Rechtsprechung
BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 742/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Einstweilige Anordnung bezüglich eines Versammlungsverbots mangels hinreichender Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 3 S 1 CoronaVV HE 3
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht ...
- Wolters Kluwer
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen; Darlegungsanforderungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Eingang des Antrags während ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Beschwerdeführer muss Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses darlegen, wenn eine einstweilige Anordnung nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte
- RA Kotz
Coronavirus-Eindämmungsmaßnahme (Kontaktverbot § 1 CoronaVV HE 3) - Versammlungsverbot
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3); Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht mehr ...
- rechtsportal.de
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen; Darlegungsanforderungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Eingang des Antrags während ...
- datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zu spät für eine einstweilige Anordnung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots ... - Corona-Virus
Verfahrensgang
- VG Gießen, 31.03.2020 - 4 L 1332/20
- VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
- BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 742/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 85/17
Widerspruch gegen Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren …
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 742/20
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6).
- VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 5 K 1124/20
Kein automatisches Versammlungsverbot wegen Corona-Verordnung
Nach interner Abstimmung seitens der Beklagten unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - sowie der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2020 - 1 BvR 742/20 - wandte sich die Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 7. April 2020 an den Kläger, führte aus, weshalb Versammlungen wie die angemeldete "derzeit nicht möglich" seien, drängte auf Rücknahme der Anmeldung und vertrat die Ansicht, einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes bedürfe es nicht, da § 28 des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit explizit vorsehe.