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   BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16   

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BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16 (https://dejure.org/2017,16361)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16 (https://dejure.org/2017,16361)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 (https://dejure.org/2017,16361)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 10 StVollzG; § 141 Abs. 2 Halbsatz 2 StVollzG; § 16 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln
    Lebenslange Freiheitsstrafe und Unterbringung im offenen Vollzug (Resozialisierungsgebot; offener Vollzug als Regelvollzugsform; keine erhöhten Anforderungen an die persönliche Eignung bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten; Einhaltung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 38 Abs 1 StGB, § 10 Abs 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der persönlichen Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug; Grundrechtlich geschütztes Resozialisierungsinteresse; Verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung der Androhung und ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der persönlichen Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug; Grundrechtlich geschütztes Resozialisierungsinteresse; Verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung der Androhung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung (BVerfGK 12, 210 ).

    Mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG zusätzlich aufgenommenen weiteren Voraussetzung, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen muss, sollte darüber hinaus auf die Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden, die verlangten, dass der Gefangene die Bereitschaft und Fähigkeit zur freiwilligen Einordnung mitbringe und bereit sei, sich in ein System einbeziehen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen beruhe (BVerfGK 12, 210 ).

    Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgesehene Möglichkeit der Unterbringung im oder Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aus Behandlungsgründen ist auf den Fall der Notwendigkeit begrenzt (BTDrucks 7/918, S. 51; BVerfGK 12, 210 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).

    Die Vollzugsanstalten sind mithin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    aa) Die in § 10 StVollzG genannten Versagungsgründe der fehlenden persönlichen Eignung sowie der Flucht- und Missbrauchsgefahr eröffnen der Vollzugsbehörde als unbestimmte Rechtsbegriffe einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 20).

    Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde nicht einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).

    Die Vollzugsanstalten sind mithin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Wenn auch die Verlagerung der Prüfung der Begründetheit in die Zulässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 104, 220, 231 f.) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, so ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer dennoch kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: Es ist angesichts der Ausführungen des Kammergerichts deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 116/02

    Versagung von Vollzugslockerungen wegen fehlender Lockerungseignung (§ 11 Abs 2

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    a) Erstrebt ein Gefangener die Unterbringung im offenen Vollzug, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris, Rn. 3); dies gilt auch für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten (vgl. BVerfGK 17, 459 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Wenn auch die Verlagerung der Prüfung der Begründetheit in die Zulässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 104, 220, 231 f.) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, so ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer dennoch kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: Es ist angesichts der Ausführungen des Kammergerichts deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Zwar begegnet der angegriffene Beschluss des Landgerichts mit Blick auf den grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch (vgl. BVerfGE 116, 69 ) verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit, als das Gericht darin von einem besonders strengen Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der persönlichen Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug auszugehen scheint.
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
    Wenn auch die Verlagerung der Prüfung der Begründetheit in die Zulässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 104, 220, 231 f.) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, so ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer dennoch kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: Es ist angesichts der Ausführungen des Kammergerichts deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

  • BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 93/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Vorliegen eines besonders schweren

  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Bei diesem Versagungsgrund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, in dessen Rahmen sie insbesondere unter Berücksichtigung des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen mehrere - jeweils gleichermaßen rechtlich vertretbare - Entscheidungen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19, juris Rn. 20; vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 28 und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431 (zu Vollzugslockerungen); vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16, juris Rn. 6 (zur Verlegung in den offenen Vollzug); BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (VS) 32/81, BGHSt 30, 320, 324 f.).
  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 -, juris Rdnrn. 8 f.,11 = BGHSt 30, 320 ff. [betreffend § 13 Abs. 1 StVollzG]; Senat, Beschlüsse vom 12. September 2017, a. a. O., und 22. Dezember 2016, a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 15 LandesR Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; Spaniol in AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28; Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 6; Senat, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.).

    Für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten gilt, dass - im Vergleich zu anderen Verurteilten - bei der Beurteilung der Eignung für den offenen Vollzug keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 5).

    Die Vollzugsanstalten sind mithin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvR 286/18

    Vollzug der Sicherungsverwahrung und vollzugsöffnende Maßnahmen

    Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris, Rn. 6).
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).
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