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   BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R   

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BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R (https://dejure.org/2023,2930)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R (https://dejure.org/2023,2930)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 4/22 R (https://dejure.org/2023,2930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gemäß dem SGB XII ; Sachleistungsanspruch gemäß dem SGB XII bezüglich einer Haushaltshilfe; Höhe der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe bei Erbringung von Grundsicherungsleistungen

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    S. S. ./. Stadt Gelsenkirchen, beigeladen: A GmbH

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegegrad 0 - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Pflegedienst - Angemessenheit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Soweit der Senat zur Auslegung des § 70 SGB XII ausgeführt hat, Zweck der Leistung sei nicht die auf Dauer angelegte behindertenbezogene Pflege (insbesondere Alleinstehender) in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern in Abgrenzung zu den Pflegeleistungen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen bei einem vorübergehenden Ausfall des Haushaltsführers sowie die in diesen Fällen zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 13 im Anschluss an BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 21; so noch Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 70 RdNr 7) , hält er daran nach den umfangreichen Änderungen der Hilfe zur Pflege mit dem PSG III und der Änderung des Wortlauts von § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl hierzu BT-Drucks 18/9518 S 98) nicht fest.

    Als "besondere Personen" kommen im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII daher grundsätzlich auch ungelernte Kräfte in Betracht; ob es sich bei der "besonderen Person" um eine Fachkraft handelt (vgl noch zu § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 19) , spielt folglich keine Rolle.

    Eine Qualifikation solcher Kräfte im Bereich der Hauswirtschaft oder der Pflege ist bei den wenigen einfachsten Hilfestellungen, die hier auf Grundlage der Feststellungen des LSG notwendig sind, unter keinem Gesichtspunkt erforderlich (vgl bereits BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 19) .

    Diese Verpflichtung hat er aber nicht aus der Struktur der Kostenerstattungsregelung in § 65 SGB XII aF, sondern aus § 63 SGB XII aF hergeleitet, wonach Möglichkeiten häuslicher sowie ambulanter Pflege und Betreuung im Interesse des zu Pflegenden zu schaffen bzw erhalten waren (vgl § 63 SGB XII aF; BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 18 mwN) .

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Ausnahmen vom Vorrang der Geldleistung zugunsten der Sachleistung gelten nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) .

    Aus der vom LSG zitierten Rechtsprechung des Senats zu § 75 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 maßgeblichen Fassung (BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) folgt nichts anderes.

    Der Senat hat das Prinzip der Sachleistungsverschaffung auch nicht aus dem Wortlaut "Übernahme der Vergütung" abgeleitet, sondern daraus, dass "der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat" (BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 - juris RdNr 17) .

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Soweit der Senat zur Auslegung des § 70 SGB XII ausgeführt hat, Zweck der Leistung sei nicht die auf Dauer angelegte behindertenbezogene Pflege (insbesondere Alleinstehender) in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern in Abgrenzung zu den Pflegeleistungen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen bei einem vorübergehenden Ausfall des Haushaltsführers sowie die in diesen Fällen zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 13 im Anschluss an BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 21; so noch Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 70 RdNr 7) , hält er daran nach den umfangreichen Änderungen der Hilfe zur Pflege mit dem PSG III und der Änderung des Wortlauts von § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl hierzu BT-Drucks 18/9518 S 98) nicht fest.

    Es kann hierbei offenbleiben, ob bei für die Aufrechterhaltung des Haushalts wesentlichen Verrichtungen neben § 70 SGB XII grundsätzlich auch eine Anspruchsberechtigung aus § 27 Abs. 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl hierzu zB Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 70 RdNr 3d, Stand 3/2023; Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 70 RdNr 18; vgl auch BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - andere Leistungen - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Dies war zwar nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht dort der Fall, wo Pflegesachleistungen nach dem SGB XI und dem SGB XII nebeneinander gewährt wurden, um so eine einheitliche Vergütung von Pflegesachleistungen zu sichern (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 RdNr 17).

    Unerheblich ist hierbei, dass bei der Hilfe zur Pflege einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht herauszufiltern waren (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 RdNr 16) .

  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Eine nicht erforderliche Leistung kann auch nicht im Wege des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 Abs. 1 SGB IX; § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) erlangt werden, denn berechtigt sind nur solche Wünsche, die sich im Rahmen der Gesetzeszwecke und -ziele bewegen (vgl BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R - BSGE 134, 149 RdNr 18, für SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Da aber auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt (zum Maßstab der Erforderlichkeit, ausgehend von Bedarfslage und Teilhabeziel vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21) und ausgehend von der konkreten Bedarfslage der Einsatz einer qualifizierten Pflegekraft oder die Inanspruchnahme einer ungelernten Haushaltshilfe über einen Pflegedienst zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten Sätze vorliegend nicht notwendig war, kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 22 Eingliederungshilfe-VO bzw nunmehr § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu § 70 SGB XII steht (vgl § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zum Vorrang des § 78 SGB IX vor Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII) .
  • EuGH, 18.01.2018 - C-270/16

    Ruiz Conejero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Denn die Auswirkungen der Adipositas per magna bei der Klägerin stellen eine Behinderung iS des § 2 Abs. 1 SGB IX dar (vgl Europäischer Gerichtshof vom 18.1.2018 - C-270/16 - RdNr 29 f) und sie ist für bestimmte Verrichtungen auf eine Begleitperson oder Assistenz angewiesen.
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Allein daraus, dass § 70 Abs. 3 SGB XII den früher für entsprechend anwendbar erklärten § 65 Abs. 1 SGB XII aF inhaltlich übernommen hat (vgl auch BT-Drucks 18/9518 S 89) , lässt sich nicht ableiten, dass auch Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts auf Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden Rechts durch ambulante Dienste zu erbringen sind, wie dies für ambulante Pflegedienste dem gesetzlichen Regelungskonzept entspricht (vgl dazu BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 RdNr 14) .
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
    Der Bescheid vom 31.3.2017 hat die weitere Bewilligung der begehrten Leistung ab dem 1.5.2017 abgelehnt, nachdem zuvor mit der Auszahlung dieser Leistung jeweils eine konkludente monatliche Bewilligung erfolgt war (vgl hierzu zB BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr 9 mwN) .
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