Rechtsprechung
   BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14547
BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15 (https://dejure.org/2018,14547)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15 (https://dejure.org/2018,14547)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 1 BvR 2420/15 (https://dejure.org/2018,14547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Berufskrankheit mangels hinreichender Substantiierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 118 Abs 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) und Grenzen eines Anspruchs auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) und Grenzen eines Anspruchs auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) und Grenzen eines Anspruchs auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Sachverständige mündlich befragt werden dürfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss der Sachverständige mündlich befragt werden dürfen? (IBR 2018, 716)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2950
  • NZS 2018, 859
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1961 - V ZR 46/60 -, BGHZ 35, 370 ; BSG, Beschluss vom 26. Mai 2015 - B 13 R 13/15 B -, juris, Rn. 9; vgl. zudem - auch zur Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichte - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1522/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 103 Abs 1 GG an die Form der

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Auch in diesem Fall ist es verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, wenn die Fachgerichte an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (vgl. BVerfGK 20, 319 ).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 2728/10

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

  • BVerfG, 06.03.2013 - 2 BvR 2918/12

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

  • BVerfG, 24.08.2015 - 2 BvR 2915/14

    Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 ; 20, 319 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 -, FamRZ 2015, S. 2042 ).

  • BGH, 17.12.1996 - VI ZR 50/96

    Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Der Bundesgerichtshof und ebenso das Bundessozialgericht haben daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. hierzu und zum Folgenden neben dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss des BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 100/12 B -, SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 die Urteile des BGH vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 -, BGHZ 6, 398 und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 ).
  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Der Bundesgerichtshof und ebenso das Bundessozialgericht haben daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. hierzu und zum Folgenden neben dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss des BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 100/12 B -, SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 die Urteile des BGH vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 -, BGHZ 6, 398 und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 ).
  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1961 - V ZR 46/60 -, BGHZ 35, 370 ; BSG, Beschluss vom 26. Mai 2015 - B 13 R 13/15 B -, juris, Rn. 9; vgl. zudem - auch zur Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichte - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273 ).
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 15/85

    Haftungsausfüllende Kausalität - Haftungsbegründende Kausalität - Beweiswürdigung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Beteiligten den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, juris, Rn. 11).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
    Der Bundesgerichtshof und ebenso das Bundessozialgericht haben daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. hierzu und zum Folgenden neben dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss des BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 100/12 B -, SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 die Urteile des BGH vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 -, BGHZ 6, 398 und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 ).
  • BSG, 26.05.2015 - B 13 R 13/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Anhörung eines

  • BSG, 28.09.2015 - B 9 SB 41/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

    Kommt das Gericht einem von der Partei rechtzeitig gestellten, nicht rechtsmissbräuchlichen Antrag auf Erläuterung des Gutachtens nicht nach, liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 1998, 2273 f.; NJW 2012, 1346, 1347; NZS 2018, 859; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15, NJW-RR 2017, 762 Rn. 3; vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17, aaO Rn. 8 ff.; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, aaO).
  • BSG, 21.12.2022 - B 9 SB 12/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 mwN) .

    Letzteres ist der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris RdNr 29; vgl zum Gesichtspunkt der Verspätung BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20) .

    Auch in diesem Fall sind an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) .

    Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) .

    Entgegen der Auffassung der Klägerin darf die Benennung solch konkreter Fragen und Einwendungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) in zulässiger Weise zur Voraussetzung der Ausübung des Fragerechts der Beteiligten durch Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

  • BGH, 03.08.2021 - VIII ZR 88/20

    Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Bestimmung der ortsüblichen

    (1) Kommt das Gericht einem von der Partei rechtzeitig gestellten, nicht rechtsmissbräuchlichen Antrag auf Erläuterung des Gutachtens nicht nach, liegt darin zwar jedenfalls dann ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht folgt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 1998, 2273 f.; NJW 2012, 1346 Rn. 15; NZS 2018, 859 Rn. 4; Senatsurteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, aaO Rn. 60 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15, NJW-RR 2017, 762 Rn. 3; vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17, NJW 2018, 1171 Rn. 8 ff.; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, NJW 2018, 3097 Rn. 8).
  • BSG, 09.01.2023 - B 9 SB 24/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 mwN) .

    Letzteres ist der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen - bzw die erläuterungsbedürftigen Punkte - nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris RdNr 29; vgl zum Gesichtspunkt der Verspätung BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20) .

    Auch in diesem Fall sind an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) .

    Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) .

  • SG Karlsruhe, 26.10.2018 - S 1 SB 96/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Anhörung gerichtlicher

    a) Der verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) garantierte Anspruch jedes Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15 -, Rn. 3 m.w.N. und BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B -, Rn. 14 ).

    Der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt jedoch nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines entsprechenden Antrags (vgl. BVerfG vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15 -, Rn. 4 m.w.N. und BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B -, Rn. 15 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15 -, Rn 5 hierzu ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Fachgerichte die Beteiligten vorrangig darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige damit zu konfrontieren; die gegebenenfalls anschließende mündliche Befragung kann möglicherweise dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftliche Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat.

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B

    Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge im

    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch das Recht auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (aus der verfassungsgerichtlichen Rspr zuletzt BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 mwN) .

    Übergeht ein Gericht einen anforderungsgemäßen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig oder kommt ihm allein deshalb nicht nach, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint, so liegt darin ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 4) .

  • BSG, 02.01.2023 - B 9 SB 34/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auch in diesem Fall sind an die Beantragung einer mündlichen Sachverständigenbefragung nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (BVerfG Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 5 R 298/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Schließlich befasst sich der Kläger auch nicht inhaltlich mit dem Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 2.5.2018 ( 1 BvR 2420/15 - NZS 2018, 859 ) .
  • BSG, 29.11.2018 - B 5 R 182/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Das Frageantragsrecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten setzt voraus, dass der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Thema der Befragung hinreichend umreißt (vgl dazu BVerfG, Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - NZS 2018, 859; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 12d ff mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr).
  • BSG, 29.01.2019 - B 5 R 156/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Gleiches gilt, soweit der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf Befragung eines Sachverständigen und damit einen Verstoß gegen § 116 S 2, § 118 Abs. 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO geltend machen will (vgl dazu BVerfG Beschluss [Kammer] vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - NZS 2018, 859 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2019 - L 1 U 2105/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht