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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R   

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https://dejure.org/2018,51063
BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R (https://dejure.org/2018,51063)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R (https://dejure.org/2018,51063)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 2/17 R (https://dejure.org/2018,51063)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - nicht getrennt lebender Ehegatte - Verweigerung der Vermögensverwertung - Leistungserbringung gegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12, § 19 Abs 6 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - nicht getrennt lebender Ehegatte - Verweigerung der Vermögensverwertung - Leistungserbringung gegen ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - nicht getrennt lebender Ehegatte - Verweigerung der Vermögensverwertung - Leistungserbringung gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen für stationäre Pflege nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf erweiterte Sozialhilfe, wenn der leistungsfähige Ehegatte sich weigert zu zahlen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Seniorenresidenz S. gGmbH ./. Stadt Karlsruhe

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 85
  • NZS 2019, 536
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Dem steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Ermessensleistungen - selbst dann, wenn (wie hier) das Ermessen auf Null reduziert ist (BSG SozR 1200 § 40 Nr. 3; aA Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 40 RdNr 21) - grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung entsteht (§ 40 Abs. 2 iVm § 39 SGB I; aA LSG Baden-Württemberg vom 19.4.2018 - L 7 SO 4981/14 - Juris RdNr 38) .

    Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung zu § 19 Abs. 6 SGB XII iVm § 19 Abs. 5 SGB XII ausgeführt hat, die Voraussetzungen eines "tatsächlichen aktuellen Bedarfs" seien "vorliegend nicht erfüllt" (BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 RdNr 16; vgl auch LSG Baden-Württemberg vom 19.4.2018 - L 7 SO 4981/14 - Juris RdNr 38) , folgt daraus nichts anderes; denn im dort entschiedenen Fall lagen schon die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 19 Abs. 5 SGB XII nicht vor.

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 23.75

    Nicht getrennt lebende Ehegatten - Krankenhausbehandlung - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Der Senat führt insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 29 Satz 1 BSHG (vgl BVerwGE 50, 73, 77; BVerwGE 66, 82, 85 f) fort.

    Wenn entgegen der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass die Personen einer Einsatzgemeinschaft einander die entsprechenden Unterstützungsleistungen erbringen, ohne dass es auf die (rechtliche) Verfügungsbefugnis des Leistungsberechtigten ankommt (vgl etwa BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5, RdNr 15) , Unterstützungsleistungen tatsächlich nicht erbracht werden, liegt für den Leistungsberechtigten eine "Notlage" vor, in der die Bewilligung von (erweiterter bzw) "unechter" Sozialhilfe gegen einen Aufwendungsersatzanspruch nicht ermessensfehlerhaft ist (vgl BVerwGE 50, 73, 77) .

  • BSG, 24.06.1987 - 5a RKnU 2/86

    Ermessensleistung - Bekanntgabeanspruch - Unfallversicherung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Dem steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Ermessensleistungen - selbst dann, wenn (wie hier) das Ermessen auf Null reduziert ist (BSG SozR 1200 § 40 Nr. 3; aA Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 40 RdNr 21) - grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung entsteht (§ 40 Abs. 2 iVm § 39 SGB I; aA LSG Baden-Württemberg vom 19.4.2018 - L 7 SO 4981/14 - Juris RdNr 38) .
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Es ist in einer solchen Lage nicht davon auszugehen, dass die Bewilligung von Leistungen gegen Aufwendungsersatz für den Fall, dass das Vermögen (entgegen der Annahme beider Ehegatten) einzusetzen ist, ohne Einverständnis der Leistungsempfängerin erfolgt (vgl dazu BVerwGE 45, 131, 134) , zumal die Pflicht zum Aufwendungsersatz nicht G selbst betroffen hätte (dazu später) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Die Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII erstreckt sich auch auf Ansprüche des Verstorbenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) ; denn der Sonderrechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (vgl BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 11) , sodass weder die Fälligkeit noch die Feststellung von Leistungsansprüchen des verstorbenen Berechtigten Voraussetzung für seinen Anspruch sind (vgl auch BSG SozR 4-3500 § 17 Nr. 1 RdNr 18 zur Abgrenzung zu den Fällen der Vererbung nach § 58 Satz 1 SGB I) .
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Mit der Einführung einer Sonderrechtsnachfolge (vgl bereits § 28 Abs. 2 BSHG) sollte so eine schnelle Hilfe durch Dritte gefördert und vermieden werden, dass Einrichtungen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgehen, wenn die Entscheidungen bei der Hilfe in Einrichtungen längere Zeit beanspruchen (vgl nur BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3, RdNr 17 mwN) .
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Ähnlich wie bei der (eingeschränkten) Vererblichkeit von Sozialleistungsansprüchen (vgl zB BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 14 mwN) treten an die Stelle des Bedarfs des verstorbenen Leistungsberechtigten die wegen der aktuellen Bedarfslage vom Leistungsberechtigten gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger eingegangenen Verbindlichkeiten.
  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Eine darlehensweise Bewilligung nach § 91 Satz 1 SGB XII schied schließlich aus (wovon auch die Beklagte ausgeht), weil diese Vorschrift die Bereitschaft zur Vermögensverwertung voraussetzt und deshalb nur Anwendung findet, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens (objektiv) nicht möglich ist oder die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (vgl bereits BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 35 ff) .
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81

    Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines nicht in Hausgemeinschaft mit

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Der Senat führt insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 29 Satz 1 BSHG (vgl BVerwGE 50, 73, 77; BVerwGE 66, 82, 85 f) fort.
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
    Zwar war die Ablehnung vom 21.9.2015 den Rechtsnachfolgern der G gegenüber wirksam durch Übermittlung an den Bevollmächtigten bekanntgeben worden (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 iVm § 13 Abs. 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) ; denn eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens durch den Tod von G war wegen ihrer anwaltlichen Vertretung analog § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht eingetreten (vgl nur BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - Juris RdNr 12 f) .
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Die Möglichkeit einer Bewilligung von "vorläufigen" Leistungen ohne weitere Voraussetzungen eröffnet § 19 Abs. 5 SGB XII nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - SozR 4-3500 § 19 Nr. 6 RdNr 17 f) .
  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz -

    Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6).

    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO und LSG Stuttgart vom 27.6.2016 - L 2 SO 1273/16 = ZFSH/SGB 2017, 36).

    Dem Sozialhilfeträger bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO).

    Sie hat im Wesentlichen auf die Richtigkeit des Urteils des SG und auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R, verwiesen.

    Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz "bereiter Mittel" vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R).

    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog. "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 32; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 43.1; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 24 und § 27 Rn. 26).

    Dem Beklagten bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 33; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 44.3; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 40 f.).

    Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren angeführt hat, die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 (B 8 SO 2/17 R) greife hier nicht, da es dort um die Verwertung einer Eigentumswohnung gegangen sei, ist darauf hinzuwiesen, dass es nicht auf die Art des Vermögens, sondern darauf ankommt, ob eine Vermögensverwertung so erfolgen kann, dass der erzielte Erlös als "bereite Mittel" eingesetzt werden kann, um den bestehenden Hilfebedarf zeitnah decken zu können.

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

    Gegenstand des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2014 (§ 95 SGG) , mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des L (vgl § 19 Abs. 6 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten in Höhe von 18 435, 25 Euro abgelehnt hat (zur zulässigen Klageart im Fall der Sonderrechtsnachfolge vgl nur Bundessozialgericht vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 10; BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - SozR 4-3500 § 77 Nr. 3 RdNr 13) .
  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 14/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Mit der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer dauerhaften Trennung der Ehepartner (zum anzuwendenden Beurteilungsmaßstab vgl nur BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - SozR 4-3500 § 19 Nr. 6 - RdNr 16; auch für BSGE vorgesehen) wird Einkommen und Vermögen des getrennt lebenden Ehepartners bei der Prüfung der Bedürftigkeit seines neuen Partners in eheähnlicher Gemeinschaft zwar berücksichtigt.
  • LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17

    "-Streitigkeiten nach dem SGB XII - Berufungen

    Leistungen nach dem SGB XII sind sodann nach dem sog "Tatsächlichkeitsprinzip" (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = BSGE 127, 85 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6) zu gewähren.

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der des Senats anerkannt, dass bei der Prüfung von vorhandenem und grundsätzlich verwertbarem Vermögen im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit nur solches Vermögen berücksichtigt werden kann, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Entscheidung des Senats vom 17.11.2020 - L 11 SO 13/17 und vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 - Juris, RdNr. 17 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - Juris, RdNr. 12 ff.; Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - Juris, RdNr. 3 sowie insbesondere BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R -Juris).

    Ist dies nicht der Fall und hierbei ist vorliegend auf den 01.09.2012 als Zeitpunkt des Bedarfs abzustellen, so müssen Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens gewährt werden (sog. "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - Juris, RdNr. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 2796/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Berücksichtigung von Vermögen

    Auf verwertbares Vermögen und Einkommen des Ehemanns komme es nach der Regelung des § 19 Abs. 3 SGB XII nur dann nicht an, wenn die Eheleute im streitigen Zeitraum getrennt gelebt hätten (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R -, BSGE 127, 85-92, SozR 4-3500 § 19 Nr. 6, Rn. 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2021 - L 2 SO 4195/19

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur

    Man erlaube sich zudem auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2018 (- B 8 SO 2/17 R -) hinzuweisen.
  • SG Karlsruhe, 20.09.2019 - S 6 KR 3579/17

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Zwar ist der Sozialhilfeträger in Notlagen wegen einer Ermessensreduktion auf Null zur Erbringung unechter Sozialhilfe verpflichtet, wenn der Leistungsnachfrager damit einverstanden ist (dazu: BSG, Urt. v. 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; Krauß , in: Knickrehm/Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, § 19 SGB XII Rn. 8; Grube , in: Grube/Wahrendorf, § 19 SGB XII Rn. 19).
  • LSG Schleswig-Holstein, 05.01.2022 - L 9 SO 10025/21

    Nachweis der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Sozialhilfe -

    Auch die Weigerung eines Ehegatten, Vermögen für die Pflege des anderen einzusetzen, rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht zwingend die Annahme eines Getrenntlebens (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 2/17 R - juris Rn. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2021 - L 8 SO 89/19

    Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner; Voraussetzungen für einen

    Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG; zur statthaften Klageart bei einer geltend gemachten Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - juris Rn. 11) ist der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 (§ 95 SGG), durch den gegenüber dem Heimbewohner Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit vom 28.8.2017 (Antragstellung) bis zum 28.5.2018 wegen einzusetzenden Vermögens abgelehnt worden ist.
  • BSG, 05.11.2020 - B 8 SO 34/20 BH

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII;

  • LSG Hamburg, 27.08.2020 - L 4 SO 51/19
  • SG Halle, 20.05.2020 - S 7 SO 29/20

    Sozialhilferecht: Gewährung von Leistungen zur Eingliederungshilfe zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2019 - L 8 SO 100/19
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