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   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73   

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BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
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Notarielle Gebührenermäßigungspflicht

Art. 12 GG;

grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von dynamischen Verweisungsnormen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 285
  • NJW 1978, 1475
  • MDR 1978, 904
  • DNotZ 1978, 412
  • DNotZ 1978, 641
  • DVBl 1978, 533
  • DB 1978, 2475
  • DÖV 1979, 330
 
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Wird zitiert von ... (291)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Soweit dabei auf landesrechtliche Vorschriften Bezug genommen wird, hat die Verweisung zur Folge, daß deren Inhalt im Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Verweisungsnorm zu Bundesrecht wird und als (partielles) Bundesrecht anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 26, 338 [368]).

    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen läßt, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen, und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]; 26, 338 [365 f.]).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung sind auch dynamische Verweisungen nicht schlechthin ausgeschlossen, und zwar selbst dann nicht, wenn keine Identität der Gesetzgeber besteht, wenn also der Bundesgesetzgeber auf landesrechtliche Vorschriften in ihrem jeweiligen Bestand verweist (vgl. BVerfGE 26, 338 [365 ff.]).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Daß diese Wendung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 7, 120 [124]; 11, 192 [200]; 15, 167 [188]) als Vorbehalt für den Erlaß ergänzender landesrechtlicher Regelungen auszulegen ist, wird dadurch bestätigt, daß § 11 Abs. 3 KostO ausdrücklich den Erlaß neuer landesrechtlicher Vorschriften voraussetzt.

    Ferner wurde geklärt, daß Art. 14 GG dem Träger eines öffentlichen Amtes keinen Konkurrenzschutz gegen die einkommensmindernde Einrichtung staatlicher Behörden gewährleiste (BVerfGE 11, 192 [202 f.]).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerfGE 16, 6 [21 ff.]; 17, 371 [376 ff.]) ist davon auszugehen, daß das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für staatlich gebundene Berufe gilt, daß hier aber die Berufsfreiheit durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG um so eher Einschränkungen unterliegt, je mehr der staatlich gebundene Beruf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angenähert ist.

    So wurde es als sinnvoll bezeichnet, bei Amtsträgern, die wie die Notare auf Gebühren angewiesen seien, die Amtsbezirke derart abzugrenzen, daß im Durchschnitt ein angemessenes Gebührenaufkommen erzielt werde (BVerfGE 17, 371 [379]).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Dieser Gesetzesvorbehalt soll sicherstellen, daß der nach der Verfassung zuständige Gesetzgeber seinerseits in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren prüft und entscheidet, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die freie Berufsausübung der Notare durch Gebührenermäßigungspflichten eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f.]).

    Vor allem obliegt ihm die Aufgabe, den Inhalt dieser Gesetze in eigener Verantwortung und im Wege der parlamentarischen Willensbildung selbst zu bestimmen und dabei auch ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen; soweit die Verfassung eine Delegation von Normgebungsbefugnissen an andere erlaubt, darf der zuständige Gesetzgeber sich seiner Verantwortung für den Inhalt der Normierung jedenfalls nicht völlig entäußern (vgl. BVerfGE 33, 125 [157 ff.]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Unter den besonderen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 2 GG fällt aber nicht schon jeder Zwang zu einer mit der Berufsausübung in Beziehung stehenden Tätigkeit (vgl. BVerfGE 22, 380 [383]; 30, 292 [310 ff.]).

    Als eine solche Berufsausübungsregelung ist die beanstandete Vorschrift des § 144 Abs. 3 KostO nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich die Gebührenermäßigungspflicht durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen läßt, wenn diese Pflicht nach Art. und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, und wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 36, 47 [59]).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Als eine solche Berufsausübungsregelung ist die beanstandete Vorschrift des § 144 Abs. 3 KostO nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich die Gebührenermäßigungspflicht durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen läßt, wenn diese Pflicht nach Art. und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, und wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 36, 47 [59]).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die vom Gesetzgeber unterlassene Prüfung nachzuholen, ob die durch § 144 Abs. 3 KostO erfaßten zahlreichen Gebührenbefreiungstatbestände auch derartige besonders gelagerte Sachverhalte einschließen (vgl. BVerfGE 36, 47 [65]).

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen läßt, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen, und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]; 26, 338 [365 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Diese Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung tritt vor allem dann ein, wenn der Bund den Sachbereich bereits erschöpfend geregelt hat (vgl. BVerfGE 20, 238 [248]; 32, 319 [327]), sofern nicht das Bundesrecht einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (BVerfGE 20, 238 [251]; 33, 224 [229]); eine derartige Sperrwirkung entfaltet auch Recht, das gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist (BVerfGE 29, 11 [17]).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Läßt aber eine Norm mehrere Auslegungen zu, dann darf sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn eine oder mehrere dieser Auslegungen verfassungskonform sind (vgl. BVerfGE 32, 373 [383 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
    Daß diese Wendung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 7, 120 [124]; 11, 192 [200]; 15, 167 [188]) als Vorbehalt für den Erlaß ergänzender landesrechtlicher Regelungen auszulegen ist, wird dadurch bestätigt, daß § 11 Abs. 3 KostO ausdrücklich den Erlaß neuer landesrechtlicher Vorschriften voraussetzt.
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 16/68

    Landesbauordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 22, 330 ; 26, 338 ; 47, 285 ).

    Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen; denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).

    Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 60, 135 ; 67, 348 ; 78, 32 ).

    Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).

    Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

    Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und ist daher nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, es sei zulässig, in § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG eine Bezugnahme auch auf den zeitlich erst nach Erlass dieser Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügten § 45 HBG zu sehen, entspricht die Begründung den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulässigkeit derartiger dynamischer Verweisungen anlegt (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 141, 143 ; siehe ferner statt vieler nur Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 118 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auch Verweisungen auf Regelungen eines anderen Normgebers sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 29, 198 ; 47, 285 ; 141, 143 ).

    Die Verweisung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers durch sogenannte statische Verweisung in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 141, 143 ; 153, 310 m.w.N. - Knorpelfleisch; vgl. auch Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 (Demokratie) Rn. 118).

    Vor allem grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen begrenzen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; 143, 38 ; 153, 310 ; siehe zum Ganzen auch Clemens, AöR 111, 63 ; Schenke, NJW 1980, 743 ).

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