Rechtsprechung
   BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,9016
BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 (https://dejure.org/2020,9016)
BVerfG, Entscheidung vom 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 (https://dejure.org/2020,9016)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 (https://dejure.org/2020,9016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,9016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Bremen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: infektionsschutzrechtliches Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen - Folgenabwägung - erhebliche Zahl von Gegendemonstranten zu erwarten - unzureichende Darlegungen zu alternativem Versammlungsort

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das infektionsschutzrechtliche Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen

  • RA Kotz

    Infektionsschutzrechtliches Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen

  • rewis.io

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: infektionsschutzrechtliches Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen - Folgenabwägung - erhebliche Zahl von Gegendemonstranten zu erwarten - unzureichende Darlegungen zu alternativem Versammlungsort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: infektionsschutzrechtliches Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen; Folgenabwägung; erhebliche Zahl von Gegendemonstranten zu erwarten; unzureichende Darlegungen zu alternativem Versammlungsort

  • rechtsportal.de

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das infektionsschutzrechtliche Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: infektionsschutzrechtliches Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen - Folgenabwägung - erhebliche Zahl von Gegendemonstranten zu erwarten - unzureichende Darlegungen zu alternativem Versammlungsort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Bremen - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung der geplanten Versammlung gegenüber dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ), zurücktreten.
  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Solche wären indes erforderlich, um dem Bundesverfassungsgericht eine hinreichend fundierte Informationsgrundlage zu vermitteln, auf die es eine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Einschätzung stützen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung der geplanten Versammlung gegenüber dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ), zurücktreten.
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2020 - 1 S 101.20

    Versammlungsrecht: Vorbeugendes Verbot einer Versammlung gegen Coronamaßnahmen;

    Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG zur Auswahl des Versammlungsorts und zur Bestimmung der sonstigen Modalitäten enthebt ihn nicht von der Obliegenheit, in der Anmeldung hierzu konkrete Angaben zu machen (vgl. zur Darlegungslast im {verfassungs}gerichtlichen Eilverfahren: BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 - juris Rn. 6; zur sog. Vorratsanmeldung: siehe u.a. VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 CS 15.2603 - juris).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Hierzu gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, Rn. 16; Beschl. v. 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20, Rn. 7; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20, Rn. 9; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, Rn. 7; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20, Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 13 B 1422/20

    Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen Klimacamp - Erfassung personenbezogener

    OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris, Rn. 42; VG Bremen, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 V 763/20 -, juris; unter Heranziehung des Versammlungsgesetzes OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 15 B 773/20 -, juris, Rn. 23 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 K 2334/20 -, juris, noch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 -, und vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, jeweils juris, beantworteten Frage nach dem Verhältnis der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen herbeizuführen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme

    Hierzu gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, Rn. 16; Beschl. v. 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20, Rn. 7; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20, Rn. 9; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, Rn. 7; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20, Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2020 - 15 B 755/20

    Aufzug Standkundgebung Coronaschutzverordnung Mindestabstand

    vgl. insofern (im Zuge einer Folgenabwägung) BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 L 783/20 -, juris Rn. 11; VG Regensburg, Beschluss vom 30. April 2020 - RO 14 S 20.727 -, juris Rn. 48.

    vgl. zu zu entwickelnden Auflagenprogrammen im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß vorheriger Fassungen von Coronaschutzverordnungen: BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 25 f.; siehe zu diesem Punkt außerdem BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 6.

    vgl. zu dieser Konkordanzsituation nochmals BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 6, und vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 27.

  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung von Veranstaltungen

    Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung des Antragstellers in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist oder tatbestandlich zulässig wäre, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 2 f.) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.

    Bei der Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 5 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

    Diese können ebenso wie die von der Antragsgegnerin angesprochenen Parkhauszugänge von der dazu grundsätzlich berufenen Antragsgegnerin und erforderlichenfalls dem Polizeivollzugsdienst so kontrolliert werden, dass den von den Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden kann und beide Gruppen erforderlichenfalls ausreichend voneinander getrennt bleiben (vgl. zu stationären Versammlungen auch VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 V 763/20 - juris und nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 B 137/20 - juris, BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2020 - 7 B 10688/20

    Demonstration in Worms unter Auflagen zulässig

    Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Sachverhalts vergleichbar wären mit denen, die den von der Antragsgegnerin angeführten Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 - und 1 BvR 1004/20 -, juris; VG München, Beschluss vom 15. Mai 2020 - M 13 E 20.2046 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2021 - 10 K 1307/21

    Rastatt: Verbot einer Demonstration bestätigt

    Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung der Antragstellerin in ihrer Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris, Rn. 2 f.) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.

    Bei der Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris, Rn. 5 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 1 S 1263/20

    Einstufung als Kampfhund - Halteruntersagung - Beschlagnahmeanordnung

    Aus dem genannten Sinn und Zweck des § 1 PolVOgH, eine effektive Abwehr von Gefahren insbesondere für die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu gewährleisten und zugleich die grundsätzliche Pflicht des Staates zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu erfüllen (vgl. zu Letzterem nur BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 - juris m.w.N.), ergibt sich, dass an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolVOgH keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
  • VG Köln, 04.04.2023 - 7 K 2346/20
  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 10 CS 20.1237

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verlegung des Versammlungsortes aus Gründen des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht