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   BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06   

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https://dejure.org/2006,5728
BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 (https://dejure.org/2006,5728)
BVerfG, Entscheidung vom 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 (https://dejure.org/2006,5728)
BVerfG, Entscheidung vom 02. April 2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 (https://dejure.org/2006,5728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 489 Abs. 2 StPO; § 23 EGGVG; § 24 EGGVG; § 94 StPO; § 102 StPO
    Anspruch auf Löschung von bei Dritten beschlagnahmten Datenträgern (informationelle Selbstbestimmung; Rechtsweg; Begriff des Betroffenen); Erschöpfung des Rechtsweges; Durchsuchung (keine eigene und unmittelbare Betroffenheit); Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Löschung von Daten nach Beschlagnahme von Datenträgern im Strafverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Löschung kopierter Dateien im Rahmen einer fortdauernden Datenspeicherung; Erheben von Einwänden gegen Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren; Entscheidung über die Verwertbarkeit eines gewonnenen Beweismittels

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; EGGVG §§ 23 ff.; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 161 a; ; StPO §§ 483 ff.; ; StPO § 489 Abs. 2; ; VwGO § 40 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Löschung beschlagnahmter Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Beschlagnahme - Löschung beschlagnahmter Datensätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 226 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis zur Informationsspeicherung und -verarbeitung gemäß § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ; BTDrucks 14/1484 S. 34; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.9.2001, § 483 Rn. 4 und § 489 Rn. 5).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    Die Entscheidung über die Verwertbarkeit eines gewonnenen Beweismittels bedarf regelmäßig einer Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Einl. Rn. 55 m.w.N.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 94 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.08.1998 - 3 VAs 9/98
    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    b) Kommt die Staatsanwaltschaft einem auf Datenlöschung gerichteten Antrag nicht nach, so ist hiergegen der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 489 Rn. 7; Hilger, a.a.O., § 489 Rn. 16, sowie zu entsprechenden Begehren bezogen auf gefertigte Ablichtungen von Schriftstücken OLG Stuttgart, NJW 1977, S. 2276 ; OLG Frankfurt am Main, NJW 1999, S. 73; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 23 EGGVG Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 101; in diese Richtung auch Böttcher, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.8.1998, § 23 EGGVG Rn. 27 f.).
  • LG Mannheim, 29.10.1997 - 25 AR 9/97
    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    c) Da es den Beschwerdeführern nicht um die Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um die Löschung der kopierten Dateien geht, kann dahinstehen, ob für die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es sich insoweit auch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 65 und Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461 ; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092: Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens), oder ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG Stuttgart, NStZ 1989, S. 39; LG Mannheim, NStZ-RR 1998, S. 113).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    Welchen Rechtsbehelf der Beschwerdeführer zu wählen hat, bedarf überdies keiner endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht; denn dem Beschwerdeführer wäre die Beschreitung eines Rechtswegs grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden könnte (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    Welchen Rechtsbehelf der Beschwerdeführer zu wählen hat, bedarf überdies keiner endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht; denn dem Beschwerdeführer wäre die Beschreitung eines Rechtswegs grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden könnte (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    Die Entscheidung über die Verwertbarkeit eines gewonnenen Beweismittels bedarf regelmäßig einer Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Einl. Rn. 55 m.w.N.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 94 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.1989 - 2 Ws 582/89
    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    c) Da es den Beschwerdeführern nicht um die Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um die Löschung der kopierten Dateien geht, kann dahinstehen, ob für die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es sich insoweit auch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 65 und Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461 ; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092: Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens), oder ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG Stuttgart, NStZ 1989, S. 39; LG Mannheim, NStZ-RR 1998, S. 113).
  • OLG Stuttgart, 01.09.1988 - 6 Ws 31/88
    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    c) Da es den Beschwerdeführern nicht um die Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um die Löschung der kopierten Dateien geht, kann dahinstehen, ob für die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es sich insoweit auch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 65 und Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461 ; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092: Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens), oder ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG Stuttgart, NStZ 1989, S. 39; LG Mannheim, NStZ-RR 1998, S. 113).
  • OLG Stuttgart, 05.05.1977 - 4 VAs 234/76

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
    b) Kommt die Staatsanwaltschaft einem auf Datenlöschung gerichteten Antrag nicht nach, so ist hiergegen der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 489 Rn. 7; Hilger, a.a.O., § 489 Rn. 16, sowie zu entsprechenden Begehren bezogen auf gefertigte Ablichtungen von Schriftstücken OLG Stuttgart, NJW 1977, S. 2276 ; OLG Frankfurt am Main, NJW 1999, S. 73; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 23 EGGVG Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 101; in diese Richtung auch Böttcher, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.8.1998, § 23 EGGVG Rn. 27 f.).
  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 27/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Betroffene der Sicherungsstellungsmaßnahme ist nicht nur die Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die Antragstellerin, soweit die sichergestellten Beweismittel personenbezogene Daten über sie enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 -, juris, Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 98 Rn. 20).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 47/07

    Zurückweisung eines erstinstanzlichen Teilurteils bei Vollzug eines

    Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 1. April 2008 - VIII ZR 256/06 - zurückgewiesen.
  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    Die Frage, ob Datenspiegelungen beschlagnahmter Datenträger "personenbezogene Daten in Dateisystemen" i.S.d. § 483 Abs. 1 StPO sind und sich deren Löschung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO richtet (so BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, juris Rn. 6; wohl auch Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler , a.a.O., § 489 Rn. 1, § 483 Rn. 1) oder ob derartige Datenspiegelungen nicht unter die §§ 483, 489 StPO fallen und für die Löschung daher die §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG anwendbar sind (so etwa - u.a. mit Hinweis auf den Wortlaut des § 489 Abs. 1 StPO, der mittlerweile jedoch durch G. v. 20.11.2019 geändert wurde - Basar/Hiéramente , HRRS 2018, 336, 339, dies. , NStZ 2018, 681, 684 - jeweils auch unter Hinweis auf OLG Karlsruhe NStZ 2015, 606, 608: "die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO [...] betreffen lediglich Dateien personenbezogener Daten (vgl. § 483 I StPO).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 215/11

    Geldentschädigung für Verletzung eines Vereins in seinem allgemeinen

    Aus der rechtswidrigen Erhebung von Beweismitteln ergibt sich nicht ohne Weiteres deren generelle Unverwertbarkeit (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06, juris-Rn. 10), sodass allein hierauf ein Vernichtungsanspruch nicht zu stützen ist.
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