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   BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R   

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https://dejure.org/2019,14347
BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R (https://dejure.org/2019,14347)
BSG, Entscheidung vom 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R (https://dejure.org/2019,14347)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 1/18 R (https://dejure.org/2019,14347)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen; Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge für Beschäftigte als unternehmensübliche Kosten nach § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX; Keine Berücksichtigung bei den Pauschalen und ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 913
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 1/89

    Unfallversicherungsschutz in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Der Unfallversicherungsschutz der Werkstattbeschäftigten erstreckt sich dabei auch auf solche Maßnahmen, die allenfalls mittelbar mit dem Ziel der Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung verbunden sind (vgl zum Unfallversicherungsschutz beim therapeutischen Reiten einer Werkstattbeschäftigten noch vor Einführung des SGB VII: BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr. 133) .

    Der Gesetzgeber des SVBG hat vielmehr nur den Befund dokumentiert (vgl BT-Drucks 7/1992 S 12 zu § 1) , dass die behinderten Menschen bereits unfallversichert seien und deshalb eine gesetzliche Regelung (anders als für die Bereiche der Kranken- und Rentenversicherung) insoweit entbehrlich sei (zur rechtlichen Herleitung des - insoweit vom Gesetzgeber angenommenen - Unfallversicherungsschutzes BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr. 133) .

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Insbesondere war der Beklagte der für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF iVm § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 schleswig-holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 31.3.2015, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S 90) zuständige Sozialhilfeträger (vgl dazu BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R) .

    Der Schiedsspruch ist schließlich auch nicht wegen eines Begründungsmangels (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) formell rechtswidrig; denn die von der Klägerin gerügte inhaltliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung sowie die inhaltliche Bestimmtheit (§ 33 SGB X) des Schiedsspruchs stellen keine Frage der formellen Begründung dar (vgl dazu BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - mwN) .

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Dabei steht der Schiedsstelle wegen der Frage, ob und wenn ja, welche Kosten entweder § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IX aF zuzuordnen sind (zum Alternativverhältnis der Regelungen nach Nr. 1 und Nr. 2 vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des SGB IX, BT-Drucks 14/5800 zu Art. 1, § 41 S 27, dazu im Einzelnen s unten) und welche Kosten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM zu zahlen sind (§ 12 Abs. 4 Satz 3 Werkstättenverordnung in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) kein Entscheidungsfreiraum zu (vgl dazu nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 16) .

    Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und einer WfbM als Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF) verweist § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII. Danach ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu bestimmen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF; zum Verhältnis beider Normen zueinander: BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, aaO, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) wendet (vgl hierzu nur Bundessozialgericht vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 11).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, aaO, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .
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