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   BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20   

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https://dejure.org/2020,9015
BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 (https://dejure.org/2020,9015)
BVerfG, Entscheidung vom 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 (https://dejure.org/2020,9015)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 (https://dejure.org/2020,9015)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 1 CoronaVV HA, § 3 Abs 2 S 1 CoronaVV HA
    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gem § 2 Abs 1 S 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) - Folgenabwägung - erhebliche Überschreitung der als vertretbar ...

  • rewis.io

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gem § 2 Abs 1 S 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) - Folgenabwägung - erhebliche Überschreitung der als vertretbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gem § 2 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA); Folgenabwägung; erhebliche Überschreitung der als vertretbar ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gem § 2 Abs 1 S 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) - Folgenabwägung - erhebliche Überschreitung der als vertretbar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung? ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).

    Das grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, dessen Vereinbarkeit mit Art. 8 GG im Eilverfahren offenbleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 23), dient in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 29.08.2015 - 1 BvQ 32/15

    Versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung für die Stadt Heidenau außer Kraft

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trüge (BVerfGK 3, 97 ; BVerfG, Beschluss vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Die Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit ist zwar schwerwiegend, zumal die angeführten gesundheitlichen Risiken wesentlich auch - aber nicht ausschließlich - auf dem Verhalten Dritter beruhen, vor deren Störungen der Staat eine Versammlung grundsätzlich zu schützen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, Rn. 3 f.).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Zu dem damit bezweckten Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LV angehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 â??- 1 BvR 1003/20 -, Rn. 7, juris, m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Hierzu gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, Rn. 16; Beschl. v. 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20, Rn. 7; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20, Rn. 9; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, Rn. 7; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20, Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    41 3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).
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