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   BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15   

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https://dejure.org/2017,47724
BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2017,47724)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2017 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2017,47724)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2017 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2017,47724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufigen Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
    Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Außervollzugsetzung § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache; Wiederholung der einstweiligen Anordnung für die Dauer von weiteren sechs Monaten

  • rewis.io

    Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 15 Abs. 3 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Außervollzugsetzung § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache; Wiederholung der einstweiligen Anordnung für die Dauer von weiteren sechs Monaten

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
    Dass die Beratung in der Hauptsache bereits in anderer Besetzung begonnen hat, hindert die fortgesetzte Mitwirkung des Richters Maidowski nicht, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG darstellen (vgl. BVerfGE 142, 5 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Da in beiden Verfahren unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten, sind das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung und das Hauptsacheverfahren als eigenständige Sachen zu qualifizieren, auf die § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 142, 5 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2017 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Insoweit sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zur Hauptsache ebenso eine (eigene) Sache (vgl. BVerfGE 142, 5 ; 144, 18 ; 147, 251 ; 148, 11 ) wie eine isolierte Kostenentscheidung (vgl. BVerfGE 142, 5 ; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 55 ; Grünewald, in: Walter/ders., BeckOK BVerfGG, § 15 Rn. 32.1 ) oder die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 142, 123 ).
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