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   BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71   

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https://dejure.org/1974,306
BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 (https://dejure.org/1974,306)
BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 (https://dejure.org/1974,306)
BVerfG, Entscheidung vom 02. April 1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 (https://dejure.org/1974,306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 84
  • DÖV 1974, 487
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Das normale Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG dient dem "Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages" (BVerfGE 1, 430 (433); 4, 370 (372 f.); 22, 277 (281)).

    Dies zeigt, daß hier nur ganz schwerwiegende Verstöße einen im Sinne des Wahlprüfungsrechtes erheblichen Abstimmungsfehler darstellen könnten (BVerfGE 4, 370 (373); 21, 196 (199); 22, 277 (280); 28, 214 (219 f.)).

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Das normale Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG dient dem "Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages" (BVerfGE 1, 430 (433); 4, 370 (372 f.); 22, 277 (281)).

    Dies zeigt, daß hier nur ganz schwerwiegende Verstöße einen im Sinne des Wahlprüfungsrechtes erheblichen Abstimmungsfehler darstellen könnten (BVerfGE 4, 370 (373); 21, 196 (199); 22, 277 (280); 28, 214 (219 f.)).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Hier gelten dieselben Grundsätze, wie sie das Bundesverfassungsgericht für den Wahlwettbewerb der politischen Parteien aufgestellt hat (BVerfGE 14, 121 (134)).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Das normale Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG dient dem "Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages" (BVerfGE 1, 430 (433); 4, 370 (372 f.); 22, 277 (281)).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 1/56

    Baden-Abstimmung

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    b) Das Abstimmungsergebnis sei auch dadurch nachteilig beeinflußt worden, daß der Volksentscheid jahrelang, nämlich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 (BVerfGE 5, 34 ff.) bis Juni 1970 verschleppt worden sei.
  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    b) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht dadurch verletzt, daß diejenigen Bürger, die im Gebietsteil Baden geboren sind, dort aber am Abstimmungstag keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, von der Teilnahme am Volksentscheid ausgeschlossen waren; das hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 28, 220 (225 f.)).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Dies zeigt, daß hier nur ganz schwerwiegende Verstöße einen im Sinne des Wahlprüfungsrechtes erheblichen Abstimmungsfehler darstellen könnten (BVerfGE 4, 370 (373); 21, 196 (199); 22, 277 (280); 28, 214 (219 f.)).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
    Dies zeigt, daß hier nur ganz schwerwiegende Verstöße einen im Sinne des Wahlprüfungsrechtes erheblichen Abstimmungsfehler darstellen könnten (BVerfGE 4, 370 (373); 21, 196 (199); 22, 277 (280); 28, 214 (219 f.)).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 37, 84 ; 85, 148 ; 122, 304 ) und dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§ 1 Abs. 1 WahlPrüfG, § 48 Abs. 1 BVerfGG).

    So entschied der Zweite Senat mit Beschluss vom 2. April 1974 (BVerfGE 37, 84), dass die geltend gemachten Wahlfehler angesichts des deutlichen Abstimmungsergebnisses (rund 1, 3 Millionen Stimmen für die Erhaltung des Landes Baden-Württemberg, rund 0, 3 Millionen Stimmen für eine Wiederherstellung des Landes Baden) nicht erheblich seien, weil eine Mehrheit der Abstimmenden für die Wiederherstellung des Landes Baden ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 37, 84 ).

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92

    Gültigkeit eines Volksentscheides über Abfallrecht in Bayern; Bei Wahlen geltende

    Daraus ergibt sich, daß in einem solchen Verfahren die gesamten Abstimmungsvorgänge Gegenstand der Prüfung sind; diese beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die erhobenen Rügen (vgl. BVerfGE 37, 84/89 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] zu Art. 29 Abs. 3 GG ).

    Werden Rechtsverstöße bei der Abstimmung festgestellt, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ohne sie das Abstimmungsergebnis anders hätte ausfallen können (vgl. BVerfGE 37, 84/89 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] zu Art. 29 Abs. 3 GG ).

    Das Neutralitätsgebot wendet sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1974 (BVerfGE 37, 84/91 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) jedenfalls bei einem Volksentscheid über die Neugliederung von Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 3 GG auch an Gemeinden und Gemeindeverbände.

    In bezug auf einen Volksentscheid im ehemaligen Land Baden hat es ein legitimes Interesse der Verfassungsorgane des Landes, insbesondere der Landesregierung, anerkannt, ihre Auffassung über die Vor- und Nachteile der einen oder der anderen Lösung in angemessener Weise zu äußern, ihre Politik darzustellen und die bisherigen Leistungen des Landes zu würdigen (BVerfGE 37, 84/90 f. [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

    In bezug auf den Volksentscheid im ehemaligen Land Baden hat es ausgeführt, daß diese Grenze überschritten werde, wenn die Regierung gleichsam neben den beteiligten Gruppen wie eine von ihnen in den Abstimmungskampf eingreife (BVerfGE 37, 84/91 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 84/91 f. [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet, den Trägern des Abstimmungskampfs grundsätzlich gleiche Möglichkeiten zur Werbung für ihren Standpunkt zu bieten.

    Ausgangspunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Neutralitätsgebot für Staatsorgane (BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230), das grundsätzlich auch für Volksentscheide gilt (BVerfGE 37, 84 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) und das seine konkrete Ausprägung in Art. 74 Abs. 7 BV in der Gestalt des Sachlichkeitsgebots gefunden hat.

    Die Mehrheitsmeinung übersieht auch, daß sich im Abstimmungskampf zwar vor allem auf der einen Seite die Organisationen beteiligen, die anläßlich des Volksbegehrens gegründet worden sind, daß diesen aber die anderen Akteure der öffentlichen Meinungsbildung, darunter vor allem die politischen Parteien, gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 37, 84, 90 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Sie sind dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (BVerfGE 37, 84 (89); 40, 11 (29); beide m. w. N.).
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