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   BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20   

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https://dejure.org/2020,25331
BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20 (https://dejure.org/2020,25331)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20 (https://dejure.org/2020,25331)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2020 - 2 BvQ 61/20 (https://dejure.org/2020,25331)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren - fortgesetzte Belastung durch einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel begründet an sich noch keinen schweren Nachteil ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; ; § 924 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 935 ZPO
    GG, BVerfGG, ZPO

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren - fortgesetzte Belastung durch einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel begründet an sich noch keinen schweren Nachteil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren; fortgesetzte Belastung durch einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel begründet an sich noch keinen schweren Nachteil iSd ...

  • rechtsportal.de

    Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren; Bewertung einer Belastung durch einen einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel als schweren Nachteil iSd § 32 Abs. 1 BVerfGG ; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Keine einstweilige Anordnung wegen Verstoßes gegen Gebot der prozessualen Waffengleichheit ohne Darlegung eines schweren Nachteils

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren - fortgesetzte Belastung durch einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel begründet an sich noch keinen schweren Nachteil ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung wegen Verstoßes gegen Gebot der prozessualen Waffengleichheit nur wenn schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG substantiiert dargelegt wird

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1345
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend ein

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Insoweit ist die Antragstellerin nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).

    b) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich der prozessualen Waffengleichheit stützt, ist die Verfassungsbeschwerde unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin zwar weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet und ein Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12).

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Insoweit ist die Antragstellerin nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).

    b) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich der prozessualen Waffengleichheit stützt, ist die Verfassungsbeschwerde unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin zwar weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet und ein Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste die Antragstellerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 58, 208 ; 62, 392 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.11.2015 - 2 BvQ 43/15

    Auch bei regionaler Monopolstellung besteht kein Kontrahierungszwang

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 58, 208 ; 62, 392 ; 107, 395 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20
    b) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich der prozessualen Waffengleichheit stützt, ist die Verfassungsbeschwerde unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin zwar weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet und ein Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1005/20 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21

    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur dann in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvQ 91/21

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache mangels hinreichender Begründung

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 19.10.2020 - 2 BvQ 78/20

    Ablehnung eines Eilantrags wegen Subsidiarität aufgrund unterbliebener Beschwerde

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 04.12.2020 - 2 BvQ 94/20

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache erfolglos

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 20.11.2020 - 2 BvQ 86/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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