Rechtsprechung
   BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6899
BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 (https://dejure.org/2020,6899)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 (https://dejure.org/2020,6899)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 2020 - 2 BvR 225/20 (https://dejure.org/2020,6899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,6899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG; § 112 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO; § 228 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Aussetzung der Hauptverhandlung; Rechtfertigung einer Verzögerung durch das Verteidigungsverhalten; unzureichend begründete Erwartung eines umfassenden Geständnisses; keine ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde wegen Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung begründet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ; hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung der Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Untersuchungshaft mehr als 1 Jahr: "… Leerläufe sind dem Steuerzahler nicht vermittelbar…"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 765 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 55).

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 56).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 57).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 58).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 59).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 51; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 61).

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 63).

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).

  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).
  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 62).

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 HEs 1/22
    Zugleich haben die Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkungen der Freiheit der Person bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 55f; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 23f, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 09.03.2020 - 2 BvR 103/20, juris Rn. 62, EuGRZ 2020, 365; Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 57; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 25, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 35; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 18, StV 2016, 824).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 58; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 36).

    In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu entscheiden und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 60; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37f).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 61; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 28, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39).

    Die Angeschuldigten haben es nicht zu vertreten, wenn die Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sachlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 01.04.2020 2 BvR 225/20, juris Rn. 62; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschlüsse vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824 und 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 35, OLGSt StPO § 112 Nr. 26).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 63).

    Hierbei hatte der Senat angesichts des Umstands, dass die Untersuchungshaft bereits seit dem 28. September 2018 und damit seit fast 19 Monaten vollzogen wird, einen besonders engen Prüfungsmaßstab anzulegen, weil der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils überhaupt nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rdnr. 29).

    Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61).

    Jedoch vermögen selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei einer - wie hier - erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61, vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 29 und vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62 jeweils m.w.N).

  • BVerfG, 16.04.2021 - 2 BvR 2470/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine erledigte behördliche

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2013, 160; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020; Az.: 2 BvR 225/20).

    Nach der Eröffnung ist dann im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367).

  • OLG Hamm, 10.01.2023 - 5 Ws 341/22

    SkyECC, EncroChat, zu erwartende Verfahrensverzögerung, Zeitraum für einen

    Eine bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 = BeckRS 2020, 5355 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Der Verfahrensverzögerung von zwei Monaten konnte das Amtsgericht durch ihm zu Gebote stehende zumutbare Maßnahmen nicht entgegenwirken (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 60 ff. mwN; Schmitt, aaO, § 121 Rn. 21 ff. mwN).
  • BGH, 07.12.2021 - AK 51/21

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgebots im Eröffnungsverfahren;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht