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   BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08   

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BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08 (https://dejure.org/2008,7292)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2008 - 2 BvR 939/08 (https://dejure.org/2008,7292)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2008 - 2 BvR 939/08 (https://dejure.org/2008,7292)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 81g Abs. 1 S. 2 StPO
    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (Begründungsanforderungen; Gefahr der wiederholten Begehung von Straftaten; frühere Strafaussetzung zur Bewährung); Recht auf ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g Abs 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Eingreifen der Feststellung, Speicherung und (künftigen) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters gemäß § 81g Strafprozessordnung (StPO) in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Inhalt des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; StPO § 81g
    Verfassungsmäßigkeit einer richterlichen Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Bei der Auslegung und Anwendung bzgl.Anordnung der DNA-Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren sind die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).

    In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte entsteht indes regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

    Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1293/07

    Verfassungsmäßigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Dies gilt auch insoweit, als § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO die Erhebung eines DNA-Identifizierungsmusters auch wegen sonstiger Straftaten erlaubt, die isoliert betrachtet nicht von erheblicher Bedeutung sind, deren wiederholte Begehung aber im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 - juris, Rn. 5).

    In den Fällen des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO setzt eine Anordnung der Maßnahme daher zunächst voraus, dass das Gericht einzelfallbezogen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darlegt, warum die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 - juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).
  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 429/01

    Einzelfallprüfung und Sachaufklärung als Voraussetzung für Anordnung einer

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    c) Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO allerdings gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. - juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03

    Zulässigkeit einer Anordnung über die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Der staatliche Schutz richtet sich gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf die Einzelperson bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfG 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 - Rn. 10, RDV 2008, 237; 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - Rn. 70, BVerfGE 115, 320; 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - zu C I 1 b aa der Gründe, BVerfGE 113, 29) .

    Der Einzelne muss deshalb Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinnehmen (BVerfG 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 - Rn. 10, RDV 2008, 237) .

  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11).

    Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

    Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11).

    Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 13).

    Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht dabei nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 29.06.2021 - 2 BvR 912/21

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Anordnung eines "genetischen Fingerabdrucks"

    Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).

    Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).

  • VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. die Annahme, dass gegen einen wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten künftig Strafverfahren wegen ei- ner Straftat von erheblicher Bedeutung zur führen sind, kann deshalb auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Lockerung des Strafvollzugs gewährt worden war (ebenso BVerfGE 103, 21, 36 f., BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 15, Beschl. vom 1.9.2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, 18.
  • VG Gelsenkirchen, 31.03.2009 - 17 K 2747/07

    DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung;

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -, NJW 2001, 2320 und vom 01. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, StV 2009, 1.
  • LG Düsseldorf, 16.10.2015 - 7 Ns 35/15

    Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zwecks Durchführung

    (vgl. BVerfG NStZ-RR 07, 378) Die Anordnung der Maßnahme setzt voraus, dass das Gericht einzelfallbezogen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darlegt, warum die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG StV 09, 1).
  • LG Potsdam, 13.12.2011 - 24 Qs 147/11

    DNA-Identitätsfeststellung: Anordnung bei Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

    Allerdings besteht in einem solchen Fall ein erhöhter Begründungsbedarf, denn die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung begründet zumindest ein Indiz dafür, dass es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Straffälligkeit fehlt (vgl. BVerfG in NStZ 2001, 330; BVerfG in StV 2009, 1 f.).
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