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   BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07   

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https://dejure.org/2008,5405
BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 (https://dejure.org/2008,5405)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 (https://dejure.org/2008,5405)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2008 - 2 BvR 1872/07 (https://dejure.org/2008,5405)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die für Richter im Bundesdienst geltende Pflicht, eine entgeltliche schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Nebentätigkeit sowie Vortragstätigkeiten schriftlich anzuzeigen

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der im Hinblick auf schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Vortragstätigkeiten auch Richtern auferlegten Anzeigepflicht mit dem Verfassungsrecht; Anzeigepflicht einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (BFH) für regelmäßig ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BBG § 66 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 66 Abs. 2 S. 1; DRiG § 46; GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 169
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07
    Seine Einschätzung ist erst dann zu beanstanden, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfGE 73, 301 ; 81, 156 ; speziell zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Nebentätigkeitsrechts auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris).

    Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, Umdruck S. 18).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07
    Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Diese Beschränkungen bedürfen indes einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 115, 320 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07
    Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Diese Beschränkungen bedürfen indes einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 115, 320 ).

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 23/19

    Untersagung einer Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L

    Dazu gehört auch ein Zweitberuf (BVerfG 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 110, 141; vgl. bereits BVerfG 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 ua. - BVerfGE 87, 287; offengelassen von BVerfG 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 - Rn. 20) und damit die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - zu I 1 b cc der Gründe mwN, BAGE 98, 123; MHdB ArbR/Germelmann 4. Aufl. Bd. 2 § 155 Rn. 68; BeckOK Grundgesetz/Ruffert Stand 15. Mai 2019 GG Art. 12 Rn. 42; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 245; vgl. auch Liebscher öAT 2018, 246) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem die Pflicht von Richtern und Beamten zur Anzeige von Nebentätigkeiten betreffenden Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 -, ZBR 2009, 123 = juris Rn. 20, offen gelassen, ob Nebentätigkeiten in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen oder ob sie - da sie nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage dienen - nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 -, a. a. O., Rn. 21, und vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, a. a. O., Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1985.

  • VG Magdeburg, 01.12.2020 - 15 A 19/20

    Disziplinarrecht: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    Das bedeutet insbesondere, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum einen an einer vollwertigen, nicht durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten und zum anderen an einer Amtsausübung in Unbefangenheit, ungeteilter Loyalität und unter Vermeidung bereits des Anscheins möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris).
  • BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18

    Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Genehmigung einer Nebentätigkeit;

    Ob Nebentätigkeiten von Beamten für sich genommen überhaupt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen oder - weil sie nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage dienen - nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 - (ZBR 2009, 123 = juris Rn. 20) offen gelassen, im Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvR 1121/06, 2 BvR 1186/06 u.a. - (BVerfGK 12, 244 = juris Rn. 19) mit dem einschränkenden Hinweis auf die verfassungsunmittelbaren Schranken des Art. 33 Abs. 5 GG bejaht.
  • OLG Celle, 23.08.2021 - 3 Ss OWi 156/21

    Anzeigepflicht für Kunstaktionen als Versammlung; Bußgeld für faktischen

    Insofern ist auf vorliegende Fallkonstellation die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übertragbar, dass die dienstrechtliche Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstößt, weil das an Richter und Beamte gerichtete Verlangen, über ihre entgeltlichen aber genehmigungsfreien Nebentätigkeiten Auskunft zu erteilen, die Möglichkeit zur Ausübung solcher Nebentätigkeiten als solche nicht einschränkt (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07, BVerfGK 14, 169).
  • BVerwG, 22.08.2022 - 2 B 47.21

    Abführungspflicht der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 - BVerfGK 14, 169, 175 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 1 A 1745/16

    Gewährung einer höheren Vergütung eines Richters für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2007- 2 BvR 1188/05 -, juris, und vom 1. September 2008- 2 BvR 1872/07 -, juris.
  • VG Magdeburg, 27.04.2016 - 15 B 9/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der

    oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 01.07.2016 - 13 K 5625/14

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit im

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris, und vom 1. September 2008- 2 BvR 1872/07 -, juris.
  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - 2 A 808/10

    Auskunftspflicht, Nebentätigkeit, Erledigung

    Dieser untrennbare Zusammenhang wird schließlich dadurch bestätigt, dass nach allgemeiner Auffassung die Auskunftspflicht materiell den konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, weil wiederum allein dieser ein Eingreifen nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsBG rechtfertigte (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und der Möglichkeit einer Pflichtverletzung: BVerfG, Beschl. v. 1. September 2008, ZBR 2009, 123; BayVGH, Urt. v. 21. Oktober 2005, Kommunalpraxis BY 2006, 149).
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