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   BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89   

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BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89 (https://dejure.org/1990,1383)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1990 - 2 BvR 340/89 (https://dejure.org/1990,1383)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1990 - 2 BvR 340/89 (https://dejure.org/1990,1383)
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Strafrechtliches "Nachverfahren" nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

Unschuldsvermutung, keine Schuldfeststellung vor Schuldspruchreife, § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO, Kriterien für die richterliche Ermessungsentscheidung, weitere Sachaufklärung allein wegen der Kostenentscheidung ist verfassungsrechtlich unzulässig;

keine verdeckte Sanktionierung durch Kostenentscheidung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit einer "Beweisaufnahme" in Bezug auf die Schuldfrage nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schuldspruchreife - Verfahren - Beendet - Kostenentscheidung - Schuldfrage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 829
  • MDR 1991, 213
  • NStZ 1991, 93
  • StV 1991, 114
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.11.1987 - 2 BvR 1208/86
    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hob die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 11. November 1987 - 2 BvR 1208/86 - die Kosten- und Auslagenentscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Dieses Prozeßgrundrecht gewährleistet u.a., daß jedes Strafverfahren - mithin auch das Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO - im Rahmen der geltenden Gesetze justizförmig geordnet geführt wird (vgl. BVerfGE 57, 250 [274 f.]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Das vom Amtsgericht eingeschlagene Verfahren bewegte sich auch nicht innerhalb der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 67, 245 [250]; 69, 315 [369]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Das Amtsgericht durfte deshalb von der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur das Strafverfahrens nicht abweichen (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]), zumal es auch ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu einer gerechten Kostenentscheidung hätte gelangen können:.
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Das vom Amtsgericht eingeschlagene Verfahren bewegte sich auch nicht innerhalb der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 67, 245 [250]; 69, 315 [369]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
    Dabei darf es allerdings nur die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen (vgl. BVerfGE 74, 358 [376]).
  • OLG Nürnberg, 22.01.2009 - 1 Vs 1/09

    Privatklageverfahren: Schuldfeststellung im Rahmen des Verfahrens über die

    Das geltende Strafverfahrensrecht sieht keine Möglichkeit vor, außerhalb eines anhängigen Verfahrens Schuldfeststellungen zu treffen oder Aufklärungshandlungen in bezug auf die Schuldfrage vorzunehmen (BVerfG StV 1991, 114).

    Dabei darf es allerdings nur die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen (BVerfG StV 1991, 114, 115).

    Nach alledem hätte das Amtsgericht nach der Entscheidung vom 30.6.2006 keinerlei Beweiserhebung zur Klärung der Schuldfrage mehr vornehmen dürfen, sondern hätte bei der Kostenentscheidung maßgeblich nur feststellen und berücksichtigen dürfen, ob und inwieweit der Angeklagte nachvollziehbaren Anlass zur Privatklageerhebung gegeben hat (wegen der näheren Einzelheiten hierzu s. BVerfG StV 1991, 114).

  • BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 98/98

    Annahmevoraussetzungen gem BVerfGG § 93a Abs 2 Buchst b, hier bei

    Geltung und Reichweite der Unschuldsvermutung sind grundsätzlich geklärt (BVerfGE 74, 358 [370 ff.]; 82, 106 [114 ff.]; vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f. und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611).

    Nach dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1990 (NJW 1991, S. 829 [830]) kann schon aus einer solchen Art der Verteidigung auf eine nachvollziehbare Veranlassung zur Privatklageerhebung zu schließen sein, ohne daß es insoweit einer weiteren Aufklärung der Beschuldigung bedürfte.

  • LSG Bayern, 23.04.2015 - L 15 SF 25/15

    Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss gem. § 197 Abs. 2 SGG

    Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat.
  • OLG Stuttgart, 02.09.2008 - 1 Ws 215/08

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Notwendige Auslagen des Angeklagten bei

    Die Durchführung einer Beweisaufnahme, die allein der Klärung der für die Auslagenentscheidung maßgeblichen Fragen dienen soll, ist dem Gericht hierbei allerdings verwehrt (BVerfG NJW 1991, 829).
  • StGH Hessen, 14.04.2004 - P.St. 1957

    Bundesverfassungsgericht; Grundgesetz; Grundrechtsklage; Rechtsstaatsprinzip;

    Auf ihre Verletzung könne nach Art. 2 Abs. 1 GG auch eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss-K vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, S. 1110 f.; Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 114; Beschluss-K vom 01.10.1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f.; Beschluss-K vom 01.12.1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611; Beschluss-K vom 26.07.1991 - 1 BvR 751/91 -, juris).
  • KG, 14.01.1998 - 5 Ws 11/98

    Voraussetzungen und Verdachtsgrad bei Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

    Eine Beweiserhebung allein zur Klärung der für die Auslagenentscheidung maßgeblichen Fragen ist dem Senat verwehrt (vgl. BVerfG NJW 1991, 829 ).
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