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   BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99   

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https://dejure.org/2000,437
BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 (https://dejure.org/2000,437)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 (https://dejure.org/2000,437)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 2000 - 2 BvR 2120/99 (https://dejure.org/2000,437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit - Ausweisung - Ausländer - Verfassungsbeschwerde - Sofortvollzug - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EWG- Vertrag

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art 19 Abs. 4; ; GG Art 103 Abs. 1; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 67
  • DVBl 2000, 697
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung von nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personen voraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 ; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, S. 1119 ).

    Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwer wiegenden Ausweisungsgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 254; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O., S. 1120).

    Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, diesen kommt aber tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. zu § 56 StGB BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 ; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung von nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personen voraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 ; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, S. 1119 ).

    Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwer wiegenden Ausweisungsgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 254; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O., S. 1120).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99
    Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 34, 384 ; 41, 88 ; 41, 126 ; 64, 135 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen

    Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, wie § 53 Abs. 3 AufenthG, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. zur Vorgängernorm des § 48 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 15).

    Die Feststellung entsprechender Anhaltspunkte durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte muss nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 10).

    Es ist von Verfassungs wegen daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen auch dann, wenn - wie im Fall des § 53 Abs. 3 AufenthG - eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, die für eine spezialpräventive Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahrangenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 15 m.w.N.).

    Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung").

    Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahrerlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22, 24).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 ; BVerwGE 112, 185 ; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, S. 389 ; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Es dürfte sich vielmehr der Sache nach um die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der EMRK zunächst nur auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 74, 102 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245).

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