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   BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19   

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https://dejure.org/2019,8490
BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19 (https://dejure.org/2019,8490)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.2019 - 2 BvR 382/19 (https://dejure.org/2019,8490)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 2019 - 2 BvR 382/19 (https://dejure.org/2019,8490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; § 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StPO; § 116 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft; Haftbefehl gegen den Vorstand eines Automobilunternehmens im Abgasskandal (Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Einwirkung auf unternehmensangehörige Belastungszeugen durch Ankündigung ihrer ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung und Aufrechterhaltung zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 112 Abs 2 Nr 3 Buchst b StPO, § 116 Abs 2 S 1 StPO, § 116 Abs 2 S 2 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung und Aufrechterhaltung von zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft sowie eine diesbezügliche Gehörsrüge; Substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung im Falle der Verfassungsbeschwerde gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressemeldung, 13.05.2019)

    Abgas-Skandal: Ex-Audi-Chef Stadler mit Verfassungsbeschwerde abgeblitzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dieselskandal - und die Untersuchungshaft für den Automanager

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselaffäre: Anklage gegen ehemalige Audi-Führungskräfte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ex-Audi-Chef Stadler scheitert mit Verfassungsbeschwerde

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 289
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
    Allein wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Betroffene sich nicht äußern konnte, beruht, ist sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60).

    Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen ärztlichen Honoraranspruch

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
    Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. BVerfGE 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23).

    Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2143/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines

    Keine eigenständige Beschwer liegt hingegen vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19

    Willkürliches Absehen von einer Adhäsionsentscheidung (umfassende Missachtung der

    Beruft sich der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich auf eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße, ist eine solche eigenständige Beschwer nicht dargetan (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19 -, Rn. 53 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, NStZ-RR 2007, S. 381).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 62/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Erstattung von

    a) Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist grundsätzlich kein tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19, juris, Rn. 53, und vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.), sondern allenfalls dann, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19, juris, Rn. 46 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2022 - VerfGH 62/21

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs

    a) Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist grundsätzlich kein tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19 , juris, Rn. 53, und vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 , juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.), sondern allenfalls dann, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 , juris, Rn. 46 m. w. N.).
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