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   BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16   

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BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16 (https://dejure.org/2021,3495)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2021 - 2 BvE 4/16 (https://dejure.org/2021,3495)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2021 - 2 BvE 4/16 (https://dejure.org/2021,3495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 Abs 1 GG, Art 23 Abs 3 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 12 EU, EUBes 2017/37
    Erfolglose Organklage gegen das Fehlen einer gesetzförmigen Zustimmung (Mandatsgesetz) zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA)

  • rewis.io

    Erfolglose Organklage gegen das Fehlen einer gesetzförmigen Zustimmung (Mandatsgesetz) zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA)

  • doev.de PDF

    CETA-Abkommen; unzulässiges Organstreitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada; Organstreitverfahren wegen Verletzung des Grundgesetzes ; Unterlassung einer konstitutiven und verfassungsrechtlich zulässigen Zustimmung zur vorläufigen Anwendung des CETA

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Organklage gegen das Fehlen einer gesetzförmigen Zustimmung (Mandatsgesetz) zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA)

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    CETA-Freihandelsabkommen mit Kanada - und keine Einwände aus Karlsruhe

  • lto.de (Pressebericht, 02.03.2021)

    Linken-Antrag zu CETA unzulässig: Was ultra vires ist, bestimmt immernoch das BVerfG

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Organklage betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) am Dienstag, 2. März 2021, 10.00 Uhr

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren am BVerfG: Verhandlung im Oktober zu Ceta

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.10.2020)

    Ceta: Organstreitverfahren gegen Ceta-Abkommen unzulässig?

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Organklage betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada am Dienstag, 13. Oktober 2020, um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Ergänzende Informationen zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 13. Oktober 2020, um 10.00 Uhr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 1
  • NVwZ 2021, 555
  • WM 2021, 552
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Erforderlich ist, dass dieser durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 138, 45 ; 150, 194 ).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 ; 120, 82 ; 150, 194 ).

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Er dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung der geltend gemachten eigenen oder fremden Rechte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 150, 194 ; 152, 8 ; vgl. auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 19).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von den Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich daher auch kein eigenes Recht des Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung zu unterbleiben habe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ; 150, 194 ).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung solcher verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Nach § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag zudem die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird (vgl. BVerfGE 134, 141 ; 138, 102 ; 139, 194 ; 150, 194 ).

    Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 129, 356 ; 150, 194 ).

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Die Antragstellerin kann als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren eigene Rechte und Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend machen (stRspr; vgl. BVerfGE 152, 8 m.w.N.).

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Er dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung der geltend gemachten eigenen oder fremden Rechte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 150, 194 ; 152, 8 ; vgl. auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 19).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von den Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung solcher verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen (BVerfGE 151, 202 ).

    aa) Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 109).

    Vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 151, 202 ).

    Eine Verletzung der unter anderem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bezogenen Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 ).

    In deren Folge erwächst ihm auch eine Verantwortung für die damit ermöglichte Entwicklung der europäischen Integration, die er in deren weiterem Verlauf effektiv wahrnehmen muss (vgl. etwa BVerfGE 151, 202 <287 Rn. 121, 332 f. Rn. 218, 371 f. Rn. 312>).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewünscht ist, trifft ihn die Pflicht, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 109, 231).

    Er kann der Bundesregierung seine Auffassung jederzeit durch Beschluss mitteilen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, § 75 Abs. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Buchstabe c GO-BT) oder - wie im Falle des SSM-VO-Gesetzes (vgl. BVerfGE 151, 202 ) - ein Gesetz erlassen.

    An einem Ultra-vires-Akt oder einer Identitätsverletzung darf er nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 151, 202 ), sondern muss ihnen entgegentreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Der Senat hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 in den Verfahren 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 und 2 BvE 3/16 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zur vorläufigen Anwendung von CETA nach Maßgabe der Gründe abgelehnt (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Dort hat er ausgeführt, dass sich der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren möglicherweise als Ultra-vires-Akt herausstellen könne und auch eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen sei (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Der Europäischen Union dürfte es unter anderem an einer Vertragsschlusskompetenz für Portfolioinvestitionen, den Investitionsschutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Arbeitsschutz fehlen (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Nicht auszuschließen sei weiter, dass sich der Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung von CETA auch insoweit als Ultra-vires-Akt darstellen könnte, als mit CETA Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das Ausschusssystem weiterübertragen werden sollten (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Nicht völlig ausgeschlossen erscheine ferner, dass die Ausgestaltung des in CETA vorgesehenen Ausschusssystems die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühre (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Dem Risiko eines Ultra-vires-Akts könne durch Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung begegnet werden (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems könne - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - zum Beispiel durch eine interinstitutionelle Vereinbarung, nach der Beschlüsse gemäß Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur aufgrund eines einstimmig angenommenen gemeinsamen Standpunktes nach Art. 218 Abs. 9 AEUV gefasst werden, oder andere Vorkehrungen begegnet werden (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Zudem müsse sichergestellt werden, dass Deutschland die vorläufige Anwendung von CETA auch einseitig beenden könne (vgl. BVerfGE 143, 65 ).

    Insbesondere hat sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall in Anbetracht eines möglichen Ultra-vires-Akts und einer nicht ausgeschlossenen Berührung der Verfassungsidentität (vgl. BVerfGE 143, 65 ) umfangreich tätig geworden ist, und zwar bevor das Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 (vgl. BVerfGE 143, 65) vorlag.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe im OMT-Urteil (vgl. BVerfGE 142, 123 ) vielmehr bestätigt, dass eine konkrete Handlungspflicht des Antragsgegners erst nach einer entsprechenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts bestehe.

    Eine Verletzung der unter anderem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bezogenen Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 ).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewünscht ist, trifft ihn die Pflicht, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 109, 231).

    Hierzu verfügt der Bundestag über eine Reihe von Mitteln, derer er sich bedienen kann, um seiner Integrationsverantwortung gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    An einem Ultra-vires-Akt oder einer Identitätsverletzung darf er nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 151, 202 ), sondern muss ihnen entgegentreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Aus dem Grundgesetz lässt sich daher auch kein eigenes Recht des Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung zu unterbleiben habe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ; 150, 194 ).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 129, 356 ; 150, 194 ).

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ).

    Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) sowie die Sicherung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands liegen grundsätzlich in den Händen der Bundesregierung, die institutionell und dauerhaft über die notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, um auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ; 131, 152 ).

    Die der Bundesregierung anvertraute auswärtige Gewalt steht allerdings nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; vgl. ferner BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 90, 286 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Aus dieser spezifischen Ausprägung des Demokratiegebots ergibt sich ein Recht (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 <402 f. Rn. 166, 420 Rn. 213, 428 Rn. 232 f.>), zugleich aber auch eine Pflicht des Parlaments (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 146, 216 ; Brand, Europapolitische Kommunikation zwischen Bundestag und Bundesregierung, 2015, S. 242 ff.; Heintschel/ v. Heinegg/Frau, in: BeckOK GG, Art. 23 Rn. 37 ; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 50; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 112), seine Integrationsverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 146, 216 ).

    Demgegenüber ist die Rolle des Parlaments im außenpolitischen Bereich schon aus funktionalen Gründen zurückgenommen (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ).

    Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) sowie die Sicherung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands liegen grundsätzlich in den Händen der Bundesregierung, die institutionell und dauerhaft über die notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, um auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ; 131, 152 ).

    Die der Bundesregierung anvertraute auswärtige Gewalt steht allerdings nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; vgl. ferner BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 90, 286 ).

    In Bezug auf den Bereich der Europäischen Union gibt Art. 23 GG dem Bundestag vor dem Hintergrund der mit der Europäisierung verbundenen Gewichtsverlagerung zugunsten der Exekutive weitreichende Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 131, 152 ), die das Parlament aufgrund seiner Integrationsverantwortung aber auch verpflichten.

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Er dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von den Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Demgegenüber ist die Rolle des Parlaments im außenpolitischen Bereich schon aus funktionalen Gründen zurückgenommen (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ).

    Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) sowie die Sicherung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands liegen grundsätzlich in den Händen der Bundesregierung, die institutionell und dauerhaft über die notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, um auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ; 131, 152 ).

    Die der Bundesregierung anvertraute auswärtige Gewalt steht allerdings nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; vgl. ferner BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 90, 286 ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von den Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Er dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich daher auch kein eigenes Recht des Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung zu unterbleiben habe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ; 150, 194 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19

    Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1444/16

    Weitere Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung daher nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen (vgl. BVerfGE 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Für den Bundestag ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 GG daher nicht nur das Recht, in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 <402 f. Rn. 166, 420 Rn. 213, 428 Rn. 232 f.>; 157, 1 - CETA-Organstreit I), sondern auch die Pflicht, dieses Recht im Rahmen seiner Integrationsverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Welche Verpflichtungen mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane konkret verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    a) An einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder einer Maßnahme, die die Identität des Grundgesetzes berührt, dürfen die Verfassungsorgane nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Sie müssen ihnen entgegentreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I), sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Integrität der Verfassungsordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber treffen, welche Wege dafür beschritten werden sollen (vgl. BVerfGE 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    b) Im Übrigen verfügen die Verfassungsorgane insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    aa) Zur Einhaltung des Integrationsprogramms können sie Ultra-vires-Akte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. BVerfGE 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Dazu zählen eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 263 Abs. 1 AEUV), die Beanstandung der fraglichen Maßnahme gegenüber den handelnden und den sie kontrollierenden Stellen, das Stimmverhalten in den Entscheidungsgremien der Europäischen Union einschließlich der Ausübung von Vetorechten, Vorstöße zur Vertragsänderung (vgl. Art. 48, 50 EUV) sowie Weisungen an nachgeordnete Stellen, die in Rede stehende Maßnahme nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Im Übrigen kann er sich - je nach Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit - der Subsidiaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a GG i.V.m. Art. 12 Buchstabe b EUV und Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêterechts (Art. 44 GG) oder eines Misstrauensvotums (Art. 67 GG) bedienen (vgl. BVerfGE 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    bb) Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung liegt - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - allerdings erst dann vor, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15

    Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem

    1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.).

    Zur Einhaltung des Integrationsprogramms können sie Ultra-vires-Akte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - entsprechende Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. BVerfGE 146, 216 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78).

    Hierzu verfügen Bundesregierung und Bundestag über eine Reihe von Mitteln, derer sie sich bedienen können (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 79).

    Im Übrigen kann er sich - je nach Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit - der Subsidiaritätsklage (vgl. Art. 23 Abs. 1a GG i.V.m. Art. 12 Buchstabe b EUV und Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêterechts (vgl. Art. 44 GG) oder eines Misstrauensvotums (vgl. Art. 67 GG) bedienen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 79).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 80).

    Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 73).

    Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 142, 313 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 30 - Klimaschutz).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Im letztgenannten Fall müssen ihr Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat mit geeigneten Mitteln entgegentreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78 ff.).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die verfassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand und die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes beschränkt (vgl. BVerfGE 2, 347 ; 68, 1 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die in Art. 23 GG verankerte Integrationsverantwortung den Bundestag berechtigt und verpflichtet, solchen Beeinträchtigungen entgegenzutreten, und dass dieses Recht von den Fraktionen auch im Wege der Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1 BVerfGG) geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 157, 1 ).

    Die Verfassungsorgane sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung (Art. 23 GG; vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 69 ff.) darüber hinaus verpflichtet, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die verfassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand und die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes beschränkt (vgl. BVerfGE 2, 347 ; 68, 1 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I).
  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

    Als Fraktion des Deutschen Bundestages ist die Antragstellerin parteifähig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG) und kann im Organstreitverfahren Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 56; BVerfGE 131, 152 ; 152, 8 ; stRspr).

    Eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den Integrationsprozess kann deren Kompetenzverluste gegenüber der jeweiligen nationalen Regierung mindern (vgl. BVerfGE 131, 152 ; vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 76 ff.).

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Dass Angelegenheiten der GASP der Unterrichtungsverpflichtung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG unterfallen, wird im Übrigen durch § 7 Abs. 1 Satz 1 EUZBBG bestätigt (vgl. BVerfGE 157, 1 - CETA-Organstreit I), auch wenn dieser Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisierenden einfach-gesetzlichen Regelung keine konstitutive Bedeutung zukommt.

    Anders als die Vorschrift des § 11 EUZBLG, der Angelegenheiten der GASP aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes generell ausklammert, wiederholt § 7 Abs. 1 Satz 1 EUZBBG für die GASP und die GSVP - ebenso wie § 3 Abs. 1 Satz 1 EUZBBG (vgl. BVerfGE 157, 1 - CETA-Organstreit I) - die verfassungsrechtliche Pflicht zur umfassenden, fortlaufenden und frühestmöglichen Unterrichtung und ist insoweit im Lichte von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG auszulegen und zu handhaben.

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, dessen Kern die Durchsetzung von Rechten ist (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 57).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Unzulässige Organklage gegen die Untersagung, die Anschrift des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

  • BVerfG, 20.09.2021 - 2 BvE 5/21

    Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 2047/16

    Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 92-I-21

    Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss

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