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   BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18   

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BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kinderehe

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 1303 S 1 BGB, § 1303 S 2 BGB, § 1318 BGB, § 1360 BGB
    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von im Ausland geschlossenen Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe; ...

  • rewis.io

    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1303, 1318, 1360, 1360a, 1592; GG Art. 6; EGBGB Art. 6, Art. 13, Art. 229 § 44; KiEheBekG; UNKRÜbk
    Eherecht; Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen); Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung vom 17.07.2017; unverhältnismäßiger Eingriff in Eheschließungsfreiheit ...

  • doev.de PDF

    Bekämpfung von Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossenen Ehe als Nichtehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von im Ausland geschlossenen Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe; ...

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausländische Kinderehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Kinderehen: Deutschland muss Folgen unwirksamer Kinderehen regeln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gesetzentwurf in Sachen Kinderehe angekündigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit sog. "Kinderehen"

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Eherecht - Verbot von Kinderehen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelungen von Auslandskinderehen unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Gesetzgeber ist zu weit gegangen

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 01.03.2024)

    Vollstreckung von Entscheidungen: Wenn die Politik das Bundesverfassungsgericht ignoriert

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungswandel zum verfassungsrechtlichen Ehebegriff?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1494
  • MDR 2023, 571
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

    Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

    Als innerstaatliches Recht sind sie an den Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Diese Freiheit bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Dem Wunsch zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe einzugehen, darf der Gesetzgeber nur dann Grenzen setzen, wenn dafür Sachgründe bestehen, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben und die ihrerseits aus den das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien erwachsen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Dazu ist er berechtigt, weil er Sachgründe hat, die sich aus dem Wesen und der Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Auch sogenannten hinkenden Ehen, die - etwa bei unterschiedlichem Eheschließungsstatut der Eheschließenden - nach der einen beteiligten Rechtsordnung wirksam, nach der anderen aber unwirksam sind, kommt der Schutz des Ehegrundrechts zu (vgl. BVerfGE 62, 323 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Diese staatliche Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 79 jeweils m.w.N.).

    Sowohl der angestrebte unmittelbare und mittelbare Minderjährigenschutz als auch die auf die inländische Unwirksamkeit der erfassten Ehen bezogene Rechtsklarheit können durch die vorgelegte Vorschrift gefördert werden (vgl. zu den Maßstäben BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

    Sie erschöpft sich nicht in der Sicherung der vorrangigen Elternverantwortung für die Entwicklung des Kindes, sondern umfasst unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates, wo dies für dessen Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 81, 1 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) Erledigt sich das Ausgangsverfahren, hat dies zwar regelmäßig auch die Erledigung des Vorlageverfahrens zur Folge (vgl. BVerfGE 14, 140 ; 29, 325 ; 142, 313 ).

    Die Konzentration der Entscheidungsbefugnis über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen beim Bundesverfassungsgericht soll aber auch durch allgemein verbindliche Klärung verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 42, 42 ; 142, 313 ).

    Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 124, 300 ; 142, 313 ).

    Der Frauenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vertritt dazu die Auffassung, Art. 16 Abs. 2 CEDAW solle sich auf alle jungen Menschen im Alter von unter 18 Jahren beziehen (CEDAW, General Recommendation No. 21, UN Doc. A/49/38 vom 12. April 1994, Rn. 36; vgl. zur Bedeutung von Rechtsauffassungen solcher Ausschüsse BVerfGE 142, 313 ; 151, 1 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Er umfasst vielmehr grundsätzlich eheliche Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

    Auf der Grundlage ausländischen Rechts eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen allerdings dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die fragliche Gemeinschaft mit der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht vereinbar ist, sie also verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 76, 1 ; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 54 f. unter Anknüpfung an die Institutsgarantie; siehe auch Gausing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 ; Hillgruber, ZAR 2006, S. 304 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt überdies die Ehe in ihrem Bestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 121, 175 ).

    Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 121, 175 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 137, 273 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

    Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 121, 175 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 137, 273 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N.; stRspr).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvL 9/60

    Unstatthaftigkeit eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens infolge

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • RG, 21.10.1916 - I 35/16

    Versicherung für Rechnung wen es angeht

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57

    Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvL 14/02

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von BGB § 1304

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • FG München, 13.03.1967 - I 346/66
  • AG Kassel, 07.03.2018 - 524 F 3451/17

    Unwirksamkeit einer Minderjährigenehe

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00

    Antragsberechtigung der dritten Person

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 113 ff. - Kinderehe zur entsprechenden Ausgestaltung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG).

    cc) Der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB bewirkte Ausschluss des Anfechtungsrechts des nur leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist sowohl zur Gewährleistung der Statusbeständigkeit und -klarheit als auch zum Schutz der Interessen des Kindes daran, den Personen abstammungsrechtlich zugeordnet zu sein, zu denen es auch tragfähige soziale und emotionale Verbindungen aufweist, im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 139 m.w.N. - Kinderehe).

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

    Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134).

    Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, wenn der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).

    Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187).

    Gleiches gilt, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines coronabedingten Verbots für

    Bei einem solchen Verbot, von dem eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben betroffen war, handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2024 - 6 UF 204/23

    Anerkennung einer in Afghanistan geschlossenen "Handschuhehe" und Prüfung des

    Dass Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 eingeführt wurde, durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01. Februar 2023 - Az. 1 BvL 7/18 - für verfassungswidrig erklärt wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil keine vernünftigen Zweifel an der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen.
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 LW 1/21 R

    Verzinsung einer Regelaltersrente bei Rentennachzahlung nach Gesetzesänderung;

    Die Nichtigerklärung einer Vorschrift wirkt auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurück und führt dazu, dass die vorherige Rechtslage wieder eintritt (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 1.2.2023 - 1 BvL 7/18 - juris RdNr 190) .
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 - 3 B 24.22

    Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines

    Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 11.10.2023 - 28 K 82.22
    Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1395/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend familiengerichtliche Entscheidungen

    Ebenso wenig kann entschieden werden, ob dem vormals bestellten Verfahrensbeistand die während des Amtes bestehende Befugnis, Rechte des Kindes, etwa den gegen den Staat gerichteten Schutzanspruch des Kindes (vgl. BVerfGE 159, 355 ; 162, 378 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 127), in Prozessstandschaft für dieses geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/17 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 28 f.), mit der Möglichkeit, die Entpflichtung zu überprüfen, im Kindesinteresse erhalten bleiben kann.
  • VG Köln, 01.12.2023 - 8 K 5308/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, juris, Rn. 6.
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