einschließlich der hier maßgeblichen Hilfstaxe solche Regelungen nicht enthalten (vgl zur anderen und zudem mit einer gesetzlichen Schiedsregelung unterlegten Vertragslage zum Sicherstellungszuschlag für Hebammen BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - BSGE 135, 260 = SozR 4-2500 § 134a Nr. 1, RdNr 20 ff) .
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R

    Vergütungen für zystostatikahaltige Arzneimittelzubereitungen in der gesetzlichen

    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - vorgesehen für SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - L 4 KR 240/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente

    Zur Auszahlung des Sicherstellungszuschlags für Hebammen nach § 134a Abs. 1b SGB V heißt es im Terminbericht 4/23 des Bundessozialgerichts über seine Sitzung vom 22. Februar 2023 im Rechtstreit B 3 KR 13/21 R: "Mit dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband nicht die Rechtsmacht eingeräumt, über die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
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