Rechtsprechung
BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 11 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMR
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel; anlassbezogene automatisierte Feststellung des Aufenthaltsortes entlassener Straftäter; Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; Gesetzgebungskompetenz des Bundes; ... - Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel")
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG
Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß
- rewis.io
Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Elektronische Fussfessel
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
- doev.de
Anordnung einer Führungsaufsichtsweisung zur sog. elektronischen Fußfessel
- tp-presseagentur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel"); Unterfallen der Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das ...
- datenbank.nwb.de
Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Karlsruhe und die elektronische Fußfessel
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die "elektronische Fußfessel"
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Elektronische Fußfessel ist verfassungsgemäß
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Regelungen zur Elektronischen Fußfessel verfassungsgemäß
Besprechungen u.ä. (4)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Auf Schritt und Tritt - Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Elektronischen Fußfessel: Gesetzgeber zur Evaluierung verpflichtet
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Fußfessel
- verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Verfassungskonformität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel")
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 26.01.2011 - 12 StVK 328/10
- OLG Rostock, 28.03.2011 - I Ws 62/11
- BVerfG, 22.05.2011 - 2 BvR 916/11
- LG Rostock, 21.10.2011 - 12 StVK 1129/11
- LG Rostock, 02.12.2011 - 12 StVK 1129/11
- OLG Rostock, 16.02.2012 - I Ws 17/12
- BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12
- BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12
- BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 916/11
Papierfundstellen
- BVerfGE 156, 63
- NStZ 2021, 348
Wird zitiert von ... (83) Neu Zitiert selbst (151)
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
(a) (aa) Staatliche Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und sind daher in jedem Einzelfall rechtfertigungsbedürftig.Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr).
Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).
Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Der Staat ist deshalb verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).
Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).
Je tiefer die Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen, umso strenger sind die Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Der Schutz von Sachwerten ist demgegenüber für solche Maßnahmen nicht hinreichend gewichtig (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Schutzgutverletzung führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 141, 220 ).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, muss daher - unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit - besondere gesetzliche Vorkehrungen zum wirksamen Schutz dieses Kernbereichs enthalten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Außerdem ist die Löschung in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
Beim Einsatz moderner Informationstechnologien müssen die Sicherheitsbehörden auf das "additiven Grundrechtseingriffen' innewohnende Gefährdungspotential Rücksicht nehmen und darauf achten, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 141, 220 ).
(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 141, 220 ; stRspr).
Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; die Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt allerdings spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Soweit der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt (Zweckbindung), kann er sich auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Eine weitere Nutzung der Daten innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt nur im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter und ohne Übermittlungsermächtigung auch nur seitens derselben Behörde in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 ) zu messen.
Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).
Die Voraussetzungen einer Zweckänderung sind hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts nicht in jedem Fall identisch mit denen einer Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Bei Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - durch eine dringende oder eine hinreichend konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).
Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 141, 220 ).
Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
(bb) Demgemäß ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Dabei handelt es sich um höchstrangige Verfassungswerte (vgl. auch BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).
Es handelt sich also um einen eng begrenzten Personenkreis (vgl. zu diesem Abwägungskriterium: BVerfGE 141, 220 ), der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Gefahr einschlägiger Rückfälligkeit auszeichnet (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19).
(?) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).
Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen.
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
aa) Mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 30, 1 ; 45, 187 ; 96, 375 ; 109, 279 ; 117, 71 ).Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt im Strafverfahren die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
Darüber hinaus umfasst die Menschenwürde einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ) und dessen Gehalt durch die Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht (vgl. nachfolgend C. I. 2. b) bb) (2) (b), (c) Rn. 206 ff.) näher konturiert worden ist.
Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben diesen Kernbereich zu wahren (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 120, 274 ).
Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 109, 279 ; 120, 274 ).
Für eine Abwägung etwa mit Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).
Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 129, 208 ).
Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 141, 220 ; stRspr).
Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 ) zu messen.
Bei Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - durch eine dringende oder eine hinreichend konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).
Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden', gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 75, 318 ; 109, 279 ).
Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium' zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).
Gesetzliche Regelungen des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
Darüber hinaus setzen sie - soweit der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist - die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG näher spezifiziert worden ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
Mit dieser bloßen Präsenzkontrolle trägt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Wohnung als räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre zu schützen, in dem der Einzelne für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten kann (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ; 113, 348 ), hinreichend Rechnung.
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; 141, 220 ).Dabei gehören Leib, Leben und Freiheit zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern, zu deren Schutz auch heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig sein können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).
Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben diesen Kernbereich zu wahren (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 120, 274 ).
Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 109, 279 ; 120, 274 ).
Dabei ist so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).
Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Soweit es praktisch unvermeidbar ist, dass staatliche Stellen (unbeabsichtigt) Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen, ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Eingriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 120, 274 ; 129, 208 ).
Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).
Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 129, 208 ).
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht gefordert werden kann, einen (im Übrigen zulässigen) Zugriff zu unterlassen, wenn es dabei praktisch unvermeidbar ist, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 120, 274 ; 129, 208 ).
(c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer über den Umstand der Anwesenheit in der Wohnung hinausgehenden Erhebung von Daten hinreichende Vorkehrungen getroffen, um die Auswirkungen für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).
(d) Die Verfassungsmäßigkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB setzt schließlich voraus, dass die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des Weisungsbetroffenen nicht außer Verhältnis steht zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 99, 202 ; 115, 320 ; 120, 274 ; stRspr).
(?) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
Global Positioning System
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Daher muss der Gesetzgeber grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass das GPS zu einem Observationsinstrument besonderer Art und spezifischer Tiefe werden kann, dessen Einsatz von Verfassungs wegen nur unter restriktiven Voraussetzungen gestattet werden darf (vgl. BVerfGE 112, 304 ).Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
Beim Einsatz moderner Informationstechnologien müssen die Sicherheitsbehörden auf das "additiven Grundrechtseingriffen' innewohnende Gefährdungspotential Rücksicht nehmen und darauf achten, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 141, 220 ).
(cc) Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Nicht erforderlich sind aber gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen (BVerfGE 112, 304 ).
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber allerdings die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen - wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten - angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Dass die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer GPS-gestützten Observation den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung regelmäßig nicht erreicht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).
Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot grundsätzlich, dass der Gesetzgeber technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet und dadurch sicherstellt, dass der Adressat den Inhalt der Norm jeweils erkennen kann (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Dies begründet besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
Im Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trifft den Gesetzgeber jedoch aufgrund des schnellen technologischen Wandels ebenfalls eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Dabei gehören Leib, Leben und Freiheit zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern, zu deren Schutz auch heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig sein können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 125, 260 ).
Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 125, 260 ).
Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, einschließlich der Beachtung von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).
Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 ) zu messen.
Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
(?) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).
Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen.
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Zwar ergeben sich aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), Mindestanforderungen für eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht nur im prozessualen Hauptsacheverfahren, sondern auch hinsichtlich der im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 86, 288 ).Erst wenn sich unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ).
Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grundsätzen Rechnung: Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat; diese wird auch als "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung' verstanden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ).
Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von seinem sich nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen ab, in welcher Weise er seiner Aufklärungspflicht Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im Erkenntnisverfahren (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 86, 288 ; 109, 133 ; 117, 71 ).
Dabei hängt die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 -, Rn. 29).
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Schutzgutverletzung führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 141, 220 ).Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 129, 208 ).
Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 125, 260 ).
Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium' zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).
Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, Grundrechtseingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (vgl. BVerfGE 64, 72 ; 113, 348 ).
Mit dieser bloßen Präsenzkontrolle trägt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Wohnung als räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre zu schützen, in dem der Einzelne für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten kann (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ; 113, 348 ), hinreichend Rechnung.
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; 130, 372 ).Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, werden von Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht erfasst (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; stRspr).
jj) Das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zieht der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ; 134, 33 ).
Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich jeweils betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; 134, 33 ).
Die Regelung ist nicht auf die Verhängung eines dem Schuldausgleich dienenden Übels wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 105, 135 ; 109, 133 ; 128, 326 ; stRspr) gerichtet.
Ebenso wie sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung und das Institut der Führungsaufsicht in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 134, 33 ) fällt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG.
Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; 133, 40 ) oder auch einer polizeilichen Dauerobservation (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.
- EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
Recht auf Achtung des Privatlebens (Datenschutz; GPS-Überwachung; Observation; …
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Er hat allerdings die Konventionskonformität der Erhebung von Aufenthaltsdaten außerhalb der eigenen Wohnung mittels GPS auf der Grundlage von § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO a.F. bestätigt (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05).aa) Die Überwachung mittels GPS stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 52).
Außerdem müsse das Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 60).
Die Regelung zur GPS-Überwachung erfülle diese Voraussetzungen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 74).
Ein Eingriff sei "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 78).
Zum einen diene sie der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte anderer (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 77).
Zum anderen sei die Anwendung weniger einschneidender Überwachungsmethoden im konkreten Fall nicht erfolgversprechend gewesen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 80).
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
"Antiterrordatei"
Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 ) zu messen.
Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).
Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).
Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen.
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
TKÜ-Neuregelung
- EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung; …
- BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
Tagebuch
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
- BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
Reiten im Walde
- BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80
Prüfingenieure
- BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00
Freizügigkeit von Spätaussiedlern
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94
Telekommunikationsüberwachung I
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
- BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem …
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
- EGMR, 17.12.2009 - 16428/05
GARDEL c. FRANCE
- BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80
Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht
- BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
Haftgrund Wiederholungsgefahr
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96
Freiwillig versicherte Selbständige
- BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
Aufzeichnungspflicht
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (GPS-gestützte "elektronische …
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche …
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
- BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71
Tonband
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92
Räumliche Aufenthaltsbeschränkung
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92
Krankengeld
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
- BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79
Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
- BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
- BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98
Lebach II
- BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
Zwangsvollstreckung I
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
- BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im …
- EGMR, 07.01.2016 - 23279/14
Therapieunterbringung (Sicherungsverwahrung) bei schwerer psychischer Störung …
- BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63
Mikrozensus
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Zuordnung dynamischer IP-Adressen
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
Gefährliche Täter
- BVerfG, 23.07.1958 - 1 BvL 1/52
Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungs- und Meldepflicht nach dem LWG …
- BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52
Notaufnahme
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
- BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
Selbstversicherung
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
- BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78
G 10
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
Sachverständiger
- BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
Bearbeiter-Urheberrechte
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
Eigenbedarf I
- BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
Lebenslange Freiheitsstrafe
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
- BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
Ärztliches Werbeverbot
- KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der …
- BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
- BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65
Berufsverbot II
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
Altschulden
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- OLG Celle, 20.06.2019 - 2 Ws 154/19
Kein Erfordernis der Einholung eines Prognosegutachtens für Anordnung der …
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
- BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
Versorgungsausgleich II
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58
(Großer) Erftverband
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
- BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71
Ärztliche Schweigepflicht
- OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11
Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage …
- BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
Geldwäsche
- BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
Beamtenwitwe
- BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
Hinterbliebenenrenten
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß
- BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66
Betriebsbetretungsrecht
- BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen …
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
- BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
- BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und …
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
- BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68
Zitiergebot
- BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen …
- EGMR, 02.02.2017 - 10211/12
Sexualstraftäter scheitert mit Beschwerde gegen nachträgliche …
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde …
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
- BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher …
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
- BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
Junge Freiheit
- BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10
Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von …
- BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung …
- BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im …
- BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit …
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit …
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
- BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
Vermögensstrafe
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
- BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99
Alterssicherung der Landwirte
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
- BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83
Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im …
- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
- BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88
Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters
- BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
Eigenbedarf II
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
- BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags …
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
- BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
- BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und …
- BVerfG, 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81
Verfassungsmäßgkeit der Fahrtenbuchauflage
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Rechtsbeistand
- BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90
Vaterschaftsauskunft
- OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13
Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach …
- OLG Stuttgart, 02.09.2015 - 4 Ws 77/15
Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Weisung des Verbots zur Betretung einer an …
- OLG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Ws 190/13
Führungsaufsicht: Voraussetzungen der Weisung des Tragens einer sog. Fußfessel
- BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvR 2191/13
Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland im Wege der …
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
DDR-Hochschullehrer
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
- BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52
Ahndungsgesetz
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei …
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
(a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 156, 63 ).
Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 ) und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).
Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 ).
aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.; 156, 63 ).
Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 156, 63 ; stRspr).
Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63 m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).
(1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Eingriff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen (vgl. BVerfGE 149, 293 ; 156, 63 ).
Bei der Anordnung von Aufenthaltsgeboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beziehungsweise Aufenthaltsverboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht handelt es sich ebenfalls um Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 156, 63 ).
Für einen Eingriff können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).
- BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 134, 33 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 232).Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
(1) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 ).
- BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion …
(a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - Rn. 198 mwN, BVerfGE 156, 63) . - VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. - bestätige, dass dieser tiefgreifende Grundrechtseingriff nur zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt sei, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssten, wie u.a. die Verurteilung der betroffenen Person wegen einer schwerwiegenden Straftat.In der Entscheidung "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. - habe das Bundesverfassungsgericht die Eingriffsschwelle der konkretisierten Gefahr ganz dezidiert, und ohne darin ein besonderes Problem zu erblicken, auf eine Eingriffsbefugnis bezogen, die darauf ausgerichtet sei, den Betroffenen, von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und in diesem Sinne auch aktionell ausgelegt sei.
Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 ließen sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 61 SächsPVDG herleiten.
Dies genügt den Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers für diese eingriffsintensive und neu eingeführte Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [141 Rn. 265 m.w.N.]).
Ebenso schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor sozialer Isolierung und Stigmatisierung (s.o. C VI 4 a aa; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [118 Rn. 197];… Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113]) Die Pflicht zum ständigen Beisichführen der sog. Fußfessel und die damit verbundenen Duldungs-, Unterlassungs- und Handlungspflichten greifen in die engere persönliche Lebenssphäre und -gestaltung des Betroffenen ein.
Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liegt jedenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [161 f. Rn. 331 f.]).
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [139 Rn. 258]).
Insbesondere würde eine permanente Observation des Betroffenen im Vergleich zur Verpflichtung, ständig ein technisches Mittel zur Aufenthaltsbestimmung in betriebsbereitem Zustand mit sich zu führen, stärker in dessen Persönlichkeitsrecht eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [151 Rn. 297]).
In Verbindung mit der durchgängigen Erhebung der zur Aufenthaltsbestimmung erforderlichen Daten nach § 61 Abs. 3 Satz 1 SächsPVDG kann das Tragen der "elektronischen Fußfessel" bei den Betroffenen zu einem Gefühl staatlichen Überwachtwerdens führen, was die Unbefangenheit des Verhaltens und die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten nicht nur punktuell, sondern über einen längeren Zeitraum, beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [143 f. Rn. 274]).
Strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind hier verfassungsrechtlich nicht geboten, insbesondere weil die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine freiheitsentziehende Wirkung hat - auch nicht nach § 61 Abs. 2 SächsPVDG (s.o. C VI 2 a) - und die Maßnahme einem Richtervorbehalt unterliegt, sodass die Tatsachengrundlage für die Maßnahme umfassend und unabhängig geprüft werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [146 f. Rn. 282 ff.]).
Aufgrund der hohen Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bestehen für den Gesetzgeber besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [141 Rn. 265 m.w.N.]).
Auch im Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trifft den Gesetzgeber aufgrund des schnellen technologischen Wandels ebenfalls eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [141 Rn. 265, 142 Rn. 269]).
- BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22
Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen
aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - Rn. 25; 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - Rn. 198 mwN, BVerfGE 156, 63) . - BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 54/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer …
a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 103, 21 ; 156, 63 ; BVerfGK 9, 62 ). - VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Akteneinsicht im Bußgeldverfahren …
Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens stellt damit verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf, die nicht unterschritten werden dürfen (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 25. November 2019 - 3 RBs 307/19 -, juris Rn. 17; Wischmeyer/Schumacher, RDi 2020, 61 [62]; allg. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, BVerfGE 156, 63 [146 f. Rn. 283]). - BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.
Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. - BVerfGE 103, 21 , vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 sowie vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 198).Danach sind die gesetzlichen Befugnisnormen in Abhängigkeit von ihrem Eingriffsgewicht am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie am Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 , vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 …und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 sowie vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 191 ff.).
Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie den in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzungen und Prognosen steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 192 m. w. N.).
Sie setzen zum anderen grundsätzlich voraus, dass der Adressat der Maßnahme in die mögliche Rechtsgutverletzung aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach verfangen ist (…BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 104 f., 108 f. …und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 - BVerfGE 156, 63 Rn. 203).
Bei präventiven Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist unmittelbar das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter entscheidend (BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 …und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 106 ff. m. w. N. sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 204).
Zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, wohingegen der Schutz von Sachwerten für solche Maßnahmen nicht ausreichend gewichtig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 und Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 204 m. w. N.).
Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (…BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 …und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 205 m. w. N.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20 - BGHSt 66, 1 Rn. 41 m. w. N.).
- VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21
Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von …
- BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche …
- BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19
Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die …
- BVerwG, 23.11.2023 - 10 C 2.23
Anerkennung von Presseausweisen
- BVerwG, 14.12.2023 - 3 C 7.22
Meldepflicht der Laborverantwortlichen nach § 44 Abs. 4a LFGB
- VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
Polizeilicher Präventivgewahrsam
- VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19
Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21
Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen …
- BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21
Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur …
- BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22
Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften
- VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962
Maskenpflicht für Schüler
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21
- OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21
Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.
- VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf …
- VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21
Corona-Krise; Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch …
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21
Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis
- BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei …
- VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
- VG Berlin, 20.05.2021 - 3 L 157.21
Einstweiliger Rechtschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 109-IV-23
- OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21
Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge
- VG Düsseldorf, 06.04.2022 - 4 L 2626/21
Erfolgloser Eilantrag auf Widerruf eines ministeriellen Runderlasses; Prüfung von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21
- BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei …
- OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 428/21
Bar, ; Corona; Mund-Nasen-Schutz; Schließung; 2G-Regelung; genesen; geimpft; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21
Corona; 2G; Gaststätte
- VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814
Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21
SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives …
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer …
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht …
- VGH Bayern, 12.07.2021 - 25 NE 21.1755
Keine Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 20 Abs. 2 der 13. …
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2596
Zur Masken- und Testpflicht an Schulen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19
Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer …
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - 11 S 86.21
COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; …
- VG Berlin, 22.04.2021 - 3 L 124.21
SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21
SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20
Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der …
- OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21
Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den …
- VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1709
Erfolgloser Eilantrag gegen Masken- und Testpflicht an Schulen
- AG Westerstede, 13.01.2023 - 48 OWi 695/22
- OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21
Hotel; touristischer Zweck; Corona
- OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21
Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz; …
- OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2021 - 3 MR 25/21
Testobliegenheit in Schulen während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)
- OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21
Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung
- OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21
Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie
- BGH, 22.09.2021 - 3 ZB 2/20
Polizeiliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in …
- VGH Bayern, 08.10.2021 - 25 NE 21.2443
14. BayIfSMV - Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das …
- VGH Bayern, 09.07.2021 - 25 NE 21.1757
Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht an bayerischen Schulen - …
- VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2372
Normenkontrollantrag, einstweilige Anordnung, Masken- und Testpflicht bei …
- OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22
Zulässigkeit auf den Wohn- oder Aufenthaltsort bezogener Weisungen im Rahmen der …
- VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1621
Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische (Coronaschutz-)Regelung zur Masken- und …
- VGH Bayern, 12.10.2021 - 25 NE 21.2471
Masken- und Testpflicht an Schulen
- BGH, 17.05.2023 - 3 ZA 1/21
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde …
- OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21
Corona; 2G-Regelung; Autohaus
- VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1873
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Testpflicht für Schüler
- BGH, 20.12.2022 - XIII ZB 8/20
Inhaftierung oder Aufrechterhaltung der Haft eines erkennbar haftunfähigen …
- VG Düsseldorf, 16.12.2022 - 6 L 2430/22
Luftsicherheit, Luftverkehr, Verkehrspilot, Zuverlässigkeit, Widerruf, …
- VG Hamburg, 17.11.2022 - 5 K 4826/21
Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die zwischenzeitlich entfallene …
- VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1870
Maskenpflicht an Schulen
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21
Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie
- OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21
Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus
- VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche …
- VG Köln, 28.10.2022 - 12 L 1172/22
- BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen …
- VG München, 09.08.2023 - M 23 K 21.4198
Passivlegitimation, tierschutzrechtliche Anordnungen, hoher Tierbestand, …
- VG Düsseldorf, 31.05.2022 - 8 L 179/22
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 403/20
- VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 140.21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Testpflicht
- VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 163.21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz
- VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 139.21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz
- VG Köln, 05.07.2023 - 21 L 1248/23
- VG Hamburg, 17.06.2022 - 8 K 3756/18
Zur Übernahme von Führungsfunktionen in der Freiwilligen Feuerwehr durch einen …