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   BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46547
BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 (https://dejure.org/2020,46547)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 (https://dejure.org/2020,46547)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 (https://dejure.org/2020,46547)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 11 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMR
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel; anlassbezogene automatisierte Feststellung des Aufenthaltsortes entlassener Straftäter; Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; Gesetzgebungskompetenz des Bundes; ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel")

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG
    Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Elektronische Fussfessel

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • doev.de PDF

    Anordnung einer Führungsaufsichtsweisung zur sog. elektronischen Fußfessel

  • tp-presseagentur.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel"); Unterfallen der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das ...

  • datenbank.nwb.de

    Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die "elektronische Fußfessel"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Regelungen zur Elektronischen Fußfessel verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auf Schritt und Tritt - Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Elektronischen Fußfessel: Gesetzgeber zur Evaluierung verpflichtet

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verfassungskonformität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel")

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 63
  • NStZ 2021, 348
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 156, 63 ).

    Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 ) und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.; 156, 63 ).

    Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 156, 63 ; stRspr).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63 m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    (1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Eingriff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen (vgl. BVerfGE 149, 293 ; 156, 63 ).

    Bei der Anordnung von Aufenthaltsgeboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beziehungsweise Aufenthaltsverboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht handelt es sich ebenfalls um Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Für einen Eingriff können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    (a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - Rn. 198 mwN, BVerfGE 156, 63) .
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 134, 33 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 232).

    Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).

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