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   BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R   

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BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R (https://dejure.org/2020,27830)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R (https://dejure.org/2020,27830)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R (https://dejure.org/2020,27830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente - registrierter Alterlaubnisinhaber - Umfang der Alterlaubnis - Bestandsschutz - Rechtswirkung einer Registrierung

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wegen einer Schwerbehindertenangelegenheit ohne Rentenbezug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 42
  • NZS 2021, 725
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Widerspruchsverfahren seiner Mandanten nach dem SGB IX Wiederholungsgefahr besteht (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 25 mwN) .

    Zwar hat der Senat zu einem Antragsverfahren bei Erstfeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht entschieden, dass die Mitwirkung noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 33) , ohne damit den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs. 1 RDG abschließend klären zu wollen (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 31 f; ebenso BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 21 mwN) .

    Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf in einem dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten außergerichtlichen Vorverfahren iS des § 83 SGG die Einlegung und Begründung des Widerspruchs (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 36 und 37) .

    Damit handelte es sich für den Kläger beim Betreiben des Widerspruchsverfahrens für W weder um eine erlaubnisfreie Tätigkeit (s hierzu Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 29 ff) noch durfte er diese Rechtsdienstleistung mangels konkreten Rentenbezugs erbringen.

    Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs. 1 RDG zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 38; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 40 und 46; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2, RdNr 31, jeweils mwN) .

    Selbst wenn die beschriebene Sachkunde des Rentenberaters als Teilaspekt der "Rechtskenntnisse" iS von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG verstanden werden kann (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - aaO, RdNr 39; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - aaO, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - aaO, RdNr 31, jeweils mwN) , bleibt es gleichwohl dabei, dass die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente möglich ist (vgl BT-Drucks 16/3655 S 64) .

    Eine Erweiterung dieser Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht ohne einen solchen Rentenbezug würde die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG missachten, die für das Widerspruchsverfahren im Schwerbehindertenrecht als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG) zu beachten ist (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 48 mwN) .

    Neben der Gewährung von Bestandsschutz wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des RDG zum 1.7.2008 andererseits die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; s auch BT-Drucks 16/3655 S 31 und 45; Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 50) .

    Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von Rentenberatern im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen wie bereits unter Geltung des RBerG nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein Widerspruchsverfahren zum Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX ohne (konkreten) Bezug zu einer gesetzlichen Rente zu betreiben (vgl zu Steuerberatern: Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 50) .

    Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 49-50; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - juris RdNr 50 mwN; noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53, auch Senatsbeschlüsse vom 14.2.2019 - B 9 SB 50 und 51/18 B - juris RdNr 26 und 35 sowie vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - juris RdNr 15).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10

    Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Dem hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 RDGEG für die außergerichtliche Vertretung und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG für die gerichtliche Vertretung Rechnung getragen und den Inhabern von Alterlaubnissen die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Tätigkeit auch unter Geltung des RDG dauerhaft weiter nachzugehen (vgl BT-Drucks 16/3655 S 78 und 79; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 15) .

    Auch nach der Neuregelung des RBerG durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) haben Inhaber einer Alterlaubnis nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 RDGEG und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis weiter tätig zu werden (vgl BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 21 f) .

    Inhaber einer Vollerlaubnis konnten auf Antrag Mitglieder einer Rechtanwaltskammer werden (vgl zur Entstehungsgeschichte: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246, 250; auch BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30/03 - BVerwGE 122, 130 = juris RdNr 17 mwN) .

    Die mit dem RDG durchgeführte Umstellung von Administrativerlaubnissen auf ein erleichtertes Registrierungsverfahren ist aus Gründen der Verwaltungsentlastung (dazu unter 3. a) aa) gerechtfertigt, ohne dass Hinweise für eine Vernachlässigung der typischen Merkmale der Berufstätigkeit des Rentenberaters oder seiner grundrechtlichen Belange gegenüber entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen erkennbar wären (hierzu BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 20 mwN).

  • BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Zwar hat der Senat zu einem Antragsverfahren bei Erstfeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht entschieden, dass die Mitwirkung noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 33) , ohne damit den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs. 1 RDG abschließend klären zu wollen (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 31 f; ebenso BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 21 mwN) .

    Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs. 1 RDG zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 38; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 40 und 46; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2, RdNr 31, jeweils mwN) .

    Selbst wenn die beschriebene Sachkunde des Rentenberaters als Teilaspekt der "Rechtskenntnisse" iS von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG verstanden werden kann (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - aaO, RdNr 39; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - aaO, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - aaO, RdNr 31, jeweils mwN) , bleibt es gleichwohl dabei, dass die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente möglich ist (vgl BT-Drucks 16/3655 S 64) .

    Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 49-50; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - juris RdNr 50 mwN; noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53, auch Senatsbeschlüsse vom 14.2.2019 - B 9 SB 50 und 51/18 B - juris RdNr 26 und 35 sowie vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - juris RdNr 15).

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Danach wird durch das Wort "umfassend" im Gesamtkontext lediglich klargestellt, dass der Rentenberater nicht ausschließlich für die Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Rente tätig werden darf, sondern insgesamt im Bereich der Altersvorsorge (vgl hierzu die umfassende Darstellung in BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 S 30 - 33; ebenso auch OVG Schleswig Urteil vom 26.3.2015 - 3 LB 2/14 - BeckRS 2015, 125548 RdNr 32 mwN) .

    Zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG hat das BSG hiervon ausgehend im Einzelnen dargelegt, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des RBerG eine enge Auslegung gebieten, nach der das Tätigwerden des Rentenberaters Renten betreffen muss (vgl zur Arbeitslosenversicherung ausführlich: BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 S 30 ff mwN; BSG Urteil vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S 14 ff mwN; vgl ebenfalls BT-Drucks 16/3655 S 64) .

    Mit einer derartigen allgemeinen Ausdehnung - ohne konkreten Bezug im Einzelfall - ließe sich entgegen dem gesetzlichen Regelungszusammenhang die Zuständigkeit eines Rentenberaters bis ins Uferlose ausdehnen und die Intention des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehren (vgl bereits BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 S 34 = juris RdNr 37) .

    Wie oben bereits ausgeführt, war eine Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung nicht bezweckt (vgl BT-Drucks 8/4277, S 22 f; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S 30 bis 33 = juris RdNr 21 ff, 30 und 32) .

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Inhaber einer Vollerlaubnis konnten auf Antrag Mitglieder einer Rechtanwaltskammer werden (vgl zur Entstehungsgeschichte: BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246, 250; auch BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30/03 - BVerwGE 122, 130 = juris RdNr 17 mwN) .

    Die gesetzgeberische Zielsetzung bewirkte, dass der Beruf eines Vollrechtsbeistands zukünftig nur noch über eine Ausbildung zum Volljuristen (Rechtsanwalt) möglich war, um den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern zu gewährleisten (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246, 267 f = juris RdNr 58 f mwN) .

    Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl BVerfG Beschluss vom 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - juris RdNr 31; BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - BVerfGE 75, 246 - juris RdNr 55 f).

  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 7/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Steuerberaters als

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs. 1 RDG zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 38; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 40 und 46; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2, RdNr 31, jeweils mwN) .

    Selbst wenn die beschriebene Sachkunde des Rentenberaters als Teilaspekt der "Rechtskenntnisse" iS von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG verstanden werden kann (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - aaO, RdNr 39; auch Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - aaO, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - aaO, RdNr 31, jeweils mwN) , bleibt es gleichwohl dabei, dass die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente möglich ist (vgl BT-Drucks 16/3655 S 64) .

    Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 49-50; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - juris RdNr 50 mwN; noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53, auch Senatsbeschlüsse vom 14.2.2019 - B 9 SB 50 und 51/18 B - juris RdNr 26 und 35 sowie vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - juris RdNr 15).

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 (B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 14 - 16) eingenommen, ohne seinerzeit abschließend entscheiden zu müssen.

    Aus einer weitergehenden Zulassungspraxis zur Erlaubniserteilung kann nichts anderes hergeleitet werden (vgl bereits Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 17 mwN) .

    Wie oben bereits ausgeführt, war eine Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung nicht bezweckt (vgl BT-Drucks 8/4277, S 22 f; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S 30 bis 33 = juris RdNr 21 ff, 30 und 32) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Eine Drittbindung, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw Rechtskontrolle führt, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dies ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung ergibt (vgl BVerfG Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 = juris RdNr 74; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 42 f).

    Vielmehr sind sie bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt selbstständig zu überprüfen (vgl auch zur Drittbindungswirkung von Verwaltungsakten: BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 42 f mwN; BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 f = juris RdNr 22 f) .

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Die Auslegung des Inhalts der zugrundeliegenden Verwaltungsakte der zuständigen Genehmigungsbehörde, die Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaktqualität iS des § 35 VwVfG Baden-Württemberg (LVwVfG = § 35 VwVfG) beinhalten, obliegt dem Revisionsgericht (vgl allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten im Revisionsverfahren BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 mwN).

    Maßstab der Auslegung der Verwaltungsakte ist dabei der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89, aaO) .

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
    Gleichzeitig wollte er mit der Ablösung der bisherigen Administrativerlaubnisse und der Einführung des Registrierungsverfahrens aber auch den bisherigen Umfang der Aufsicht des RBerG ausdrücklich nicht mehr fortführen, um die Belastung der zuständigen Behörde so gering wie möglich zu halten (vgl BGH Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - juris RdNr 66 - 68) .

    Vor der Eintragung in das Register findet seitens der Registrierungsbehörde eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich nicht statt; lediglich nach der Eintragung ist eine anlassbezogene Prüfung möglich (vgl BGH Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - juris RdNr 81 unter Hinweis auf Morell, NJW 2019, 2574, 2577 und Hartmann, NZM 2019, 353, 356 f; vgl auch: Klees in Krenzler, aaO, § 16 RdNr 1 ff) .

  • VG Mainz, 18.02.2011 - 4 K 642/10

    Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerfG, 22.12.2000 - 1 BvR 717/97

    Keine Erlaubnis für Rentenberater zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 20/96

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis,

  • BVerwG, 30.01.2017 - 10 B 10.16

    Registrierung von Alterlaubnisinhabern

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 6 SB 1692/12

    Schwerbehindertenrecht - Neufeststellung des Grads der Behinderung -

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 3 SB 3340/12
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

    Soweit der Kläger meine, das BSG habe in der Entscheidung vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) den Sachverhalt verkannt, folge die Kammer dem nicht.

    Die Tatsache der Alterlaubnis sei in der Entscheidung des BSG vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) nicht gewürdigt worden.

    Im Verfahren B 9 SB 2/18 R, in dem der Kläger Revisionsbeklagter gewesen sei, habe das BSG eindeutig klargestellt, dass der Kläger nur im Besitz einer Teilerlaubnis sei.

    Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass das zwischen den Beteiligten geführte Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R abgeschlossen ist.

    Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf. die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 37; daran festhaltend: BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 14).

    Im Hinblick darauf, dass der Bezug zu einer gesetzlichen Rente nicht ins Uferlose ausgeweitet werden darf, um die Intention des Gesetzesgebers nicht in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 21), ist es angemessen, einen konkreten Bezug ab einem Zeitraum von drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer Altersrente anzunehmen.

    Weiterhin handelt es sich bei der der Rechtsdienstleistung nicht um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, da die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Rentenbezug verrichtet und diese ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG nicht missachtet werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 24).

    Ebenso hat das BSG in der Entscheidung vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 34 festgestellt, dass der Kläger keine unbeschränkte Vollrechtserlaubnis hatte und auch keine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht.

    Dies ändert aber nichts daran, dass durch das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführte Revisionsverfahren (B 9 SB 2/18 R) geklärt ist, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit einem Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen darf.

    Den zitierten weiteren Schreiben, insbesondere auch des LSG-Präsidenten, ist schon keine Regelungswirkung zu entnehmen, sondern darin werden lediglich rechtliche Einschätzungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 42 ff.).

    Vielmehr sind Behörden und Gerichte bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 52 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 27).

    Dementsprechend hat die von der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG zu unterscheidenden Registrierungsbehörde nach dem RDG nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter Alterlaubnisse (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 53).

    Der Begriff "Rentenberater" setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff des "Sozialrechtsberaters" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - juris, Rz. 17 ff.).

    Der im Urteil des BVerfG im Einzelnen beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung aber bereits unter Geltung des RBerG vom 18. August 1980 davon ausgegangen, dass stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - juris, Rz. 17 ff.).

    Vielmehr ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch eine Wiederholungsgefahr begründet und damit die Klage nur im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Klärung der Vertretungsberechtigung zulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R -, juris, Rz. 60; Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 939/19 -, juris, Rz. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - L 3 SB 2832/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines

    Auf die hiergegen eingelegte und unter dem Aktenzeichen B 9 SB 2/18 R geführte Revision des Beklagten hob das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.09.2020 das Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2018 auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 02.03.2017 zurück, da die Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG zwar die Registrierungsbehörde binde, aber keine darüber hinausgehende Drittbindung gegenüber anderen Behörden und Gerichten entfalte.

    In dem nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 9 SB 3625/17 ab dem 17.10.2017 fortgeführten Klageverfahren ist mit Beschluss vom 18.12.2018 im Hinblick auf das bei dem BSG anhängige Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Der Kläger hat den in der Zeitschrift "Die Rentenversicherung" (rv) 02/2021 veröffentlichten Aufsatz von D "Befugnisse von Alterlaubnisinhabern nach dem RBerG" vorgelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24.09.2020 (B 9 SB 2/18 R) ausgeführt, die "jetzige/aktuelle" Sichtweise des BSG zur Reichweite eines Erlaubnistatbestandes sei für den vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die Klage sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft, der Abschluss des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Revisionsverfahrens B 9 SB 2/18 R stehe jedoch dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse entgegen.

    Es sei zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens durch das geführte Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R geklärt, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit einem Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen dürfe.

    Diese Rechtsfrage habe ebenso in dem vor dem BSG unter dem Aktenzeichen B 9 SB 2/18 R anhängig gewesenen Verfahren zugrunde gelegen, in dem der Kläger Revisionsbeklagter gewesen sei.

    Denn diese Tätigkeiten sind bereits keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG (BSG, Urteil vom 25.08.2022 - B 9 SB 5/20 R, juris Rn. 17-19; BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, juris Rn. 33-34; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20, juris Rn. 40; Roller, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R, SGb 2021, 381-391).

  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20

    Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von

    a) Zuständig für die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB ist die Behörde, die mit der Bearbeitung eines Sozialverwaltungsverfahrens befasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42, juris Rn. 13 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren).

    Zwar kann sich die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im (Sozial)Verwaltungsverfahren gegebenenfalls auch auf ein sich an ein Verwaltungsverfahren anschließendes Widerspruchsverfahren erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18, juris Rn. 26), ohne dass es notwendigerweise einer spezifisch auf das Widerspruchsverfahren bezogenen Zurückweisungsentscheidung bedarf (vgl. zur Zurückweisung im Widerspruchsverfahren aber BSG, Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.07.2022 - 8 C 10.21

    Befugnisse eines registrierten Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG im

    Nicht nur die Erlaubnis, sondern auch die daran anknüpfende Registrierung des Klägers stellt einen Verwaltungsakt dar, der unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam ist (vgl. zur Registrierung BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 Rn. 48 ff.), sofern - wie hier - keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.

    Ob und in welchem Umfang nach aktueller Rechtslage weitere Behörden und Gerichte an die Registrierung gebunden sind (eine derartige "Drittwirkung" für die Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 verneinend BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 Rn. 52 ff.), muss in diesem Revisionsverfahren nicht abschließend beantwortet werden.

    Diese gesetzgeberische Klarstellung erfolgte als ausdrückliche Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung, die ein derartiges Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde verneint hat (vgl. BT-Drs. 19/30495, S. 18 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. September 2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 Rn. 52 ff.).

  • BSG, 25.08.2022 - B 9 V 2/21 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Ruhen von Versorgungskrankengeld bei Bezug von

    Der Senat ist nicht gehindert, den Bescheid und die darin verkörperten Verwaltungsakte selbst auszulegen (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 28 RdNr 35; BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr. 1, RdNr 31; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R - juris RdNr 22, jeweils mwN) .

    Maßstab für die Auslegung ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 24.9.2020, aaO mwN) .

  • BSG, 30.07.2021 - B 5 SF 12/21 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts in

    Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 2021 (B 9 SB 2/18 R) wird zurückgewiesen.

    Der 9. Senat des BSG hat im Urteil vom 24.9.2020 (B 9 SB 2/18 R - SozR 4-1741 § 3 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) unter Aufhebung der Entscheidung des LSG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG Karlsruhe zurückgewiesen.

    Dies rechtfertige mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Schätzung den Ansatz des Auffangstreitwerts, auch wenn die frühere Rechtsprechung noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs abgestellt habe (BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - juris RdNr 60 mwN, insoweit in BSGE und SozR 4-1741 § 3 Nr. 1 nicht abgedruckt; zur darin liegenden Rechtsprechungsänderung s auch Pewestorf, jurisPR-SozR 6/2021 Anm 4 Abschn E) .

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2020 - 9 S 1944/19

    Auftreten eines Rentenberaters in sozialgerichtlichen Verfahren des

    Hilfsweise werde beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens - B 9 SB 2/18 R - auszusetzen.

    Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens B 9 SB 2/18 R auszusetzen.

  • BSG, 25.08.2022 - B 9 SB 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten -

    Dies rechtfertigt es, mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - juris RdNr 60 mwN) .
  • BSG, 23.02.2022 - B 9 SB 53/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Er setzt sich nicht mit der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr. 1; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) auseinander, wonach registrierte Rentenberater, Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen.

    Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist hier kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, da es dem Kläger lediglich um die Klärung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Bevollmächtigen in seinem Widerspruchsverfahren geht (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr. 1, RdNr 60) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 - L 12 SB 1495/20
    Mit Beschluss vom 22.02.2019 ist im Hinblick auf das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 9 SB 2/18 R anhängig gewesene Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, welches nach Wiederanrufung durch den Kläger unter dem Aktenzeichen L 12 SB 1495/20 fortgeführt worden ist.

    Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere Widerspruchsverfahren seiner Mandanten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Wiederholungsgefahr besteht (BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 SB 2/18 R, juris).

  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 213/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - L 7 AS 1260/20

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

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