Rechtsprechung
BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung in Braunschweig abgelehnt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verbot einer Versammlung in Braunschweig - mangelnde Darlegungen zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
- rewis.io
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verbot einer Versammlung in Braunschweig - mangelnde Darlegungen zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Abgelehnter Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Braunschweig
- RA Kotz
Verbot einer Versammlung in Braunschweig zum 01.05.2020
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verbot einer Versammlung in Braunschweig; mangelnde Darlegungen zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1
Geltung des Grundsatzes der Subsidiarität auch in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren i.R.d. Verbots einer Versammlung in Braunschweig am 01. Mai 2020 - datenbank.nwb.de
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verbot einer Versammlung in Braunschweig - mangelnde Darlegungen zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung abgelehnt ... - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 29.10.2013 - 1 BvQ 44/13
Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3 …
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13).Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13).
- BVerfG, 25.10.2006 - 1 BvQ 30/06
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13). - BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10
Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den …
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Maßgebend für die Beurteilung ist dabei der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2012 - 1 BvQ 4/10).
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13). - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13). - BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2). - BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01
Offensichtliche Unbegründetheit der angekündigten Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Maßgebend für die Beurteilung ist dabei der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2012 - 1 BvQ 4/10). - BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr). - BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06
Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13). - BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14
Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur …
Auszug aus BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2). - BVerfG, 09.05.2017 - 1 BvR 943/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste …
- BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei …
- BVerfG, 30.03.2009 - 2 BvQ 18/09
Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen Maßnahmen im Strafvollzug wegen …
- BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels …
Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1005/20 -, Rn. 4;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).