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   BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86   

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BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86 (https://dejure.org/1987,1352)
BVerfG, Entscheidung vom 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86 (https://dejure.org/1987,1352)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 (https://dejure.org/1987,1352)
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Befestigung am Gartentor

§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts ohne Äußerungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anhörung - Neu vorgetragener Sachverhalt - Gartentor - Ersatzzustellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 817
  • NVwZ 1988, 346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 01.04.1970 - 2 Ws 46/70
    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann es in Betracht kommen, in Wiedereinsetzungsverfahren Wiedereinsetzung darum zu gewähren, weil in einem vorangegangenen Verfahren zwar rechtskräftig, aber rechtsirrig die Versäumung der Frist angenommen wurde, in die Wiedereinsetzung begehrt wird (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1968, 941, 942; OLG Stuttgart, NJW 1970, 2224, 2225; OLG Frankfurt, MDR 1980, 513).

    Nach überwiegender, gut vertretbarer Auffassung greifen diese Erwägungen jedoch nur dann ein, wenn der Betroffene an dem Sachverhalt, der zur rechtsirrigen Annahme der Fristversäumnis führte, schuldlos ist (vgl. OLG Bremen, MDR 1960, 244; OLG Oldenburg, MDR 1968, 941, 942; OLG Stuttgart, NJW 1970, 2224, 2225; a.A. wohl die hierzu ungenau formulierte Entscheidung OLG Frankfurt, MDR 1980, 513).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Auch zuvor muß er im Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs Gelegenheit erhalten, sich zu dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. etwa BVerfGE 22, 267 [273]; 61, 14 [17]; 64, 135 [143]; 67, 154 [155]).

    Das Landgericht hat damit bei seiner Annahme, der Beschwerdeführer erhalte seine Briefe üblicherweise durch deren Befestigung an der Hausklingel, bei der ihm obliegenden Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht etwa nur eine unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen, was keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellte (BVerfGE 22, 267 [273, 274]), sondern es hat einen bisher nicht vorgetragenen Sachverhalt, der den vom Beschwerdeführer dargestellten Tatsachen widerspricht, als gegeben angenommen und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben.

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Damit überspannen sie nicht die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und - wie hier - im Wege eines Einspruchs "ersten Zugang" zum Gericht zu erhalten (vgl. BVerfGE 38, 35 [38]; 40, 88 [91]).

    Zwar brauchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Strafbefehls zu treffen (BVerfGE 37, 100 [102]; 40, 88 [91]; 40, 182 [186]).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die auf den Wiedereinsetzungsantrag ergangenen Beschlüsse richtet, ist zwar ein Rechtsschutzinteresse für sie mit der Aufhebung der über die Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung ergangenen Entscheidungen des Landgerichts nicht entfallen (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]); insoweit hat die Verfassungsbeschwerde jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird.
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Dabei dürfen von Amts wegen in das Verfahren eingeführte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (BVerfGE 10, 177 [182]; 15, 214 [218]; 32, 195 [197]).
  • BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 767/70

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Dabei dürfen von Amts wegen in das Verfahren eingeführte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (BVerfGE 10, 177 [182]; 15, 214 [218]; 32, 195 [197]).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 784/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Zwar brauchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Strafbefehls zu treffen (BVerfGE 37, 100 [102]; 40, 88 [91]; 40, 182 [186]).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    a) Die angefochtenen Beschlüsse sind allerdings nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie von der Zulässigkeit der Ersatzzustellung eines Strafbefehls durch Niederlegung bei der Post ausgehen (vgl. BVerfGE 26, 315 [318]).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Das rechtliche Gehör ist für den Betroffenen dadurch verbürgt, daß er die Möglichkeit hat, durch zulässigen Einspruch an der Hauptverhandlung teilzunehmen (BVerfGE 25, 158 [165, 166]).
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86
    Damit überspannen sie nicht die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und - wie hier - im Wege eines Einspruchs "ersten Zugang" zum Gericht zu erhalten (vgl. BVerfGE 38, 35 [38]; 40, 88 [91]).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 05.06.1984 - 1 BvR 29/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rerchtliches Gehör des Prozeßgegners

  • BVerfG, 08.07.1975 - 2 BvR 1099/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 396/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung eines nicht

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 56/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen der Anhörung des

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Im Strafbefehlsverfahren sind diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Garantien durch den Rechtsbehelf des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung verbürgt (BVerfGE 3, 248 ; 25, 158 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, NJW 1988, S. 817).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    (BVerfGE 19, 198, 200; BVerfGK 3, 314, 316; 13, 390, 396; Beschlüsse vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, juris Rn. 31, und vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, juris Rn. 2), wird andererseits etwa davon ausgegangen, dass die vor Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde erforderliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, für den eine Antragsfrist nicht vorgesehen ist, innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eingeleitet werden muss (BVerfGE 76, 107, 115).
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Ob dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 17. Oktober 2007 gilt oder ob insofern der erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 20. Dezember 2007 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten hat, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch in BVerfGE 19, 198 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS), denn die Verfassungsbeschwerde hat insofern sowie im Hinblick auf den Beschluss vom 8. Januar 2008 sowie den Beschluss vom 7. Februar 2008 jedenfalls in der Sache zurzeit keinen Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19

    Rehabilitierungsverfahren wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in

    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
  • BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97

    Voraussetzungen für den erlaß einer einstweiligen Anordnung im

    Es kann hier offen bleiben, ob der an sich nicht fristgebundene Antrag nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hätte eingelegt werden müssen (ebenso offen gelassen: BVerfGE 19, 198 [200]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, NJW 1988, 817 ).
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