Rechtsprechung
BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung eines unzulässigen Eilantrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG
Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung - Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung
- rewis.io
Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 95 Abs. 2
Unzulässiger Eilantrag; gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung - rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 95 Abs. 2
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung - datenbank.nwb.de
Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62
Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ).Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ).
- BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ).Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ).
- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ).
- BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ). - BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03
Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen …
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ). - BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvQ 29/15
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den …
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). - BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist …
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). - BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
Auszug aus BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ).